Gemäß § 36a Abs. 2 BauGB wird der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem geplanten Vorhaben gegeben. Weitere Informationen:
Gemäß § 36a Abs. 2 BauGB wird der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem geplanten Vorhaben gegeben. Weitere Informationen: