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15.12.2025

Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf der kommunalen Wärmeplanung

gem. § 13 Abs. 4 Wärmeplanungsgesetz (WPG)

Die Gemeinde Zeuthen ist gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 WPG verpflichtet, spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 für das Gemeindegebiet eine Wärmeplanung zu erstellen.

In der Sitzung am 13.06.2023 hat die Gemeindevertretung die Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung mit gleichzeitiger Beauftragung des Bürgermeisters geeignete Fördermittel zu beantragen, beschlossen.

Am 19.07.2024 erhielt die Gemeinde Zeuthen den Zuwendungsbescheid des Bundes über eine nicht rückzahlbare Zuwendung von 100 %.

Ziel der Wärmeplanung ist es, auf kommunaler Ebene einen realistischen und wirtschaftlichen Transformationspfad zur treibhausgasneutralen Wärmeversorgung zu entwickeln und anschließend gemeinsam mit den Akteuren vor Ort umzusetzen. Die Wärmeplanung soll die Frage beantworten, welche Wärmeversorgungsoption in der Gemeinde Zeuthen oder in Teilgebieten besonders geeignet ist. Die Wärmeplanung ist ein strategisches Planungsinstrument. Zur Erreichung der Klimaziele muss die Wärmeversorgung spätestens 2045 treibhausgasneutral erfolgen. Das bedeutet, dass die derzeit noch stark dominierenden fossilen Energieträger, die für die Erzeugung von Wärme für Gebäude und Prozesse genutzt werden, nach und nach durch Erneuerbare Energien ersetzt werden müssen. Daneben kann auch unvermeidbare Abwärme, z.B. aus Industrieprozessen oder Rechenzentren, zur Wärmeversorgung eingesetzt werden.

Die Wärmeplanung hat u.a. die Aufgabe, die vor Ort vorhandenen Potentiale zur Erzeugung von Wärme aus Erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme zu identifizieren, um sie ggf. über Wärmenetze in die lokale Wärmeversorgung einbinden zu können. Daneben soll die Kommune im Rahmen der Wärmeplanung prüfen, welche Wärmeversorgungsart vor Ort die wirtschaftlichste ist. Dabei wird das Gemeindegebiet von der Kommune in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete eingeteilt. Die Kommune legt also für ihr Gemeindegebiet oder Teile des Gemeindegebiets fest, wo eine Wärmeversorgung über ein Wärmenetz oder ein Wasserstoffnetz erfolgen kann und wo – sofern eine solche Versorgung nicht zu erwarten ist – die Wärmeversorgung voraussichtlich dezentral, d.h. durch individuelle Heizungsanlagen der Gebäudeeigentümer (z.B. Wärmepumpen oder Pellet-Heizungen) erfolgen muss. Die Kommune kann sich auch entscheiden, Prüfgebiete auszuweisen, weil entweder eine Bewertung der voraussichtlichen Wärmeversorgungsart derzeit noch nicht möglich ist oder eine lokale Versorgung mit Biomethan in Betracht kommt. Durch diese Festlegungen erhalten die Bürgerinnen und Bürger sowie weitere Wärmeverbraucher wichtige Informationen dazu, mit welcher Wärmeversorgungsart sie voraussichtlich rechnen können. Diese Informationen können sie bei ihren Investitionsentscheidungen dann berücksichtigen.

Die Wärmeplanung ist rechtlich unverbindlich, d.h. sie begründet für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen keine Rechte oder Pflichten. Die planende Kommune legt sich damit auch nicht fest, bestimmte Energieinfrastrukturen zu bauen oder zu betreiben. Sie berücksichtigt die Ergebnisse der Wärmeplanung aber etwa bei der Aufstellung von Bebauungsplänen.

Der Entwurf der kommunalen Wärmeplanung für das Gemeindegebiet Zeuthen wird gem. § 13 Abs. 4 des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz - WPG) vom 15.12.2025 bis 06.02.2026 unter  folgendem Link veröffentlicht.

Zusätzlich werden die Planunterlagen innerhalb der genannten Frist im Geschäftsbereich Infrastruktur und Ordnung der Gemeinde Zeuthen, Schillerstraße 57, 15738 Zeuthen im Zeitraum vom 15.12-19.12.2025 und 05.01.- 06.02.2026 in den Dienststunden (montags und mittwochs 9 12 und 13 15 Uhr, dienstags 9 12 und 13 18 Uhr, donnerstags 9 12 und 13 15 Uhr, freitags 9 12 Uhr) öffentlich ausgelegt.

Innerhalb der genannten Frist können von der Öffentlichkeit Stellungnahmen zum Entwurf der kommunalen Wärmeplanung abgegeben werden. Stellungnahmen sollen elektronisch an [E-Mail anzeigen] übermittelt werden. Bei Bedarf können Stellungnahmen innerhalb der genannten Frist aber auch schriftlich an die Gemeinde Zeuthen, Schillerstraße 1, 15738 Zeuthen übermittelt werden. Außerdem besteht innerhalb der genannten Frist und in den angegebenen Dienststunden im Geschäftsbereich Infrastruktur und Ordnung der Gemeinde Zeuthen, Schillerstraße 57, 15738 Zeuthen die Möglichkeit, Stellungnahmen mündlich zur Niederschrift vorzubringen.

Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig innerhalb der angegebenen Beteiligungsfrist abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über die kommunale Wärmeplanung unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der kommunalen Wärmeplanung nicht von Bedeutung ist.