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ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG DER GEMEINDE ZEUTHEN: Jahreshauptveranlagung zur Grundsteuer

Für das Kalenderjahr 2015 werden keine Bescheide zur Grundsteuer mehr versandt, wenn sich zum Vorjahr keine Veränderungen ergeben haben.

Der Grundsteuerhebesatz für die Gemeinde Zeuthen und damit die Höhe der Grundsteuer hat sich im Kalenderjahr 2015 gegenüber dem Vorjahr nicht verändert, so dass auf die Versendung von Grundsteuerbescheiden verzichtet wird. Bei Änderungen der Bemessungsgrundlagen bzw. Eigentümerwechsel oder bei Änderung des Grundsteuermessbetrages, erhalten Sie selbstverständlich weiterhin einen neuen Grundsteuerbescheid zugeschickt. Hierfür erhalten Sie im Vorfeld immer auch einen neuen Grundsteuermessbescheid vom zuständigen Finanzamt.

Für all die Grundstücke, für die sich die Bemessungsgrundlage (Grundsteuermessbetrag des Finanzamtes) seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2015 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2014 veranlagten Höhe festgesetzt.

Rechtsgrundlage für diese Entscheidung ist § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794).

Diese Steuerfestsetzung hat mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die Rechtswirkung eines Steuerbescheides. Die Grundsteuerhebesätze bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert. Sie betragen:
  • Grundsteuer A – für land- und forstwirtschaftliche Betriebe 250 v. H.
  • Grundsteuer B – für Grundstücke 365 v. H.
der Steuermessbeträge. Soweit Änderungen in der Besteuerungsgrundlage oder durch Eigentumswechsel eintreten, wird hierüber ein entsprechender Grundsteuerbescheid erteilt. Erfolgt keine Änderung der Besteuerungsgrundlage, wird kein neuer Bescheid erteilt. Die Ausstellung eines in diesem Fall benötigten aktuellen Steuerbescheides ist auf Anfrage bei der Gemeinde Zeuthen gegen eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 2 € möglich.

Hinweise zur Erhebung der Hundessteuer, Zweitwohnungssteuer und der Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren im Jahr 2015

Für das Kalenderjahr 2015 werden keine Bescheide über die Hundesteuer, Zweitwohnungssteuer und Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren mehr versandt, wenn sich zum Vorjahr keine Veränderungen ergeben haben.

Rechtsgrundlage hierfür ist § 12 b Abs. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S.174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 07], S.160). Danach kann ein Bescheid über Abgaben für einen bestimmten Zeitraum (Abrechnungsperiode) bestimmen, dass der Bescheid auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Berechnungsgrundlage und der Abgabebetrag nicht ändert.

Einen neuen Bescheid über die Hundesteuer erhalten Sie in der Regel nur bei der An- bzw. Abmeldung eines Hundes oder wenn sich die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Zeuthen (Hundesteuersatzung vom 21.11.2007) ändert. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Hundehalter verpflichtet sind, ihre Hunde ordnungsgemäß anzumelden.

Einen neuen Bescheid über die Zweitwohnungssteuer erhalten Sie in der Regel nur bei der An- bzw. Abmeldung der Zweitwohnung oder wenn sich die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Zeuthen (Zweiwohnungssteuersatzung vom 21.11.2007) ändert.

Einen neuen Bescheid über die Straßenreinigungsgebühren erhalten Sie, wenn für Sie die Abgabepflicht entfällt, sich die Berechnungsgrundlage oder die Höhe der Straßenreinigungsgebühr ändert.

Zahlungsaufforderung:

Bei vorliegender Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschrift-Mandat) erfolgt auch weiterhin die Abbuchung der Steuern und Abgaben. Die Steuerpflichtigen, die keine Ermächtigung zur Abbuchung der Steuern und Abgaben oder nur teilweise erteilt haben, werden gebeten, die Steuern und Abgaben 2015 – wie im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzt – unter Angabe des Kassenzeichen zu entrichten.

Als Information geben wir die Zahlungstermine für alle Steuerarten bekannt:

Jahreszahler:
01.07. eines jeden Jahres bzw.
15.08. eines jeden Jahres

Halbjahreszahler:
15.02. und
15.08. eines jeden Jahres

Quartalszahler:
15.02., 15.05.,15.08.und 15.11.eines jeden Jahres

Bankverbindung der Gemeinde Zeuthen:

Mittelbrandenburgische Sparkasse Potsdam,
IBAN: DE61 1605 0000 3666 0252 17
BIC: WELADED1PMB

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Zeuthen, Schillerstraße 1, 15738 Zeuthen einzulegen.
Gemäß § 80 (2) VwGO hat der Widerspruch gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung.
Die festgesetzten Fälligkeiten sind somit trotz Widerspruch fristgerecht zu begleichen.

Zeuthen, 01.01.2015
gez.  Burgschweiger
Bürgermeisterin