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22.08.2024

Bekanntmachung Ausbau der Landesstraße 401 in der Ortsdurchfahrt Zeuthen

I.
Mit Planfeststellungsbeschluss des Landesamtes für Bauen und Verkehr vom 01.08.2024 (Gesch-Z.: 2125-31103/0401/002) ist der Plan für das vorstehende Bauvorhaben festgestellt worden.
Wesentliche Rechtsgrundlagen dieses Planfeststellungsbeschlusses sind:
  • das Brandenburgische Straßengesetz (BbgStrG) und
  • das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).
II.
  1. Da mehr als 50 Zustellungen des Planfeststellungsbeschlusses vorzunehmen wären, wird die Zustellung gemäß § 74 Absatz 5 VwVfG durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt.
  2. Je eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses liegt mit einer Ausfertigung der festgestellten Planunterlagen in der Zeit
    vom 02.09.2024 bis zum 16.09.2024 (jeweils einschließlich)
    im Rathaus Zeuthen, Schillerstraße 1, 15738 Zeuthen während folgender Zeiten
    Montag 9 – 12 Uhr und 13 – 15 Uhr
    Dienstag 9 – 12 Uhr und 13 – 18 Uhr
    Mittwoch 9 – 12 Uhr und 13 – 15 Uhr
    Donnerstag 9 – 12 Uhr und 13 – 15 Uhr
    Freitag 9 – 12 Uhr
    zu jedermanns Einsicht aus.
  3. Der Planfeststellungsbeschluss gilt mit Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, als zugestellt (§ 74 Absatz 5 Satz 3 VwVfG).
  4. Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen rechtzeitig erhoben haben, beim Landesamt für Bauen und Verkehr, Dezernat 21, Lindenallee 51 in 15366 Hoppegarten schriftlich angefordert werden.
  5. Zusätzlich können der Planfeststellungsbeschluss und die Planunterlagen über die Internet-Seiten des Landesamtes für Bauen und Verkehr (https://www.o-sp.de/lbvbrandenburg/liste?pfs) eingesehen werden. Für die Vollständigkeit und Übereinstimmung der im Internet veröffentlichten Unterlagen mit den amtlichen Auslegungsunterlagen wird keine Gewähr übernommen. Der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen ist maßgeblich.
III.
Gegenstand des Vorhabens
Grundhafter Ausbau der Landesstraße (L) 401 in der Ortsdurchfahrt (OD) Zeuthen von Abschnitt 030 von km 0,346 bis Abschnitt 040 km 0,040 (Bau-km 0+000 bis 2+314) mit einer Fahrbahnbreite von i. d. R. 6,50 m (zuzüglich Fahrbahnverbreiterung in Kurven) als Gemeinschaftsmaßnahme zwischen dem Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg und den Gemeinden Zeuthen und Eichwalde. Eingeschlossen sind u. a.:
  • beidseitige Gehwege mit i. d. R. 2,00 m Breite bzw. eingeengt, im Bereich der Baumscheiben, mit 1,10 m Breite,
  • die Umgestaltung der KP Dorfaue/Schillerstraße und Heinrich-Heine-Straße,
  • der Umbau des KP L 401/K 6161 (Friedenstraße) zu einem Kreisverkehr,
  • der Bau von 3 Mittelinseln,
  • der Ausbau von 2 Haltestellenpaaren,
  • der Neubau der Oberflächenentwässerung,
  • die Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Telekommunikationsleitungen und
  • landschaftspflegerische Maßnahmen
in den Gemeinden Zeuthen (Gemarkung Zeuthen) und Eichwalde (Gemarkung Eichwalde) sowie weiterer landschaftspflegerischer Kompensationsmaßnahmen in der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow (Gemarkung Blankenfelde) in den Landkreisen Dahme-Spreewald und Teltow-Fläming.
Verfügender Teil des Planfeststellungsbeschlusses
Der verfügende Teil des Beschlusses lautet:
Der Plan des Landes Brandenburg endvertreten durch den Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg für den Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg sowie die Gemeinde Zeuthen und die Gemeinde Eichwalde wird mit den in diesem Beschluss angeführten Regelungen festgestellt.
Neben der Planfeststellung sind aufgrund der Konzentrationswirkung gemäß § 75 VwVfG keine weiteren Entscheidungen anderer Behörden erforderlich. Wasserrechtliche Erlaubnisse werden mit dem Planfeststellungsbeschluss als rechtlich selbstständiges Element erteilt.
Auf die dem Träger der Straßenbaulast erteilten Auflagen wird hingewiesen.
In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden.
Die in den Planunterlagen enthaltenen Grunderwerbsunterlagen enthalten aus Datenschutzgründen keine Angaben über Namen und Anschriften der Grundeigentümer. Betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümern wird von der Planfeststellungsbehörde auf Anfrage Auskunft über die von dem Vorhaben betroffenen eigenen Grundstücke gegeben.

IV.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats Klage beim
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin
Hardenbergstraße 31
10623 Berlin

erhoben werden.
Vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen.

gez. Martens
Bürgermeister