Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung auf der nördlich an die Luisen Residenz (ehemals Seehotel Zeuthen) anschließenden Fläche und die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Hospiz, für ein Wohngebäude, für öffentlich nutzbare Grün- und Wegeflächen sowie für Waldflächen zwischen Fontaneallee und dem Ufer der Dahme.
Der Entwurf 05/2025 des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit der Entwurfsbegründung und dem Entwurf des Vorhaben- und Erschließungsplanes sowie wesentliche, bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen werden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Zeitraum vom 10.07.2025 bis 11.08.2025 auf der Webseite der Gemeinde Zeuthen veröffentlicht.
Zusätzlich werden die Planunterlagen innerhalb der genannten Frist im Geschäftsbereich Infrastruktur und Ordnung der Gemeinde Zeuthen, Schillerstraße 57, 15738 Zeuthen in den Dienststunden (montags und mittwochs 9 12 und 13 15 Uhr, dienstags 9 12 und 13 18 Uhr, donnerstags 9 12 und 13 15 Uhr, freitags 9 12 Uhr) öffentlich ausgelegt.
Folgende nach Einschätzung der Gemeinde wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen liegen vor, werden veröffentlicht bzw. ausgelegt und enthalten folgende umweltbezogene Informationen:
Innerhalb der genannten Frist können von der Öffentlichkeit Stellungnahmen zum Entwurf 05/2025 des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes abgegeben werden. Stellungnahmen sollen elektronisch an bauleitplanung@zeuthen.de übermittelt werden. Bei Bedarf können Stellungnahmen innerhalb der genannten Frist aber auch schriftlich an die Gemeinde Zeuthen, Schillerstraße 1, 15738 Zeuthen übermittelt werden. Außerdem besteht innerhalb der genannten Frist und in den angegebenen Dienststunden im Geschäftsbereich Infrastruktur und Ordnung der Gemeinde Zeuthen, Schillerstraße 57, 15738 Zeuthen die Möglichkeit, Stellungnahmen mündlich zur Niederschrift vorzubringen.
Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig innerhalb der angegebenen Beteiligungsfrist abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.
Zeuthen, 24.06.2025
gez. Martens
Bürgermeister