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COVID-19: 7-Tage-Inzidenz liegt in Dahme-Spreewald über 1000

Bekanntgabe von verschärften Corona-Maßnahmen ab 26. November

Im Landkreis Dahme-Spreewald hat sich die Zahl der laborbestätigten Fälle der COVID-19-Infektionen innerhalb der letzten 24 Stunden um 396 erhöht. Die 7-Tages-Inzidenz pro 100.000 Einwohner liegt im Kreis bei 1038,6. Labordiagnostisch bestätigt wurden seit Ausbruch der Pandemie bisher insgesamt 11.581 Corona-Infektionen (kumuliert). Es sind bisher 269 im Zusammenhang mit dem SARS-CoV-2-Virus stehende Todesfälle zu beklagen. Derzeit sind im Landkreis 40 Personen mit einer COVID-19-Infektion in stationärer Behandlung und davon 11 Personen in intensivmedizinischer Behandlung (davon 8 nicht-invasiv beatmet und 3 invasiv beatmet).

Öffentliche Bekanntmachung über die Überschreitung des 7-Tages-Inzidenzwertes von 750

Laut Veröffentlichung des Robert Koch-Institut im Internet unterhttp://www.rki.de/inzidenzen lag im Landkreis Dahme-Spreewald der Sieben-Tage-Inzidenzwert für drei Tage ununterbrochen bei mehr als 750 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus.

Zusätzlich überschreitet landesweit laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlen-land-brandenburg/) der Anteil der intensivstationär behandelten COVID-19-Patientinnen und -Patienten in Bezug auf die tatsächlich verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten den Schwellenwert von mindestens zehn Prozent.

Damit gelten im Landkreis Dahme-Spreewald gemäß § 27 Abs. 1 der 2. SARS-CoV-2-EindV ab dem Tag nach dieser Bekanntgabe verschärfte Corona-Maßnahmen entsprechend der genannten Eindämmungsverordnung.

Der Landkreis Dahme-Spreewald ist als Hotspot-Region zu bewerten. Deshalb gilt zusätzlich zu den aktuellen Bestimmungen des Landes Brandenburg (seit 24.11.2021) über die Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung und dem neuen Infektionsschutzgesetz des Bundes (seit 24.11.2021):
  1. Eine nächtliche Ausgangsbeschränkung für Ungeimpfte von 22 Uhr bis 6 Uhr,
  2. Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen sind für den Publikumsverkehr zu schließen,
  3. Festivals (Musik- und Tanzveranstaltungen) sind untersagt.

Das gilt im Landkreis Dahme-Spreewald ab Freitag, 26.11.

Ab dem Tag nach der Bekanntgabe, also ab dem 26.11.2021, gelten daher längstens bis zum Ablauf des 15. Dezember 2021, folgende Schutzmaßnahmen:

1. In der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur in den folgenden Fällen sowie in weiteren vergleichbar gewichtigen Ausnahmefällen zulässig:

  • der Besuch von Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern sowie von Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten,
  • die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,
  • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen,
  • die Begleitung und Betreuung von schwer erkrankten Kindern, von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
  • die Inanspruchnahme medizinischer, therapeutischer und pflegerischer Leistungen,
  • die Inanspruchnahme veterinärmedizinischer Leistungen und die Versorgung und Pflege von Tieren,
  • die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  • das Aufsuchen der Arbeitsstätte und die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten,
  • die Teilnahme an Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes, religiösen Veranstaltungen, nicht-religiösen Hochzeiten und Bestattungen,
  • die Teilnahme an nach dieser Verordnung nicht untersagten Veranstaltungen,
  • die Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Jagdausübung durch jagdberechtigte und beauftragte Personen,

2. Einrichtungen nach § 22 Absatz 1 der 2. SARS-CoV-2-EindV (Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen) sind für den Publikumsverkehr zu schließen,

3. Veranstaltungen nach § 22 Absatz 2 der 2. SARS-CoV-2-EindV (Festivals) sind untersagt.

Ausnahmen: Die nächtliche Ausgangsbeschränkung nach Nummer 1 gilt nicht für
  • geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf sie ausgestellten Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen,
  • genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf sie ausgestellten Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 der COVID-19-SchutzmaßnahmenAusnahmenverordnung vorlegen,
  • Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde; die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen; die datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 bis 7 der 2. SARS-CoV-2-EindV gelten entsprechend.