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Bürgerinformation

Hier finden Sie kurze und präzise Informationen zu allgemein interessierenden Fragen. Wesentliche Punkte von allgemeinem Interesse werden hier zusammenfassend dargestellt, damit Sie sich eine Übersicht bei Unklarheiten auf bestimmten Gebieten verschaffen können.

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Zeuthener Einwohner,

in mehreren Amtsblättern der Gemeinde Zeuthen vergangener Jahre hat die Gemeindeverwaltung den Versuch unternommen, durch kurze und möglichst präzise Informationen zu allgemein interessierenden Fragen helfend und für den Bürger unterstützend tätig zu werden.

Von vielen Seiten wurde jedoch in der Gemeindeverwaltung angefragt, ob nicht die Möglichkeit bestünde, in Form eines Informationsblattes, ohne Erhebung auf Vollständigkeit, wesentliche Punkte von allgemeinem Interesse darzustellen, um damit den Bürgern eine Übersicht bei Unklarheiten auf diesem Gebiet zu verschaffen. Diesem Ziel soll diese Bürgerinformation dienen.Rechtsansprüche aus diesen Informationen lassen sich nicht herleiten. Die Informationen sollen Ihnen lediglich dabei helfen, sich in unklaren Situationen besser zurechtzufinden.

Alle Angaben sind ohne Gewähr.
Die in der folgenden, alphabetisch geordneten Übersicht aufgeführten Gesetze und gemeindlichen Satzungen können während der Sprechzeiten im Rathaus, Schillerstr. 1 eingesehen werden.

Ihr Ordnungsamt Zeuthen

Themen

Abfallentsorgung

Die Abfallentsorgung ist durch das Brandenburgische Abfallgesetz (BbgAbfG) vom 20.05.1999 in der derzeit geltenden Fassung geregelt. Abfälle im Sinne des Gesetzes sind alle beweglichen Sachen, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.

Abwasser

Die Aufgaben der Wasserwirtschaft, wozu auch die Abwasserbeseitigung gehört, sind im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 12.11.1996 i. V. m. dem Brandenburgischen Wassergesetz (BbgWG) vom 13.07.1994 in der jeweils geltenden Fassung geregelt.

Amtliche Beglaubigungen

Amtliche Beglaubigungen von Urkunden, Zeugnissen, Dokumenten usw., außer Personenstandssachen, erhalten Sie im Bürgerempfang des Rathauses.

Baumfällungen / Baumschnitt

Der Naturschutz ist im Brandenburgischen Naturschutzgesetz (BbgNatSchG) vom 26.05.2004 und im Bundesnaturschutzgesetz vom 29.07.2009 in der jeweils geltenden Fassung geregelt. Natur und Landschaft sind im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, dass die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind.

Rasenmähen / Betrieb von Gartengeräten

Motorbetriebene Gartengeräte (z. B. Rasenmäher, Heckenscheren, tragbare Motorkettensägen, Rasentrimmer, Rasenkantenschneider, Vertikutierer, Schredder/Zerkleinerer) dürfen an Sonn- und Feiertagen und werktags zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr nicht betrieben werden.

Feuerwerk

Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II (im Einzelhandel vor Sylvester erhältliches Feuerwerk) dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nicht verwendet bzw. abgebrannt werden, außer wenn sie von einem Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber nach dem Sprengstoffgesetz zusammen mit anderen pyrotechnischen Gegenständen abgebrannt werden.

Friedhofsangelegenheiten

Siehe dazu: Friedhofssatzung der Gemeinde Zeuthen vom 13.03.2008 in der derzeit geltenden Fassung.

Fundsachen

Fundsachen sind verlorene Sachen (ein eigentlicher Eigentümer ist vorhanden, der die Sache verloren hat) oder herrenlose Sachen (ein Eigentümer ist nicht vorhanden, z. B. Sachen, deren sich der Besitzer absichtlichentledigt hat), die der Finder in seinen Besitz genommen hat.

Hundehalterverordnung

Im Juni 2004 ist die geänderte Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg in Kraft getreten. Diese Verordnung enthält die im Land Brandenburg geltenden Festlegungen für das Halten von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehV) vom 16. 06. 2004 in der geltenden Fassung.

Hundesteuer

Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer, die für das Halten eines Hundes entrichtet werden muss.

Kostenpflichtige Hilfeleistung der Freiwilligen Feuerwehr

Die Gemeinde Zeuthen unterhält eine Freiwillige Feuerwehr gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über den bBrandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brandund Katastrophenschutzgesetz –BbgBKG).

Lärm

Jeder Bürger ist ständig, sowohl im Berufs- als auch im Privatleben, mit den verschiedensten Geräuschkulissen konfrontiert. Dabei ist das Lärmempfinden oft sehr unterschiedlich ausgeprägt und auch von der jeweiligen Verfassung und Situation eines Einzelnen abhängig.

Nachbarrechtsgesetz des Landes Brandenburg

Das Brandenburgische Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG) vom 28.06.1996 enthält umfassende Regelungen nachbarrechtlicher (privatrechtlicher) Fragen. Es klärt die Probleme, die zwischen unmittelbar benachbarten Grundstückseigentümern auftreten können.

Nachtruhe / Mittagsruhe

Die Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr gilt als Nachtruhezeit. Gesetzliche Grundlage dafür ist das Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG). Der Schutz der Ruhe ist hier in Abschnitt III geregelt.

Ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde Zeuthen

Die Ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde Zeuthen wurde am 22.11.2007 erlassen und ist nach wievor gültig. Sie entspricht quasi der „Ortssatzung“.

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© Oliver Hein

Schiedsstelle Zeuthen

Schiedsstellen sind auf der Grundlage des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden vom 21.11.2000 in der derzeit geltenden Fassung einzurichten.

Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes

Der Gebrauch öffentlicher Straßen ist jedermann zu Verkehrszwecken im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet (Gemeingebrauch). Übersteigt die Benutzung des öffentlichen Straßenlandes diese Grenzen, so bedarf sie als Sondernutzung der Erlaubnis der Gemeinde.

Straßenreinigung / Winterdienst

Grundlagen der Ermächtigung zur Übertragung der Straßenreinigungspflicht auf die Eigentümer erschlossener Grundstücke sowie zur Erhebung von Gebühren sind der § 49 a des Brandenburgischen Straßengesetzes vom 11.06.92 sowie die Satzung zur Straßenreinigung der Gemeinde Zeuthen in der jeweils geltenden Fassung.

Verbrennen im Freien

Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Stoffen im Freien sind untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können. Rechtsgrundlage hierzu ist das Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG).

Wildschaden

Wildschaden ist jeder durch Wild verursachte Schaden. Gesetzliche Regelungen zu Wildschäden sind im Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG) i. V. m. Bundesjagdgesetz festgelegt.