(Allgemeinverfügung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg vom 9.April 2020)
(Allgemeinverfügung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg vom 9.April 2020)
"Der Gemeingebrauch der Gewässer nach § 43 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes ist nicht eingeschränkt. Das heißt, dass das Baden an allen Gewässern jederzeit erlaubt ist, sofern dieses nicht ausdrücklich untersagt ist. Die Regelungen der jeweils aktuellen Fassung der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg sind jedoch einzuhalten."
Landkreis Dahme-Spreewald
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