Die entsprechenden Verkehrssicherungsanlagen werden durch den Bauhof im Straßenabschnittsbereich aufgestellt. Ein Anliegerverkehr ist im bezeichneten Straßenabschnitt nicht gegeben.
Begründung: Der bezeichnete Straßenabschnitt weißt erhebliche Straßenschäden auf, da der Straßenkörper durch die im Rahmen der Unwetter in den vergangenen Tagen aufgetretenen Starkregenereignisse übermäßig beschädigt wurde.
Gemäß StVO § 45 Abs. 2 sperrt die Gemeinde Zeuthen als Straßenbaulastträger den benannten Straßenabschnitt für den Durchgangsverkehr. Das Straßenverkehrsamt wurde über diese Maßnahme informiert.