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16.03.2023

Bekanntmachung Über die öffentliche Auslegung des Entwurfs Bebauungsplans Nr. 115-3 "Zeuthener Winkel Mitte"

(Entwurf Stand November 2022) gem. § 3 Abs. 2 BauGB

Gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und § 3 Kommunalverfassung Brandenburg (BbgKVerf) liegen der Plan und die Begründung des Entwurfes des Bebauungsplans Nr. 115-3 "Zeuthener Winkel Mitte" einschließlich Umweltbericht öffentlich aus.

Auslegungszeit: vom 16.03. 2023 bis einschließlich zum 20.04. 2023

Montag und Mittwoch 9.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr – 15.00 Uhr
Dienstag  9.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr – 18.00 Uhr
Donnerstag  9.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr – 17.00 Uhr
Freitag   9.00 Uhr – 12.00 Uhr
oder außerhalb der Dienstzeiten, nach Vereinbarung

Auslegungsort:

Gemeinde Zeuthen
Amt für Bauen und Ortsentwicklung
Schillerstraße 57
15738 Zeuthen

Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung liegen folgende umweltbezogenen Unterlagen zur Einsichtnahme vor:

Umweltbericht

(als gesonderter Teil der Begründung der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes)

In ihnen werden im Hinblick auf die Auswirkungen der Planungs- und Entwicklungsabsichten folgende umweltbezogene Informationen zu den in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgütern gegeben:

Schutzgüter Pflanzen und Tiere:

  • finden sich in (1) und (2) [Stellungnahmen: Landkreis Dahme-Spreewald, Landesbetrieb Forst Brandenburg, Landesbüro anerkannter Naturschutzverbände GbR],
  • es werden Angaben und Aussagen gemacht zu den Biotoptypen, zu erhaltende Bäume, zu Strauch- und Baumpflanzungen, zur Waldeigenschaft (nicht vorhanden), zum Artenschutz, zu Lebensraumpotenzialen, zu Verbotstatbeständen des § 44 BNatSchG zu artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen und zur „naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung“, zu Monitoringmaßnahmen sowie zu grünordnerischen Festsetzungen.

Schutzgüter Boden und Wasser:

  • finden sich in (1) und (2) [Stellungnahmen: Landkreis Dahme-Spreewald],
  • es werden Angaben und Aussagen gemacht zur Altablagerung/ ehem. Deponie, zu Bodenarten, zur Bodennutzung, zum Baugrund/Untergrund, zur Bodenver- und -entsiegelung, zur Niederschlagswasserversickerung, zur Wasser- und Nährstoffspeicherfähigkeit, zur Hydrologie, zum Wasserhaushalt, zum Wasserchemismus, zu Lebensraumverlusten durch Überbauung und zur „naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung“ sowie zu grünordnerischen Festsetzungen.

Schutzgüter Klima und Luft:

  • finden sich in (1) und (2) [Stellungnahmen: Landesamt für Umwelt]
  • es werden Angaben und Aussagen gemacht zu Mikro- und Mesoklima, zu Lufthygiene, zu Frischluftentstehung, zu Emissionen und Immissionen, vorhabenbedingten Auswirkungen.

Schutzgüter Landschaft und Kulturgüter:

  • finden sich in (1) und (2) [Stellungnahmen: Landkreis Dahme-Spreewald],
  • es werden Angaben und Aussagen gemacht natürlichen Eigenart der Landschaft, zu Denkmale (nicht vorhanden), zu möglichen archäologischen Funden und Untersuchungen, zum Landschaftsbild sowie zu landschaftsbildprägenden Elementen und zu entsprechenden Festsetzungen,

Schutzgut Mensch:

  • finden sich in (1) und (2) [Stellungnahmen: Landkreis Dahme-Spreewald, Landesamt für Umwelt, Deutsche Bahn AG, Flughafen Berlin Brandenburg GmbH, Kampfmittelbeseitigungsdienst]
  • es werden Angaben und Aussagen gemacht zur Erholungs- und Freizeitfunktion, zu Emissionen und Immissionen (Lärm und Blendungen), zur ÖPNV-Erschließung, zum Brandschutz/ Löschwasserversorgung, zur Abfallentsorgung, zur Altablagerung/ ehem. Deponie und zur Kampfmittelbelastung (nicht vorhanden),

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zum Bebauungsplan Nr. 115-3 "Zeuthener Winkel Mitte" schriftlich oder während der Dienststunden des Amtes zur Niederschrift vorgebracht werden. Verspätet abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben. Einwendungen von Vereinigungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG), die im Rahmen der Auslegung nicht oder nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können, sind gem. § 7 Abs. 3 UmwRG im Verfahren über den Rechtsbehelf nach § 7 Abs. 2 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen.