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Formular für die Beantragung einer Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz

Zur Vorlage bei der Krankenkasse, Arbeitgeber, oder Finanzamt bei Selbständigen.

Bestätigung der Betreuungszeiten.pdf

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Informationen zur Betreuung in den Kindertagesstätten der Gemeinde Zeuthen ab 11. Januar 2021

Die Landesregierung Brandenburg hat die vierte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung am Freitagabend, 8. Januar 2021 erlassen. Das Ministerium appelliert an die Eltern, ihre Kinder soweit wie möglich zu Hause zu betreuen und für den Zeitraum die Lohnersatzleistungen des Bundes und die Ausweitung der Anspruchsdauer des Kinderkrankengelds zu nutzen.

Insbesondere im Bereich der Kinderbetreuung gelten damit nun landesweit verlässliche Bestimmungen, heißt es aus der Staatskanzlei. Kitas bleiben geöffnet, allerdings bleibt es beim dringlichen Appell an die Eltern, ihre Kinder nach Möglichkeit zu Hause zu betreuen.

Aktuelle Informationen zur Betreuung im Hort der VHG

Seit 4. Januar 2021, dem ersten Schultag nach den Weihnachtsferien, findet in den Schulen kein Präsenzunterricht mehr statt. Ausgenommen davon sind Abschlussklassen und Förderschulen mit dem Schwerpunkt „geistige Entwicklung“.

Ähnlich wie während des ersten Lockdowns im Frühjahr haben aber Kinder Anspruch auf Notbetreuung, deren beide Sorgeberechtigten in nachfolgenden kritischen Infrastrukturbereichen beschäftigt sind, bei denen eine sonstige Betreuung nicht organisiert werden kann und wenn diese Betreuung aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist:

  • Gesundheitsbereich, gesundheitstechnische und pharmazeutische Bereiche, stationäre und teilstationäre Erziehungshilfen, Internate, Hilfen zur Erziehung, die Eingliederungshilfe sowie die Versorgung psychisch Erkrankter,
  • Personen, die als Erzieherin oder Erzieher in der Kindertagesbetreuung oder als Lehrerin oder Lehrer in der Notbetreuung arbeiten,
  • Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen in der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,
  • Beschäftigte bei der Polizei, im Rettungsdienst, Katastrophenschutz, bei der Feuerwehr und bei der Bundeswehr sowie für die sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr,
  • Personen, die in der Rechtspflege, im Vollzugsbereich einschließlich des Justizvollzugs, des Maßregelvollzugs und in vergleichbaren Bereichen tätig sind,
  • Beschäftigte der Daseinsvorsorge für Energie, Abfall, Wasser, Öffentlicher Personennahverkehr, Informationstechnologie und Telekommunikation, die Leistungsverwaltung der Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, in der Landwirtschaft, der Ernährungswirtschaft, des Lebensmitteleinzelhandels und der Versorgungswirtschaft tätige Personen,
  • Lehrkräfte für zugelassenen Unterricht, für pädagogische Angebote und Betreuungsangebote in Schulen sowie für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen,
  • Beschäftigte im Bereich der Medien (einschließlich Infrastruktur bis zur Zeitungszustellung),
  • Beschäftigte in der Veterinärmedizin,
  • für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal,
  • Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind,
  • in freiwilligen Feuerwehren und anderen Hilfsorganisationen ehrenamtlich Tätige.
  • in Bestattungsunternehmen

Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine Notbetreuung, wenn eine sorgeberechtigte Person im stationären oder ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich tätig ist. Dieser Anspruch besteht dann auch für Kinder der fünften und sechsten Jahrgangsstufe.

Um einen dieser Notbetreuungsplätze zu erhalten, ist es zwingend erforderlich, das entsprechende Antragsformular vom Arbeitgeber quittieren zu lassen und beim Sachbereich Kinderbetreuung [E-Mail anzeigen]vorzulegen.

Darüber hinaus möchten wir Sie auf die Erweiterung der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung aufmerksam machen: "Für Besucherinnen und Besucher gilt die Tragepflicht auch in den Außenbereichen von Horteinrichtungen." Damit sind Besucherinnen und Besucher von Horten sowohl im Innen- als auch im Außenbereich zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtet. Diese Verpflichtung ist gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 54 der Eindämmungsverordnung vom 18.12.2020 mit einem Bußgeld von 50-250 € belegt.“

Betreuung in den Kitas

Gemäß der Vierten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus vom 8. Januar 2021 sind die Kindertagesstätten weiterhin geöffnet. Auf Grund der anhaltenden Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus weisen wir Sie darauf hin, dass weiterhin verkürzte Öffnungszeiten (von 7 bis 16:30 Uhr) in allen Kindereinrichtungen bis vorerst 29. Januar 2021 gelten.

Wir informieren sofort, sollte eine Notbetreuung für die Kitas geplant werden.

Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport appelliert an die Eltern, ihre Kinder soweit wie möglich zu Hause zu betreuen und für den Zeitraum die Lohnersatzleistungen des Bundes und die Ausweitung der Anspruchsdauer des Kinderkrankengelds zu nutzen.