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Covid 19: Lockerung von Auflagen im Sport, bei Reisebus- und Schifffahrten

Änderung der Corona-Umgangsverordnung

Brandenburgs Landesregierung hat am vergangenen Freitag die SARS-CoV-2-Umgangsverordnung geändert. Dabei können sich vor allem Vereins- und Freizeitsportler freuen. Denn in Brandenburg ist das Abstandsgebot für Mannschafts- und andere Kontaktsportarten unter freiem Himmel auch für Erwachsene entfallen. Dies gilt nicht für den Innenbereich. Dort sind weiterhin mindestens 1,5 Meter Abstand zu Personen zu halten, die nicht dem eigenen Haushalt angehören.

Eine weitere Lockerung betrifft den Bus- und Schiffstourismus. Bei Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflügen und ähnlichen touristischen Angeboten ist an Deck die Mund-Nasen-Bedeckung keine Pflicht mehr. Lediglich im geschlossenen Bereich des Fahrzeugs bzw. Schiffs ist grundsätzlich ein Mund-Nasen-Schutz erforderlich. Der Verzehr von Speisen oder Getränken am Platz in gastronomischen Bereichen der Fahrgastschifffahrt ist erlaubt, also auch das vorübergehende Ablegen der Mund-Nasen-Bedeckung. Dafür ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nunmehr in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Gebäuden von Verkehrsflughäfen (BER) erforderlich.

Außerdem wurde ein Beherbergungsverbot für Gäste eingeführt, die aus einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt der Bundesrepublik Deutschland anreisen, in dem bzw. der in den letzten sieben Tagen vor der Anreise mehr als 50 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus pro 100.000 Einwohner zu verzeichnen waren. Das betrifft zurzeit die Landkreise Gütersloh und Warendorf in Nordrhein-Westfalen. Aktuelle Informationen dazu sind auf der Internetseite des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit unter https://lavg.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.671568.de zu finden.

Das Verbot gilt nicht für
  • Gäste, die über einen negativen ärztlich attestierten Covid19-Test verfügen, der höchstens 48 Stunden vor Anreise erfolgt ist,
  • Personen, die zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst anreisen,
  • den Besuch von Ehe- oder Lebenspartnern, von Angehörigen des eigenen Haushalts sowie von Personen, für die ein Sorge- oder ein gesetzliches oder gerichtlich angeordnetes Umgangsrecht besteht.

Die geänderte Umgangsverordnung ist am 27. Juni 2020 in Kraft getreten und gilt vorerst bis einschließlich zum 16. August 2020.