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Der Landkreis erlässt Allgemeinverfügung für Sportvereine für Sportvereine

Der Zutritt in alle privaten und öffentlichen Sportanlagen ist gestattet. | Der Individualsport allein oder zu zweit oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts ist gestattet (kontaktloses Sporttreiben) | Das Kranen und Slippen von Wassersportfahrzeugen auf öffentlichen und privaten Sportanlagen ist gestattet.

Das Gesundheitsamt Dahme-Spreewald hat am 29. April 2020 für alle Sportvereine im Landkreis eine Ausnahmegenehmigung erlassen. Rechtsgrundlage der ab Donnerstag, 30. April, geltenden Allgemeinverfügung ist § 5 Abs. 2 der Landes-Eindämmungsverordnung. Brandenburgs Innenministerium hatte den Landkreisen kürzlich mit einem Auslegungsschreiben die Möglichkeit eingeräumt, Ausnahmen für das Nutzungsverbot von öffentlichen und vereinseigenen Sportanlagen zu verfügen.

Landrat Stephan Loge: „Wir machen von der Ausnahmeregelung in der  Eindämmungsverordnung Gebrauch, um die schrittweise Wiederöffnung für den individuellen Sportbetrieb zu ermöglichen. Mit diesen Lockerungen tragen wir vor dem Hintergrund der derzeitigen Pandemielage dem verständlichen Interesse vieler Einwohner unserer Landkreises Rechnung, die mit dem Sporttreiben zur eigenen Gesunderhaltung und Erholung beitragen. Sporttreiben fördert das Immunsystem und ist wichtig für die Psyche – gerade auch wegen der derzeitigen pandemiebedingten Beschränkungen. Ich habe großes Vertrauen in unsere Sportvereine, dass sie die dabei notwendigen Abstands- und Hygieneregeln und die übrigen auferlegten Bedingungen einhalten.“

Ausnahmen:

Mit der neuen „Allgemeinverfügung für die Nutzung von öffentlichen und privaten Sportanlagen“ sind auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 SARS-CoV-2-EindV ab morgen folgende Ausnahmen für den Sportbetrieb
zugelassen:
  • Der Zutritt in alle privaten und öffentlichen Sportanlagen ist gestattet.
  • Der Individualsport allein oder zu zweit oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts ist gestattet (kontaktloses Sporttreiben).
  • Das Kranen und Slippen von Wassersportfahrzeugen auf öffentlichen und privaten Sportanlagen ist gestattet.

Bedingungen:

Diese Ausnahmegenehmigungen werden unter folgenden Bedingungen erteilt:
  • Zusammenkünfte mehrerer Personen auf den öffentlichen und privaten Sportanlagen sind nicht gestattet, d.h. es darf zu keiner Gruppenbildung kommen.
  • Die Nutzer der Sportanlage sind nachweislich über die Regelungen der SARS-CoV-2-EindV zu informieren und zu belehren.
  • Die Abstands- und Hygieneregelungen der SARS-CoV-2-EindV in der jeweils geltenden Fassung sind einzuhalten und im Bedarfsfall durch den zuständigen Verein oder Betreiber der öffentlichen oder privaten Sportanlage durchzusetzen.
  • Die private und öffentliche Sportanlage befindet sich im Freien.
  • Gebäude können betreten werden, wenn es ausschließlich darum geht, ein erforderliches Sportgerät zu holen. Sanitäranlagen und Umkleidekabinen müssen geschlossen bleiben. Die Benutzung einer Toilette ist gestattet, wenn fließendes Wasser, ein Handwaschbecken, Seife und Einmalhandtücher zur Verfügung stehen. Der Sportbetrieb in geschlossen Räumlichkeiten, wie in Schwimmbädern, Fitnesscentern, Tanzstudios, Thermen, Wellnesscentern und ähnlichen Einrichtungen bleibt weiterhin untersagt.
  • Soweit die Sportanlagen geöffnet sind, hat dies unter strikter Beachtung der erforderlichen Hygienestandards nach der SARS-CoV-2-EindV in der jeweils geltenden Fassung, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlagen zu erfolgen. In Wartebereichen dürfen sich nicht mehr als 10 Personen aufhalten. Zwischen Personen ist – soweit möglich – ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.
  • Es besteht die Verpflichtung, dem Gesundheitsamt des Landkreises Dahme-Spreewald die in Nutzung befindlichen Sportanlagen und die Kontaktdaten deren jeweils verantwortlichen Ansprechpartner per Mail unter [E-Mail anzeigen] anzuzeigen.
  • Personen die eine Sportanlage nutzen, sind vom Betreiber der Sportanlage in einer Liste mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Wohnanschrift (erster Wohnsitz) und telefonischer Erreichbarkeit zu erfassen. Diese ist zur Vorlage beim Gesundheitsamt des Landkreises Dahme-Spreewald für die Dauer von 30 Tagen, ab dem Zeitpunkt der Registrierung der Personen vorzuhalten.

Hinweise

  • Die Nichtbeachtung der Abstands- und Hygieneregelungen der SARS-CoV-2-EindV durch den Verein als Nutzer bzw. Betreiber einer öffentlichen oder privaten Sportanlage, als auch für die Individualperson kann straf- und bußgeldrechtlich geahndet werden.
  • Diese Allgemeinverfügung kann jederzeit entschädigungslos aufgehoben werden, wenn im Zusammenhang mit den vorliegenden Erlaubnissen gegen Bedingungen dieser Allgemeinverfügung, Bestimmungen der SARS-CoV-2-EindV oder gegen sonstige gesetzliche Vorschriften verstoßen wird.
  • Das Beherbergen zu touristischen Zwecken durch das vorübergehende zur Verfügung stellen von Stell- und Liegeplätzen ist nicht gestattet.
  • Es dürfen beispielsweise Sportfahrzeuge und Sportgeräte aller Art zu Land, zu Wasser und in der Luft genutzt werden, auch wenn sich diese auf dem Gelände öffentlicher und privater Sportanlagen befinden. Auch das Bewegen von Tieren oder Reiten von Pferden oder anderen reitbaren Tieren auf dem Gelände öffentlicher und privater Sportanlagen ist gestattet.