Gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und § 3 Kommunalverfassung Brandenburg (BbgKVerf) liegen der Plan und die Begründung des Entwurfes des Bebauungsplans Nr. 115-3 "Zeuthener Winkel Mitte" einschließlich Umweltbericht öffentlich aus.
(Entwurf Stand November 2022) gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und § 3 Kommunalverfassung Brandenburg (BbgKVerf) liegen der Plan und die Begründung des Entwurfes des Bebauungsplans Nr. 115-3 "Zeuthener Winkel Mitte" einschließlich Umweltbericht öffentlich aus.
Montag und Mittwoch 9.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr – 15.00 Uhr
Dienstag 9.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr – 18.00 Uhr
Donnerstag 9.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr – 17.00 Uhr
Freitag 9.00 Uhr – 12.00 Uhr
oder außerhalb der Dienstzeiten, nach Vereinbarung
Gemeinde Zeuthen
Amt für Bauen und Ortsentwicklung
Schillerstraße 57
15738 Zeuthen
Gemäß § 4a Abs. 4 BauGB werden die Bekanntmachung und die oben genannten Unterlagen zusätzlich über die Internetseite der Gemeinde Zeuthen veröffentlicht:
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung liegen folgende umweltbezogenen Unterlagen zur Einsichtnahme vor:
(als gesonderter Teil der Begründung der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes)
In ihnen werden im Hinblick auf die Auswirkungen der Planungs- und Entwicklungsabsichten folgende umweltbezogene Informationen zu den in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgütern gegeben:
Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zum Bebauungsplan Nr. 115-3 "Zeuthener Winkel Mitte" schriftlich oder während der Dienststunden des Amtes zur Niederschrift vorgebracht werden. Verspätet abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben. Einwendungen von Vereinigungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG), die im Rahmen der Auslegung nicht oder nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können, sind gem. § 7 Abs. 3 UmwRG im Verfahren über den Rechtsbehelf nach § 7 Abs. 2 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen.