Die sogenannte Ein-Eltern-Regelung, nach der es für den Anspruch auf Notfallbetreuung des Kindes ausreicht, wenn ein Elternteil in einer definierten Berufsgruppe arbeitet, wird für berufstätige Eltern in kritischen Infrastrukturen ausgeweitet.
Die sogenannte Ein-Eltern-Regelung, nach der es für den Anspruch auf Notfallbetreuung des Kindes ausreicht, wenn ein Elternteil in einer definierten Berufsgruppe arbeitet, wird für berufstätige Eltern in kritischen Infrastrukturen ausgeweitet.
Der Notfall-Betreuungsanspruch besteht zudem – unabhängig von einer Tätigkeit in kritischen Infrastrukturen – für Alleinerziehende, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle beziehungsweise private Betreuung der Kinder nicht anderweitig organisiert werden kann. Als Alleinerziehend gelten Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen.
Um einen Notbetreuungsplatz zu erhalten, ist ein erforderliches Antragsformular auszufüllen, vom Arbeitgeber bestätigen zu lassen und bei der Gemeinde Zeuthen vorzulegen. Das Antragsformular steht zum Download bereit. Bereits vor dem 27.
April zugewiesene Notbetreuungsplätze gelten automatisch fort, ohne dass es einer erneuten Antragstellung der Sorgenberechtigten bedarf. Die abschließende Neuzuweisung eines Notfallbetreuungsstandorts obliegt jedoch nach wie vor der Kommune, eine Einzelfallentscheidung ist weithin möglich.
Die Hortbetreuung kann im Rahmen einer angepassten Notfallbetreuung fortgeführt werden, sofern die Schulkinder das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die Sorgeberechtigten in der kritischen Infrastruktur tätig sind.