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10.12.2025

Jahreshauptveranlagung 2026 Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren

Für das Kalenderjahr 2026 werden keine Bescheide für die Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren versandt, da sich zum Vorjahr keine Veränderungen ergeben haben.

Rechtsgrundlage hierfür ist § 12 b Abs. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S.174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 31]). Danach kann ein Bescheid über Abgaben für einen bestimmten Zeitraum (Abrechnungsperiode) bestimmen, dass der Bescheid auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Berechnungsgrundlage und der Abgabebetrag nicht ändern.

Diese Festsetzung hat mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die Rechtswirkung eines Bescheides. Einen neuen Bescheid über die Straßenreinigung- und Winterdienstgebühr erhalten Sie in der Regel nur bei der An- bzw. Abmeldung oder wenn sich die Satzung zur Straßenreinigung und Winterdienst in der Gemeinde Zeuthen (Straßenreinigungssatzung, in Kraft getreten am 01.01.2023) ändert oder die Gebührensatzung zur Straßenreinigung und Winterdienst in der Gemeinde Zeuthen (Straßenreinigungsgebührensatzung, in Kraft getreten am 01.01.2023).

Für die Ausstellung eines aktuellen Bescheides werden Verwaltungsgebühren erhoben.

Zahlungsaufforderung:

Bei vorliegender Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschrift-Mandat) erfolgt auch weiterhin die Abbuchung der Steuern und Abgaben. Die Steuerpflichtigen, die keine Ermächtigung zur Abbuchung der Steuern und Abgaben erteilt haben, entrichten die Abgaben 2026 – wie im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzt – unter Angabe des Kassenzeichens zu den jeweiligen Fälligkeiten.

Als Information geben wir die Zahlungstermine für alle Steuerarten bekannt:

Jahreszahler: (nur auf Antrag bis zum 30.09. des Vorjahres!)
  • 01.07. eines jeden Jahres bzw.
  • 15.08. eines jeden Jahres (nur bei Jahresbeträgen unter 50,00 €)

Halbjahreszahler:
  • 15.02. und
  • 15.08. eines jeden Jahres

Quartalszahler:
  • 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres

Bankverbindung der Gemeinde Zeuthen:

Mittelbrandenburgische Sparkasse Potsdam,
IBAN: DE61 1605 0000 3666 0252 17
BIC: WELADED1PMB

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Zeuthen, Schillerstraße 1, 15738 Zeuthen einzulegen.
Gemäß § 80 (2) VwGO hat der Widerspruch gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung. Die festgesetzten Fälligkeiten sind somit trotz Widerspruch fristgerecht zu begleichen.

Zeuthen, 10.12.2025
gez. Martens
Bürgermeister