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COVID-19: Neuerungen durch geänderte und verlängerte Umgangsverordnung

Mit dem heutigen Tag tritt die Dritte Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (Dritte SARS-CoV-2-Umgangsverordnung) mit wenigen Änderungen in Kraft und wird um vier Wochen bis 9. November 2021 verlängert.

3G-Regel:

Die sogenannte 3G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete) bleibt mit der neuen Corona-Umgangsverordnung bestehen und gilt ab dem Schwellenwert von 35 bezogen auf kreisfreie Städte und Landkreise (Sieben-Tage-Inzidenz Neuinfektionen). Die 3G-Regel betrifft zum Beispiel Innengastronomie, touristische Übernachtungen, Reisebusreisen, Indoor-Sportanlagen und Innen-Spielplätze, Kinos, Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie körpernahe Dienstleistungen, bei denen die Art der Dienstleistung das Tragen einer Maske nicht zulässt (Ausnahme: medizinische, therapeutische oder pflegerische Leistungen im Gesundheitssektor).

2G-Regel als Option:

Die sogenannte 2G-Regel wird als Option für zahlreiche Lebensbereiche eingeführt (2G-Optionsmodell). Das 2G-Optionsmodell für Geimpfte und Genesene ist eine Ergänzung des bestehenden 3G-Modells für Geimpfte, Genesene und Getestete. Bereiche, in denen nach der neuen Corona-Verordnung das 2G-Optionsmodell genutzt werden kann, sind: Veranstaltungen, Innengastronomie, Beherbergung von Gästen, Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote, Indoor-Sportanlagen, Innen-Spielplätze, Kultur- und Freizeiteinrichtungen, künstlerische Amateurensembles, Diskotheken, Clubs und Festivals.

Abstandsgebot und Hygieneregeln:

Jede Person ist weiterhin verpflichtet, die allgemeinen Hygieneregeln und -empfehlungen zur Vorbeugung von Infektionen zu beachten, einschließlich des regelmäßigen Austauschs der Raumluft durch Frischluft in geschlossenen Räumen. Bei Vorliegen von typischen Symptomen oder sonstigen Anhaltspunkten für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus soll grundsätzlich auf physische Kontakte zu anderen Personen verzichtet werden. Jede Person soll außerhalb des privaten Raums einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.

Mund-Nasen-Bedeckung:

Sofern außerhalb des privaten Raums in geschlossenen Räumen die Einhaltung des Abstandsgebots nicht möglich ist, soll eine medizinische Maske getragen werden. Diese Regelung gilt generell zum Beispiel in Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels, in öffentlichen Verkehrsmitteln und bei körpernahen Dienstleistungen (z.B. Friseur, Fußpflege, Massage), es sei denn, die Art der Dienstleistung lässt das Tragen einer Maske nicht zu (z.B. Bartrasur oder Gesichtskosmetik).

Private Feiern und sonstige Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis sind wie bisher unter freiem Himmel mit bis zu 100 und in geschlossenen Räumen mit bis zu 50 gleichzeitig anwesenden Gästen erlaubt. Geimpfte und Genesene zählen hier nicht mit.