Fundsachen

Fundsachen sind verlorene Sachen (ein eigentlicher Eigentümer ist vorhanden, der die Sache verloren hat) oder herrenlose Sachen (ein Eigentümer ist nicht vorhanden, z. B. Sachen, deren sich der Besitzer absichtlichentledigt hat), die der Finder in seinen Besitz genommen hat.
Besonderheit: Tiere
Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind aber die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Daher gelten auch gefundene, herrenlose oder entlaufene Tiere als Fundsachen.

Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dies dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich anzuzeigen. Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, die für die Ermittlung des Empfangsberechtigten von Bedeutung sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Rechtsgrundlage: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der jeweils geltenden Fassung.

Zuständige Behörde für die Anzeige einer Fundsache ist die Ordnungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Fundsache gefunden wurde (Ausnahme Bahngelände).

Zum richtigen Umgang mit Fundsachen
Jeder kennt es: Eben war die Geldbörse oder die Einkaufstasche noch da, plötzlich, ja, wo ist sie... ? Das Fahrrad vor dem Bäckerladen vergessen, den Ausweis mit aus der Tasche gezogen und ohne zu bemerken herunterfallen lassen. Und meistens kommt dann jemand, der das Verlorene findet. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in den Paragraphen 965 bis 984, welche Rechte und Pflichten Finder und Verlierer haben. So wird darin eine Fundsache als eine verlorene Sache definiert. Keine Fundsachen sind hinterlegte oder entsorgte Dinge.

Da ist zum Beispiel die Anzeigepflicht. Sie besagt, dass der Finder, wenn er den Verlierer oder den Eigentümer oder einen sonstigen Empfangsberechtigten kennt, diesen unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern davon in Kenntnis setzen muss. Kennt der Finder keinen Empfangsberechtigten oder ist ihm der Aufenthalt unbekannt, so hat er der Fundbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. Hier gilt auch die telefonische Anzeige. (Ist die Sache nicht mehr als 10 Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht, die Rechte und Pflichten des Finders sowie die 6-monatige Frist des Eigentumserwerbs bestehen jedoch.) Die Anzeige muss mindestens folgende Angaben enthalten: Name und Adresse des Finders, Ort und Datum des Fundes, genaue Beschreibung des gefundenen Gegenstandes und derzeitiger Aufbewahrungsort.

Die Verwahrungspflicht besagt, dass der Finder zur sachgemäßen Verwahrung des Fundgegenstandes und somit auch zur Erhaltung verpflichtet ist. Dies gilt insbesondere auch für die Pflege und Fütterung bei einem Tier. Der Finder kann sich von dieser Pflicht befreien, wenn er den Fundgegenstand bei der Fundbehörde abliefert.

Die Herausgabepflicht bedeutet, dass der Finder den Fundgegenstand nicht an den Verlierer abzuliefern braucht, d.h. diesem zu bringen, auch wenn er ihn kennt. Er hat ihn aber, wenn er bei ihm abgeholt wird, herauszugeben.

Gemäß der Ablieferungspflicht ist der Finder, solange er den Fundgegenstand in Verwahrung hat, auf Anordnung der Fundbehörde zur Ablieferung verpflichtet. Hier handelt es sich um eine Bringeschuld des Finders. Mit der Ablieferung enden die Verpflichtungen des Finders.
Zu den Rechten des Finders gehört, dass er sich von seinen Pflichten auch dadurch befreien kann, dass er den Fundgegenstand bei der Fundbehörde abliefert, obwohl er nicht von dieser zur Ablieferung aufgefordert wurde. Außerdem kann der Finder von dem Empfangsberechtigten, also dem Verlierer, Ersatz für seine Aufwendungen verlangen. So zum Beispiel für Zeitungsanzeigen oder Futterkosten bei Tieren. Der Finder hat auch einen Anspruch auf Finderlohn, wenn er die Anzeigepflicht nicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage nicht verheimlicht. Dieser richtet sich nach dem Wert der Sache:
  •     bei Tieren 3 %
  •     bis 500,00 EUR 5%
  •     von dem Mehrwert von 500,00 EUR: 3 %
Fund in Büroräumen:
  •     unter 50,00 EUR kein Finderlohn (bei Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt
  •     gilt § 978 BGB, Eigentumserwerb ist ausgeschlossen)
  •     50,00 EUR und mehr: jeweils die Hälfte des normalen Finderlohnes.
Die Fundsache ist 6 Monate aufzubewahren. Dabei ist es gleichgültig, ob diese Pflicht der Finder oder das Fundamt übernimmt. Hat sich während dieses Zeitraumes der Verlierer nicht gemeldet, verliert dieser sein Eigentum an der Sache. Der Finder hat bereits bei der Anzeige des Fundes die Möglichkeit, seinen Eigentumserwerb an der Fundsache geltend zu machen. Der Fund geht dann nach dem genannten Zeitraum in sein Eigentum über. Hat er die Fundsache bei der Fundbehörde abgegeben, wird er zur Abholung aufgefordert.
Aber: Die Pflicht der Anzeige bleibt bestehen!