Für das Kalenderjahr 2024 werden keine neuen Bescheide zur Grundsteuer versandt, wenn sich zum Vorjahr keine Veränderungen ergeben haben.
Der Grundsteuerhebesatz für die Gemeinde Zeuthen und damit die Höhe der Grundsteuer hat sich im Kalenderjahr 2024 gegenüber dem Vorjahr nicht verändert, so dass auf die Versendung von Grundsteuerbescheiden verzichtet wird. Bei Änderungen der Bemessungsgrundlagen bzw. Eigentümerwechsel oder bei Änderung des Grundsteuermessbetrages, wird Ihnen selbstverständlich weiterhin ein neuer Grundsteuerbescheid zugeschickt. Hierfür erhalten Sie im Vorfeld immer einen neuen Grundsteuermessbescheid vom zuständigen Finanzamt.
Für Grundstücke, für die sich die Bemessungsgrundlage (Grundsteuermessbetrag des Finanzamtes) seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.
Rechtsgrundlage für diese Entscheidung ist § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294).
Diese Steuerfestsetzung hat mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die Rechtswirkung eines Steuerbescheides. Die Grundsteuerhebesätze bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert. Sie betragen:
- Grundsteuer A – für land- und forstwirtschaftliche Betriebe 250 v. H.
- Grundsteuer B – für Grundstücke 410 v. H.
der Steuermessbeträge, die durch das zuständige Finanzamt festgesetzt wurden. Soweit Änderungen in der Besteuerungsgrundlage oder durch Eigentumswechsel eintreten, wird hierüber ein entsprechender Grundsteuerbescheid erteilt. Erfolgt keine Änderung der Besteuerungsgrundlage, wird kein neuer Bescheid erteilt. Die Ausstellung eines in diesem Fall benötigten aktuellen Steuerbescheides ist auf Anfrage bei der Gemeinde Zeuthen möglich. Hierfür wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 2 € erhoben.
Hinweise zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer im Jahr 2024
Für das Kalenderjahr 2024 werden wie im Vorjahr keine Bescheide über die Zweitwohnungssteuer versandt, wenn sich zum Vorjahr keine Veränderungen ergeben haben.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 12 b Abs. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S.174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 36]). Danach kann ein Bescheid über Abgaben für einen bestimmten Zeitraum (Abrechnungsperiode) bestimmen, dass der Bescheid auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Berechnungsgrundlage und der Abgabebetrag nicht ändern.
Einen neuen Bescheid über die Zweitwohnungssteuer erhalten Sie in der Regel nur bei der An- bzw. Abmeldung der Zweitwohnung oder wenn sich die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Zeuthen (Zweiwohnungssteuersatzung, in Kraft getreten am 01.01.2019) ändert.
Zahlungsaufforderung:
Bei vorliegender Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschrift-Mandat) erfolgt auch weiterhin die Abbuchung der Steuern. Die Steuerpflichtigen, die keine Ermächtigung zur Abbuchung der Steuern erteilt haben, entrichten die Steuern 2024 – wie im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzt – unter Angabe des Kassenzeichens zu den jeweiligen Fälligkeiten.
Als Information geben wir die Zahlungstermine für alle Steuerarten bekannt:
Jahreszahler: (nur auf Antrag bis zum 30.09. des Vorjahres!)
01.07. eines jeden Jahres bzw.
15.08. eines jeden Jahres (nur bei Jahresbeträgen unter 50,00 €)
Halbjahreszahler:
15.02. und
15.08. eines jeden Jahres
Quartalszahler:
15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres
Bankverbindung der Gemeinde Zeuthen:
Mittelbrandenburgische Sparkasse Potsdam,
IBAN: DE61 1605 0000 3666 0252 17
BIC: WELADED1PMB
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Zeuthen, Schillerstraße 1, 15738 Zeuthen einzulegen.
Gemäß § 80 (2) VwGO hat der Widerspruch gegen die Steuerfestsetzung keine aufschiebende Wirkung.
Die festgesetzten Fälligkeiten sind somit trotz Widerspruch fristgerecht zu begleichen.
Zeuthen, 12.12.2023
Herzberger
Bürgermeister