Entsprechend der 4. Änderung der 2. Eindämmungsverordnung haben einen An-spruch auf Notbetreuung
- Kinder, die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls zu betreuen sind,
- Kinder, von denen mindestens ein Personensorgeberechtigter in den im Notbetreuungsantrag genannten kritischen Infrastrukturbereichen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg beschäftigt ist, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann,
- in begründeten Einzelfällen Kinder von Alleinerziehenden, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann.