Die entsprechenden Verkehrssicherungsanlagen werden durch den Bauhof im Straßenabschnittsbereich aufgestellt.
Die entsprechenden Verkehrssicherungsanlagen werden durch den Bauhof im Straßenabschnittsbereich aufgestellt.
Dieser Straßenabschnitt hat keine Erschließungsfunktion, so dass auch kein Anliegerverkehr behindert wird.
Der bezeichnete Straßenabschnitt weißt erhebliche Straßenschäden auf. Gemäß StVO § 45 Abs. 2 sperrt die Gemeinde Zeuthen als Straßenbaulastträger den benannten Straßenabschnitt bis zur Schadensbehebung für den Durchgangsverkehr. Die fußläufige Verbindung bleibt erhalten.
Das Straßenverkehrsamt wurde informiert.