Wahlen
Europawahl 2009
 
Europawahl 2009 Wahlen
 
 
WAHLBEKANNTMACHUNG
  1. Am 07. 06. 2009 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament statt.
    Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
  2. Die Gemeinde Zeuthen ist in folgende 10 Wahlbezirke eingeteilt:
    • Wahlbezirk 0009: „Bayerisches Viertel“
      Wahlraum: Kita Zeuthen, Heinrich-Heine-Str. 5
    • Wahlbezirk 0010: „Seestraße“
      Wahlraum: Kita Zeuthen, Maxim-Gorki-Str. 2
    • Wahlbezirk 0011: „Zentrum“
      Wahlraum: Mehrzweckraum der Mehrzweckhalle, Schulstr. 4
    • Wahlbezirk 0012: „Hankels Ablage“
      Wahlraum: Generationentreff, Forstweg 30
    • Wahlbezirk 0013: „Heideberg“
      Wahlraum: Grundschule am Wald, Haupteingang, Forstallee 66
    • Wahlbezirk 0014: „Kienpfuhl“
      Wahlraum: Grundschule am Wald, Eingang Sporthalle, Forstallee 66
    • Wahlbezirk 0015: „Miersdorf“
      Wahlraum: Jugendhaus, Dorfstr. 12
    • Wahlbezirk 0016: „Falkenhorst“
      Wahlraum: Bibliothek, Dorfstr. 22
    • Wahlbezirk 0017: „Miersdorf/Zentrum“
      Wahlraum: Kita Miersdorf, Dorfstr. 23
    • Wahlbezirk 0018: „Hochland“
      Wahlraum: Kita Miersdorf, Dorfstr. 4
    In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit von 03.05.2009 bis 17.05.25009 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
  3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
    Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis – Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis – oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
    Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
    Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.
    Jeder Wähler hat eine Stimme.
    Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.
    Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab,
    dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.
    Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
  4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
  5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Kreis oder in der kreisfreien Stadt, in dem/der der Wahlschein ausgestellt ist,
    a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises/ der kreisfreien Stadt
    oder
    b) durch Briefwahl
    teilnehmen.
    Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
  6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Die Gemeindebehörde

Zeuthen, 20.04.2008gez. Kubick
Bürgermeister

veröffentlicht am 29.04.2009 im Amtsblatt für die Gemeinde Zeuthen Nr. 4/2009
nach Anlage 23 (zu § 41 Abs. 1 Europawahlordnung)
Originaldokument als PDF
 
BEKANNTMACHUNG über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
für die Wahl zum Europäischen Parlament am 07.Juni 2009
  1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Gemeinde/die Stadt Zeuthen
    wird in der Zeit vom 18.05.2009 bis 20.05.2009
    während der allgemeinen Dienstzeiten
    Montag und Mittwoch von 08.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.00 Uhr
    und am Dienstag von 08.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr
    im Nebengebäude des Rathauses Zeuthen, Zimmer N 1, Schillerstraße 1 in 15738 Zeuthen für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
    Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften der Landesmeldegesetze eingetragen ist.
    Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät
    möglich.
    Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
  2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der o. a. Zeit vor der Wahl vom 18.05.2009 bis spätestens am 20.05.2009 bis 15.00 Uhr bei der Wahlbehörde Zeuthen, im Nebengebäude des Rathauses Zeuthen, Schillerstr. 1 in 15738 Zeuthen Einspruch einlegen.
    Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
  3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 17.05.2009 eine
    Wahlbenachrichtigung.
    Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
    Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
  4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis der Gemeinde Zeuthen durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum der Gemeinde Zeuthen
    oder
    durch Briefwahl teilnehmen.
  5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
    5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
    5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
    a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs.2 der Europawahlordnung bis zum 17.05.2009
    oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum 20.05.2009 versäumt hat.
    b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach
    § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist,
    c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

    Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 05. 06. 2009, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
    Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.
    Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
    Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr,stellen.
    Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
    Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
  6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
    – einen amtlichen Stimmzettel,
    – einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
    – einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
    – ein Merkblatt für die Briefwahl.
    Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
    Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.
    Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Die Gemeindebehörde

Zeuthen, 20.04.2008gez. Kubick
Bürgermeister

veröffentlicht am 29.04.2009 im Amtsblatt für die Gemeinde Zeuthen Nr. 4/2009
G-012 EuW nach Anlage 5 (zu § 19 Abs. 1 Europawahlordnung)
Originaldokument als PDF
   
 
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