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COVID-19: 7-Tage-Inzidenz liegt in Dahme-Spreewald bei 11,1

Umgangsverordnung aktualisiert / Maßnahmen für den Schulstart

Im Landkreis Dahme-Spreewald hat sich die Zahl der laborbestätigten Fälle der Atemwegserkrankung COVID-19 innerhalb der letzten 24 Stunden leicht erhöht. Die 7-Tages-Inzidenz pro 100.000 Einwohner lag im Kreis am 3. August bei 11,1. In Zeuthen wurden derzeit zwei Personen positiv auf Corona getestet. 352 Infizierte sind bisher genesen.

Maßnahmen in Schulen und Hort im LDS ab kommenden Montag

Das Brandenburger Kabinett hat am Mittwoch, 28. Juli 2021 die zweite die SARS-CoV-2-Umgangsverordnung erlassen. Damit gilt ab kommenden Montag, 9. August:
  • Die Testpflicht in Schulen besteht fort. So sind der Zutritt zur Schule und die Teilnahme am Präsenzunterricht nur erlaubt, wenn an zwei von der jeweiligen Schule bestimmten Tagen pro Woche ein negativer Testnachweis vorgelegt wird (Selbsttests ohne Aufsicht sind weiter zulässig).
  • Das neue Schuljahr beginnt mit zwei Schutzwochen. Das heißt, dass in den ersten beiden Schulwochen nach den Sommerferien (09. bis 20.08.) alle Schülerinnen und Schüler, also auch diejenigen der Jahrgangsstufen 1 bis 6, in den Innenbereichen der Schule eine medizinische Maske tragen (außer im Sportunterricht). Ab dem 21.08. gilt diese Maskenpflicht - wie bisher - nur für Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 7.
  • Die Maskenpflicht in den ersten zwei Schulwochen gilt in Abhängigkeit von der Raumnutzung auch in den Innenräumen von Horteinrichtungen.

Die Landesverordnung ist am Sonntag, 1. August, in Kraft getreten und gilt bis zum 28. August. Mit der neuen Verordnung treten einzelne Änderungen, teilweise Lockerungen, in Kraft:

Neben den wichtigen Entscheidungen zu Kita und Schule hat die Landesregierung vereinbart,
  • wenn die Verordnung einen Testnachweis vorsieht, sind nun alle Kinder bis zum vollendeten zwölften (statt wie bisher bis zum sechsten) Lebensjahr davon ausgenommen. (Dies ist verantwortbar, da die Kinder für den Schulbesuch sowieso mindestens zweimal wöchentlich getestet werden.)
  • Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter, etwa im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich, sind unter Auflagen mit mehr als 1.000 Besucherinnen und Besuchern möglich. Ab 1.000 Gästen ist die Personenzahl auf höchstens 50 Prozent der regulären Besucherkapazität der jeweiligen Veranstaltungseinrichtung begrenzt (Beispiel: bei einer Besucherkapazität von maximal 2.000 können dann bis zu 1.500 Gäste teilnehmen (1.000 + 500), wenn die Einhaltung des Abstandsgebots sichergestellt werden kann). In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer dauerhaften 7-Tage-Inzidenz über dem Wert von 35 ist die Personenzahl für Veranstaltungen auf höchstens 5.000 gleichzeitig Teilnehmende begrenzt. In Innenräumen gilt dabei ab einer 7-Tage-inzidenz von 20 eine Testpflicht. Unter freiem Himmel gilt eine Testpflicht für Veranstaltungen mit mehr als 750 gleichzeitig Teilnehmenden.
  • Festivals können unter Auflagen mit höchstens 7.000 gleichzeitig anwesenden Gästen stattfinden, solange die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 35 nicht überschreitet. Sonst liegt die Grenze bei maximal 5.000 Gästen. Darüber hinaus ist die Personenzahl über einer Besucherzahl von 1.000 ebenfalls auf höchstens 50 Prozent der regulären Gästekapazität der jeweiligen Festivalfläche begrenzt. Es gilt eine Testpflicht für innen und außen.
  • private Feiern und Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis sind unabhängig vom Anlass mit bis zu 100 gleichzeitig Anwesenden unter freiem Himmel und bis zu 50 Gästen in geschlossenen Räumen möglich (Geimpfte und Genesene zählen bei privaten Treffen nicht mit).
  • in Krankenhäusern und Pflegeheimen müssen Besucherinnen und Besucher nicht mehr zwingend eine FFP2-Maske tragen, hier reicht künftig eine medizinische Maske.
  • bei religiösen Veranstaltungen sowie in Kultureinrichtungen (z. B. Museen, Planetarien, Bibliotheken) kann in geschlossenen Räumen der Abstand zwischen festen Sitzplätzen auf bis zu 1 Meter verringert werden.
  • in Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen (zum Beispiel Hochschulen, Musik- und Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahrschulen) gilt das Abstandsgebot nicht mehr. In allen Einrichtungen sind nunmehr Selbsttest (ohne Aufsicht) zulässig (auch hier: Tests nur erforderlich, wenn regionale Inzidenz sieben Tage über 20 liegt).
  • hinsichtlich der Maskenpflicht gilt, dass in den Innenbereichen die Maske abgenommen werden kann, wenn sich alle Personen auf einem festen Sitzplatz aufhalten und zwischen den Sitzplätzen ein Abstand von mindestens 1 Meter eingehalten wird.

Anpassung der Coronavirus Einreiseverordnung

Die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 12. Mai 2021 regelt bundesweit einheitlich die Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflicht sowie das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten. Die Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung ist am 28. Juli 2021 in Kraft getreten. Es gelten damit einzelne Änderungen hinsichtlich der Einreisequarantäne.