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Kita-Notbetreuung über Kommunen ausgeweitet

Die Kita-Notfallbetreuung wird mit der neu erlassenen „Allgemeinverfügung über das Verbot des Betriebs von Gemeinschaftseinrichtungen“ im Dahme-Spreewald-Kreis ab 27. April ausgeweitet. Grundvoraussetzung für eine Notfallbetreuung bleibt neben der Berufstätigkeit in der kritischen Infrastruktur, dass die Sorgeberechtigten eine individuelle Betreuung nicht organisieren können.

Die sogenannte Ein-Eltern-Regelung, nach der es für den Anspruch auf Notfallbetreuung des Kindes ausreicht, wenn ein Elternteil in einer definierten Berufsgruppe arbeitet, wird für berufstätige Eltern in kritischen Infrastrukturen ausgeweitet.

Damit sind für die Notfallbetreuung Beschäftigte in folgenden Berufsgruppen
bedarfsberechtigt:
  • im Gesundheitsbereich, im gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereich, im medizinischen und pflegerischen Bereich, in stationärer oder teilstationärer Erziehungshilfe, in Internaten gemäß § 45 SGB VIII, der Hilfen zur Erziehung, der Eingliederungshilfe sowie zur Versorgung psychisch Erkrankter,
  • als Erzieherin und Erzieher oder als Lehrerin und Lehrer in der Notfallbetreuung,
  • in der Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen sowie der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,
  • bei der Polizei, dem Rettungsdienst, dem Katastrophenschutz und der Feuerwehr sowie im Bereich der sonstigen nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr,
  • Organe der Rechtspflege und ihrer Angestellten
  • im Vollzugsbereich, einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbaren Bereichen,
  • der Daseinsfürsorge für Energie, Abfall, Wasser, Öffentlicher Personennahverkehr, IT, Telekommunikation und Postdienstleistung sowie der Arbeitsverwaltung (Leistungsverwaltung),
  • in der Landwirtschaft, der Ernährungswirtschaft, im Lebensmitteleinzelhandel und in der Versorgungswirtschaft,
  • als Lehrerin oder Lehrer für zugelassenen Unterricht (Ziffer 4 ), für pädagogische Angebote und Betreuungsangebote in Schulen sowie für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen,
  • im Bereich der Medien (einschließlich Infrastruktur bis hin zur Zeitungszustellung),
  • im Bereich der Veterinärmedizin,
  • zur Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal,
  • Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind.

Der Notfall-Betreuungsanspruch besteht zudem – unabhängig von einer Tätigkeit in kritischen Infrastrukturen – für Alleinerziehende, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle beziehungsweise private Betreuung der Kinder nicht anderweitig organisiert werden kann. Als Alleinerziehend gelten Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen.

Um einen Notbetreuungsplatz zu erhalten, ist ein erforderliches Antragsformular auszufüllen, vom Arbeitgeber bestätigen zu lassen und bei der Gemeinde Zeuthen vorzulegen. Das Antragsformular steht zum Download bereit. Bereits vor dem 27.
April zugewiesene Notbetreuungsplätze gelten automatisch fort, ohne dass es einer erneuten Antragstellung der Sorgenberechtigten bedarf. Die abschließende Neuzuweisung eines Notfallbetreuungsstandorts obliegt jedoch nach wie vor der Kommune, eine Einzelfallentscheidung ist weithin möglich.

Die Hortbetreuung kann im Rahmen einer angepassten Notfallbetreuung fortgeführt werden, sofern die Schulkinder das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die Sorgeberechtigten in der kritischen Infrastruktur tätig sind.