Im Juni 2004 ist die geänderte Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg in Kraft getreten. Diese Verordnung enthält die im Land Brandenburg geltenden Festlegungen für das Halten von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehV) vom 16. 06. 2004 in der geltenden Fassung.
Diese Verordnung regelt u. a. das Halten und das Führen von Hunden, Leinenpflicht und Maulkorbzwang für bestimmte Gebiete, Mitnahmeverbot für Kinderspielplätze, für als solche gekennzeichnete Liegewiesen, für Badeanstalten und als öffentlich gekennzeichnete Badestellen sowie für das Halten bestimmter Rassen und deren Erlaubnispflichten.
Wichtig für die Hundehalter ist ebenfalls die Regelung der Anzeige- und Kennzeichnungspflicht. Danach haben Halter eines Hundes mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder einem Gewicht von mindestens 20 kg die Hundehaltung unabhängig von der Hunderasse und der steuerlichen Anmeldung der örtlichen Ordnungsbehörde unverzüglich anzuzeigen und den Nachweis der Zuverlässigkeit des Hundehalters vorzulegen. Dazu ist ein polizeiliches Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 Bundeszentralregister beim zuständigen Einwohnermeldeamt zu beantragen. Außerdem ist der Hund dauerhaft mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard zu kennzeichnen (über Tierarzt). Die Identität des Hundes (Rasse, Gewicht, Größe, Alter, Farbe und Chipnummer) ist der örtlichen Ordnungsbehörde mit der Anzeige mitzuteilen. Für diese Anzeige liegt beim zuständigen Ordnungsamt ein Formular bereit.
Weitere Besonderheiten für die Zulässigkeit der Haltung bestimmter Hunderassen ergeben sich dann aus dieser Anmeldung.
Die Vorschriften zur Leinenpflicht für Hunde sind in § 3 der bereits genannten Hundehalterverordnung (HundehV) geregelt. Danach sind Hunde
Zu beachten ist ebenfalls, dass Hunde im Wald nur angeleint mitgeführt werden dürfen. Rechtsgrundlage hierzu ist das Bundeswaldgesetz in Verbindung mit § 15 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LwaldG) vom 20. April 2004.
Ansprechpartner Waldgesetz: Oberförsterei Königs Wusterhausen
Diese Verordnung regelt u. a. das Halten und das Führen von Hunden, Leinenpflicht und Maulkorbzwang für bestimmte Gebiete, Mitnahmeverbot für Kinderspielplätze, für als solche gekennzeichnete Liegewiesen, für Badeanstalten und als öffentlich gekennzeichnete Badestellen sowie für das Halten bestimmter Rassen und deren Erlaubnispflichten.
Wichtig für die Hundehalter ist ebenfalls die Regelung der Anzeige- und Kennzeichnungspflicht. Danach haben Halter eines Hundes mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder einem Gewicht von mindestens 20 kg die Hundehaltung unabhängig von der Hunderasse und der steuerlichen Anmeldung der örtlichen Ordnungsbehörde unverzüglich anzuzeigen und den Nachweis der Zuverlässigkeit des Hundehalters vorzulegen. Dazu ist ein polizeiliches Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 Bundeszentralregister beim zuständigen Einwohnermeldeamt zu beantragen. Außerdem ist der Hund dauerhaft mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard zu kennzeichnen (über Tierarzt). Die Identität des Hundes (Rasse, Gewicht, Größe, Alter, Farbe und Chipnummer) ist der örtlichen Ordnungsbehörde mit der Anzeige mitzuteilen. Für diese Anzeige liegt beim zuständigen Ordnungsamt ein Formular bereit.
Weitere Besonderheiten für die Zulässigkeit der Haltung bestimmter Hunderassen ergeben sich dann aus dieser Anmeldung.
Die Vorschriften zur Leinenpflicht für Hunde sind in § 3 der bereits genannten Hundehalterverordnung (HundehV) geregelt. Danach sind Hunde
- bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
- auf Sport- oder Campingplätzen,
- in umfriedeten oder anderweitig begrenzten der Allgemeinheit zugänglichen Park-, Garten- und Grünanlagen,
- in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln und
- bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft
Zu beachten ist ebenfalls, dass Hunde im Wald nur angeleint mitgeführt werden dürfen. Rechtsgrundlage hierzu ist das Bundeswaldgesetz in Verbindung mit § 15 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LwaldG) vom 20. April 2004.
Ansprechpartner Waldgesetz: Oberförsterei Königs Wusterhausen