Böschungsflächen (einseitig) und die Sohlen der Gewässer werden gekrautet.
Böschungsflächen (einseitig) und die Sohlen der Gewässer werden gekrautet.
Es wird darauf hingeweisen, dass gemäß § 33 des Wasserhaushaltsgesetzes die Anlieger und Hinterlieger eines Gewässers die Unterhaltspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen lassen müssen, wenn es für die Gewässerunterhaltung notwendig ist.
Hindernisse sind vorab zu beseitigen.
Es wird um Unterstützung der Arbeit gebeten, indem die beauftragten Kräfte ungehindert am Gewässer ihre Tätigkeit aufnehmen können.
Rückfragen und weitere Informationen erhalten Sie unter Telefonnummer (033764) 245880.