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Baumfällungen / Baumschnitt

Der Naturschutz ist im Brandenburgischen Naturschutzgesetz (BbgNatSchG) vom 26.05.2004 und im Bundesnaturschutzgesetz vom 29.07.2009 in der jeweils geltenden Fassung geregelt. Natur und Landschaft sind im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, dass die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind.

Geschützte Landschaftsbestandteile im Sinne dieser Vorschrift sind u. a. auch Einzelbäume, Baumgruppen, Hecken, sonstige Gehölze usw. Auf der Rechtsgrundlage des BbgNatSchG wurde in der Gemeinde Zeuthen zur Erhaltung der Bäume, Großsträucher und Hecken, zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen auf die geschützten Gehölze die Satzung zum Schutz von Bäumen, Hecken und Sträuchern erlassen (-Baumschutzsatzung- vom 20.12.2007).

Baumfällungen und Baumschnitt dürfen außer an Obstbäumen nicht ohne Genehmigung vorgenommen werden. Gemäß BNatSCHG dürfen Baumfällungen sowie Baumschnitte in der Zeit vom 1.März bis 30. September nicht bzw. nur ausnahmsweise nach Genehmigung durchgeführt werden. Anfragen und Anträge auf Baumfällungen bzw. Baumschnitt sind schriftlich, formlos, mit Lageskizze und Begründung an die Gemeinde Zeuthen zu richten.

Kontakt

Herr Henning Widelak

Sachbearbeiter
Zimmer 10
Schillerstraße 57
15738 Zeuthen
Fax (033762) 753 / 562
E-Mail