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15.08.2025

Das Ordnungsamt informiert: Kontrollen ab dem 1. September 2025

In den vergangenen Monaten haben uns vermehrt Bürgerhinweise und Beschwerden zum Parkverhalten in den Bereichen Mittelpromenade, Am Gutshof, Buchenring, Kiefernring und Lindenring erreicht. Dabei wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass Gehwege und Grünstreifen durch parkende Fahrzeuge häufig so stark eingeengt werden, dass sie nicht mehr ordnungsgemäß genutzt werden können.

Wir möchten Sie daher auf folgende generellen Punkte hinweisen:

Warum das Parken auf Gehwegen nicht erlaubt ist:

Das Parken auf Gehwegen – auch das sogenannte „aufgesetzte Parken“ – ist grundsätzlich nicht gestattet, sofern keine entsprechende Beschilderung oder Markierung dies ausdrücklich erlaubt. Gehwege dienen ausschließlich dem Fußverkehr und stellen insbesondere für Kinder, ältere Menschen und mobilitätseingeschränkte Personen einen geschützten Raum dar. Werden sie durch Fahrzeuge blockiert, entsteht eine erhebliche Gefährdung.

Grünstreifen - Wichtige Funktion und Gefährdung durch Parken:

Grünstreifen tragen wesentlich zur Entwässerung bei, da sie Regenwasser aufnehmen und versickern lassen. Durch parkende Fahrzeuge wird der Boden jedoch verdichtet und beschädigt, sodass das Wasser nicht mehr natürlich abfließen kann. Dies kann zu Überschwemmungen und langfristigen Schäden an der Vegetation führen. Das Befahren und Parken auf Grünflächen ist daher untersagt.

Vermehrte Kontrollen ab dem 1. September 2025:

Ab diesem Zeitpunkt wird es in der Ortslage Miersdorf verstärkt Kontrollen durch den Außendienst des Ordnungsamtes geben. Diese konzentrieren sich auf die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie der Ordnungsbehördlichen Verordnung (OBV).

Zur Erinnerung – wichtige Regelungen im Überblick:

  • Parken nur in Fahrtrichtung: Sofern keine anderweitige Regelung besteht, ist das Parken ausschließlich am rechten Fahrbahnrand in Fahrtrichtung erlaubt.
  • Mindestdurchfahrtsbreite: Es muss jederzeit eine Durchfahrtsbreite von mindestens 3 Metern bis zum gegenüberliegenden Bordstein gewährleistet sein – insbesondere für Einsatzfahrzeuge und Versorgungsdienste (z. B. Müllabfuhr, Rettungsdienste, Lieferfahrzeuge). Ist diese Breite nicht gegeben, ist das Parken unzulässig.
  • Gehwege: Das Parken auf Gehwegen – auch nur teilweise (aufgesetzt) – ist ohne entsprechende Beschilderung nicht erlaubt.
  • Grünflächen: Das Parken auf Grünflächen ist gemäß § 3 Abs. 6 der Ordnungsbehördlichen Verordnung grundsätzlich verboten.

Wir bitten um Ihre Unterstützung, indem Sie diese Vorschriften beachten und so zur Sicherheit und Lebensqualität in Ihrem Wohnumfeld beitragen.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Ordnungsamt