Gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und § 3 Kommunalverfassung Brandenburg (BbgKVerf) liegen der Plan und die Begründung des Entwurfes der 4. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Zeuthen einschließlich Umweltbericht öffentlich aus.
(Entwurf Stand November 2022) gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und § 3 Kommunalverfassung Brandenburg (BbgKVerf) liegen der Plan und die Begründung des Entwurfes der 4. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Zeuthen einschließlich Umweltbericht öffentlich aus.
Montag und Mittwoch 9.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr – 15.00 Uhr
Dienstag 9.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr – 18.00 Uhr
Donnerstag 9.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr – 17.00 Uhr
Freitag 9.00 Uhr – 12.00 Uhr
oder außerhalb der Dienstzeiten, nach Vereinbarung
Gemeinde Zeuthen
Amt für Bauen und Ortsentwicklung
Schillerstraße 57
15738 Zeuthen
Gemäß § 4a Abs. 4 BauGB werden die Bekanntmachung und die oben genannten Unterlagen zusätzlich über die Internetseite der Gemeinde Zeuthen veröffentlicht:
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung liegen folgende umweltbezogenen Unterlagen zur Einsichtnahme vor:
(als gesonderter Teil der Begründung der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes)
In ihnen werden im Hinblick auf die Auswirkungen der Planungs- und Entwicklungsabsichten folgende umweltbezogene Informationen zu den in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgütern gegeben:
Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zur 4. Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich oder während der Dienststunden des Amtes zur Niederschrift vorgebracht werden. Verspätet abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben. Einwendungen von Vereinigungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG), die im Rahmen der Auslegung nicht oder nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können, sind gem. § 7 Abs. 3 UmwRG im Verfahren über den Rechtsbehelf nach § 7 Abs. 2 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen.