Die entsprechenden Verkehrssicherungsanlagen werden durch den Bauhof im Straßenabschnittsbereich aufgestellt. Zur Erschließung der in diesem Straßenabschnitt anliegenden Grundstücke wird der Straßenabschnitt für Anlieger frei ausgeschildert.
Die entsprechenden Verkehrssicherungsanlagen werden durch den Bauhof im Straßenabschnittsbereich aufgestellt. Zur Erschließung der in diesem Straßenabschnitt anliegenden Grundstücke wird der Straßenabschnitt für Anlieger frei ausgeschildert.
Begründung: Der bezeichnete Straßenabschnitt weißt erhebliche Straßenschäden auf. Gemäß StVO § 45 Abs. 2 sperrt die Gemeinde Zeuthen als Straßenbaulastträger den benannten Straßenabschnitt bis zur Schadensbehebung für den Durchgangsverkehr. Die fußläufige Verbindung bleibt erhalten.
Das Straßenverkehrsamt wurde informiert.