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COVID-19: Bundes-Notbremse für den Landkreis ab heute aufgehoben

Der Landkreis Dahme-Spreewald gibt gesunkene Inzidenz bekannt. Die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung greift.

Bundes-Notbremse tritt außer Kraft

Die Bundes-Notbremse für den Landkreis Dahme-Spreewald ist in der Nacht vom Sonntag auf den Montag, 10. Mai 2021, außer Kraft getreten. Die Sieben-Tage-Inzidenz liegt seit nunmehr sechs Werktagen ununterbrochen unter 100. Der Wert war am letzten Dienstag unter die Schwelle gefallen und lag auch an den Folgetagen unter 100. Somit hat der Landrat gemäß §28b Infektionsschutzgesetz den Widerruf der seit 24. April in Dahme-Spreewald geltenden bundeinheitlich festgelegten Schutzmaßnahmen am Samstag, 8. Mai 2021 bekanntgemacht. Mit der Bekanntgabe endet die Bundes-Notbremse im Kreisgebiet somit am Sonntag, 9. Mai um 24:00 Uhr.

Somit greift nun wieder die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung im Ladkreis Dahme-Spreewald. Folgende Maßgaben gelten nun in Dahme-Spreewald:

Kontaktbeschränkungen für private Treffen drinnen und draußen:

Die Reduzierung von privaten wie beruflichen Kontakten ist das wirksamste Mittel, um die Zahl der Neuinfektionen zu bremsen. Daher sind Treffen eines Haustandes mit Personen eines weiteren Haushalts (max. fünf Personen, Kinder unter 14 Jahren bleiben unberücksichtigt) im öffentlichen Raum möglich − Treffen mit mehr Menschen dagegen nicht.

Ausgangsbeschränkungen:

Die für die Zeitraum zwischen 22 Uhr und 5 Uhr bislang geltende Ausgangssperre fällt weg.

Versammlungen (Demonstrationen):

Versammlungen unter freiem Himmel sind ausschließlich ortsfest und mit höchstens 500 Teilnehmenden zulässig (Abstandsgebot, Steuerung und Beschränkung des Zutritts und Aufenthalts, Maskenpflicht). Versammlungen in geschlossenen Räumen haben unter den gleichen organisatorischen Maßnahmen wie unter freiem Himmel stattzufinden. Die Anzahl der Teilnehmenden ist in Abhängigkeit der Raumgröße zu beschränken.

Veranstaltungen und Zusammenkünfte:

Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter (z. B. Vereinssitzungen) dürfen unter freiem Himmel nur mit bis zu 100 zeitgleich Anwesenden und in geschlossenen Räumen mit max. 50 zeitgleich Anwesenden durchgeführt werden.

Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter (Geburtstagsfeiern, Hochzeitsfeiern etc.) sind nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushaltes (max. 5 Personen) gestattet. Kinder unter 14 Jahren bleiben unberücksichtigt. Religiöse Veranstaltungen, nicht-religiöse Hochzeiten sind erlaubt. Die Durchführung der Veranstaltung (z. Bsp. Trauungen, Bestattungen) ist unter Beachtung der Einhaltung des Abstandsgebot, der Steuerung und Beschränkung des Zutritts und Aufenthalts sowie Maskenpflicht möglich. Die privaten Feierlichkeiten nach dem offiziellen Akt unterliegen den Regelungen der allgemeinen Kontaktbeschränkungen.

Öffnungen von Geschäften:

Betreiber von Verkaufsstellen des Einzelhandels haben auf Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts geeignete Maßnahmen (Abstandsgebot, Steuerung und Beschränkung des Zutritts, vorherige Terminvergabe, Personendatenerfassung, Maskenpflicht, Belüftung) umzusetzen. Folgende Einrichtungen dürfen ohne Terminvergabe und Personendatenerfassung für den Publikumsverkehr öffnen:

  • Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte
  • Landwirtschaftliche Direktvermarkter von Lebensmitteln
  • Verkaufsstände auf Wochenmärkten beschränkt auf die für den stationären Einzelhandel nach der Eindämmungsverordnung zugelassenen Sortimente
  • Drogerien, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Babyfachmärkte
  • Optiker und Hörgeräteakustiker
  • Reinigungen und Waschsalons
  • Tierbedarfshandel und Futtermittelmärkte
  • Baufachmärkte, Baumschulen, Gartenfachmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte
  • Banken und Sparkassen
  • Buchhandel, Zeitungs- und Zeitschriftenhandel sowie Poststellen
  • Tabakwarenhandel
  • Tankstellen sowie Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge
  • Abhol- und Lieferdienste

Neben den Ladengeschäften und Märkten, die nach der Bundes-Notbremse geöffnet haben durften, können nunmehr auch Baufachmärkte öffnen. Ein negativer Corona-Testnachweis zum Betreten der Ladengeschäfte ist nicht mehr erforderlich.

Beherbergung und Tourismus:

Für die Betreiber von Beherbergungsstätten sind keine Änderungen vorgesehen. Touristische Übernachtungen − speziell auf Campingplätzen (gilt auch für Dauercamper) − sind weiterhin untersagt.

Gastronomie:

Betriebe der Gastronomie bleiben geschlossen. Die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Abverkauf zum Mitnehmen ist möglich. Wichtig für Himmelfahrt: Erworbene Speisen und Getränke zum Mitnehmen dürfen nicht am Ort des Erwerbs oder in seiner näheren Umgebung verzehrt werden! Die Untersagung des Abverkaufs zum Mitnehmen zwischen 22 Uhr und 5 Uhr entfällt.

Sport:

Der kontaktfreie Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen unter freiem Himmel ist mit bis zu zehn Personen oder mit bis zu 20 Kindern (bis vollendetem 14. Lebensjahr) in dokumentierter Gruppe möglich. Die Nutzung von Umkleideräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist untersagt. Bei der Berechnung der Personenzahl bleibt das begleitende Funktions- oder Aufsichtspersonal unberücksichtigt. Auf weitläufigen Sportanlagen dürfen mehrere Personengruppen Sport (Erwachsene und Kinder) ausüben, sofern den einzelnen Personengruppen eine Mindestfläche von 800 m² zugewiesen werden kann. Indoor-Sportstätten bleiben weiter geschlossen. Ausnahmen gibt es für alle Berufs- und Leistungssportler*innen.

Kultur- und Freizeitmöglichkeiten:

Die Schließungsanordnung bleibt auch nach der Landesverordnung bestehen. Weiterhin geschlossen bleiben danach:
  • Theater, Konzert- und Opernhäuser (außer Autotheater und Autokonzerte),
  • Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Volksfeste,
  • Einrichtungen, soweit in diesen Tanzlustbarkeiten stattfinden (insbesondere Clubs, Diskotheken, Musikclubs und vergleichbare Einrichtungen),
  • Kinos (außer Autokinos),
  • Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen,
  • Schwimmbäder, Spaß- und Freizeitbäder,
  • Saunen, Dampfbäder, Thermen, Wellnesszentren,
  • Freizeitparks.

Solarien dürfen geöffnet und Stadt-, Gäste- und Naturführungen mit Personen entsprechend der geltenden Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum durchgeführt werden.

Betreiber von Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäusern, Galerien, Planetarien, Archiven, öffentlichen Bibliotheken, Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten können unter Einhaltung des Abstandsgebotes, Zutrittsbeschränkung, vorheriger Terminvergabe (gilt nicht für Einrichtungen, die ausschließlich für den Publikumsverkehr zugängliche Außenflächen besitzen), Personendatenerfassung und Maskenpflicht öffnen.