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13.12.2023

Bekanntmachung des Wahlleiters

Aufforderung zur Besetzung des Wahlausschusses
Gemäß § 16 Abs. 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) fordere ich alle im Wahlgebiet vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen aus den Wahlberechtigten Personen des Wahlgebiets auf Beisitzer für den Wahlausschuss für die Wahlen der/des Bürgermeisterin/ers am Sonntag, den 17.03.2024 (Stichwahl 14.04.2024) und der Gemeindevertretung am Sonntag den 09.06.2024

bis zum 05. Januar 2024

vorzuschlagen.

Ablehnungsgründe nach § 92 Abs. 4 und 5 BbgKWahlG:
(4) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber, Vertrauenspersonen und stellvertretende Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge dürfen nicht Wahlleiter oder deren Stellvertreter sein und keine ehrenamtliche Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 ausüben. Wahlleiter oder deren Stellvertreter scheiden mit ihrer schriftlichen Zustimmung zur Aufnahme in einen Wahlvorschlag (§ 28 Absatz 5 oder § 70 Absatz 3) oder mit ihrer Benennung auf einem Wahlvorschlag als Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson aus ihrem Amt aus. Satz 3 gilt für die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände entsprechend.
(5) Die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 dürfen insbesondere ablehnen
  1. die Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, des Landtages, der Bundesregierung und der Landesregierung,
  2. die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit dem Vollzug der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beauftragt sind,
  3. wahlberechtigte Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,
  4. wahlberechtigte Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert,
  5. wahlberechtigte Personen, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden Gründen oder wegen einer Krankheit oder wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, das Amt ordnungsgemäß zu führen sowie
  6. wahlberechtigte Personen, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres
Wohnortes aufhalten.

Bitte reichen Sie Ihre Vorschläge bis zum 05. Januar 2024 an die Wahlbehörde der Gemeinde Zeuthen, Schillerstr. 1, 15738 Zeuthen, Frau Steffien, Tel. 033762-753 581 oder per E-Mail.

Die Wahlbehörde ist befugt, eine Datei von wahlberechtigten Personen anzulegen, die zur Tätigkeit in den Wahlvorständen verpflichtet und geeignet sind. Zu diesem Zweck dürfen folgende Daten verarbeitet werden:
  1. Vor- und Familiennamen,
  2. Wohnort und Anschrift,
  3. Telefonnummern und E-Mail-Adressen,
  4. Tag der Geburt sowie
  5. bisherige Mitwirkung in Wahlvorständen sowie die jeweils ausgeübte Funktion.
Widerspruchsrecht besteht nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72). Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wahlbehörde zu erklären.

gez. Norbisrath
Wahlleiter
Zeuthen, den 13. Dezember 2023