Wahlen
 
Wahlen am 27.09.2009 Wahlen
 
Bundestagswahl 2009 Landtagswahl 2009 Bürgermeisterwahl 2009
 

Gemeinsame Wahlbekanntmachung zu den
Wahlen des 17. Deutschen Bundestages,
des 5. Landtages Brandenburg und
der Wahlen des hauptamtlichen Bürgermeisters
am 27. September 2009
nach § 48 Abs. 1 BWO, § 45 Abs. 1 BbgLWahlV und § 42 BbgKWahlV

Gemeinsame Wahlbekanntmachung
 

1. Am 27. September 2009 finden gleichzeitig die Wahlen zum

17. Deutschen Bundestag,
dem
5. Landtag Brandenburg
sowie
Hauptamtlichen Bürgermeister der Gemeinde Zeuthen

statt.

Die Wahlen dauern von 8 bis 18 Uhr.
 
2. Die Gemeinde bildet für alle drei Wahlen einen Wahlbezirk
Die Gemeinde ist für beide Wahlen in 10 Wahlbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den wahlberechtigten Personen in der Zeit vom 24.08.2009 bis 30.08.2009 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die wahlberechtigten Personen zu wählen haben.
 
3. Die Briefwahlvorstände für alle drei Wahlen treten am Wahltage zur Ermittlung der Briefwahlergebnisse um 18.00 Uhr im Spox, Schulstr. 22 in Zeuthen zusammen.
 
4. Jede wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahllokal des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.
Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass oder ein sonstiges gültiges Personaldokument mit Lichtbild mitzubringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes auszuweisen.
Die Wahlbenachrichtigungen sollen bei der Wahl abgegeben werden.
 
5. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wählerin und jeder Wähler erhält am Wahltag im betreffenden Wahllokal für jede Wahl, für die sie oder er wahlberechtigt ist, einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Landtag Brandenburg, sofern sie oder er wahlberechtigt ist, eine Erststimme und eine Zweitstimme. Für die Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister, sofern sie oder er wahlberechtigt ist, eine Stimme.
Der Stimmzettel für die Bundestagswahl enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
  a) für die Wahl im Bundestagswahlkreis (Erststimme) in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der in diesem Wahlkreis zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennwortes und rechts von dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung.
  b) für die Wahl nach Landeslisten (Zweitstimme) in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
 
  Der Stimmzettel für die Landtagswahl enthält jeweils in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummern
  a) für die Wahl im Landtagswahlkreis (Erststimme) die für diesen Wahlkreis zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Berufes oder der Tätigkeit und der Anschrift der Bewerberin oder des Bewerbers sowie des Namens der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, oder der Bezeichnung "Einzelbewerberin" oder "Einzelbewerber" für Bewerber, die nicht für eine Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung auftreten, und rechts von dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung. Bei Kreiswahlvorschlägen von Listenvereinigungen enthält der Stimmzettel ferner die Namen und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen,
  b) für die Wahl nach Landeslisten (Zweitstimme) die zugelassenen Landeslisten unter Angabe des Namens der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, sowie die Vor- und Familiennamen der ersten fünf Bewerber und links von dem Namen der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung. Bei Landeslisten von Listenvereinigungen enthält der Stimmzettel ferner die Namen und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen.
 
  Der Stimmzettel für Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister enthält jeweils in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummern die zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe des Namens des Wahlvorschlagsträgers (wenn vorhanden), sofern er eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese sowie des Familiennamens, des Vornamens, des Geburtsjahres, des Berufes oder der Tätigkeit und der Anschrift der Bewerberin oder des Bewerbers.
Die Wählerin oder der Wähler gibt
bei der Bundestagswahl
die Erststimme in der Weise ab,
    dass sie oder er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie gelten soll,
  und
die Zweitstimme in der Weise ab,
    dass sie oder er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll;
  sowie
bei der Landtagswahl
die Erststimme in der Weise ab,
    dass sie oder er auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie gelten soll,
  und
die Zweitstimme in der Weise ab,
    dass sie oder er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
  sowie
bei der Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister
Eine Stimme auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie gelten soll.
Jeder Stimmzettel muss von der Wählerin oder dem Wähler in einer Wahlkabine des Wahllokales oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die für die jeweilige Wahl vorgesehene Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von umstehenden Personen nicht erkannt werden kann.
Blinde und sehbehinderte Wähler haben die Möglichkeit, mit Hilfe einer Stimmzettelschablone zu wählen. Die Schablone kann beim Blinden- und Sehbehinderten-Verband Brandenburg e.V. kostenlos angefordert werden.
 
6. Die Wahlhandlungen sowie die im Anschluss an die Wahlhandlungen erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
 
7. Wähler, die einen Wahlschein für die Bundestagswahl haben, können an dieser Wahl in dem Bundestagswahlkreis,
in dem der jeweilige Wahlschein ausgestellt ist,
  a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Bundestagswahlkreises oder
  b) durch Briefwahl
  teilnehmen.
Wähler, die einen Wahlschein für die Landtagswahl haben, können an dieser Wahl in dem Landtagswahlkreis,
in dem der jeweilige Wahlschein ausgestellt ist,
  a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Landtagswahlkreises oder
  b) durch Briefwahl
  teilnehmen.
 
  Wer bei der Bundestagswahl durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Wahlbehörde einen amtlichen Stimmzettel für die Bundestagswahl, einen blauen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen roten amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen roten Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen blauen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein für die Bundestagswahl so rechtzeitig der auf dem roten Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der rote Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
Wer bei der Landtagswahl durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Wahlbehörde einen amtlichen Stimmzettel für die Landtagswahl, einen grünen amtlichen Wahlumschlag sowie einen gelben amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen gelben Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen grünen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein für die Landtagswahl so rechtzeitig der auf dem gelben Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der gelbe Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
Wer bei der Bürgermeisterwahl durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Wahlbehörde einen orangefarbenen amtlichen Stimmzettel für die Bürgermeisterwahl, einen orangefarbenen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen grauen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen grauen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen orangefarbenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein für die Bürgermeisterwahl so rechtzeitig der auf dem grauen Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der graue Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
Für die Bundestagswahl, die Landtagswahl und für die Bürgermeisterwahl sind also jeweils gesonderte Wahlbriefe abzusenden oder bei der jeweils angegebenen Stelle abzugeben!
 
8. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht bei jeder Wahl nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
 
Zeuthen, den 26.08.2009

Regina Wilke
Die Wahlbehörde

Originaldokument als PDF-Datei

   
 
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