15711 Königs Wusterhausen
Der Kreiskitaelternbeirat ist ein eigenständiges Beteiligungsgremium für Eltern auf der Grundlage des § 6a KitaG auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte. Auch wenn hoheitliche Beteiligungsaufgaben wahrge- nommen werden, ist der Kreiskitaelternbeirat nicht von Weisungen des Land- kreises oder der kreisfreien Stadt abhängig.
In der Elternversammlung Ihrer Kita werden die Vertreterin oder der Vertreter und eine Stellvertretung gewählt. Gibt es gruppenbezogene Elternversammlungen, muss in jeder Gruppe ein Elternteil oder sonstiger Erziehungsberechtigter und eine Stellvertretung gewählt werden. Diese Elterngruppenvertretungen treffen sich anschließend, um die Vertreterin oder den Vertreter sowie eine Stellvertretung für den Kreiskitaelternbeirat zu wählen.
Die Wahl gilt für zwei Jahre. Eine Nachwahl ist nur erforderlich, wenn die Mitgliedschaft des Vertreters oder Vertreterin deshalb endet, weil keine Kinder mehr in der Einrichtung betreut werden und keine Stellvertretung vorhanden ist.
In der Regel wird erwartet, dass eine Vertreterin oder ein Vertreter in den Kreiskitaelternbeirat gewählt wird. Es besteht jedoch keine Verpflichtung zur Wahl und es kann darauf verzichtet werden, wenn sich kein Elternteil oder sonstige Erziehungsberechtigte zur Wahl stellen möchte.
Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt lädt binnen 12 Wochen nach dem 1. August die Gewählten zur ersten Sitzung des Kreiskitaelternbeirats ein. Die Einladung kann auch öffentlich erfolgen, d.h. auch durch eine Anzeige in der Regionalzeitung, einen Abdruck im Amtsblatt oder durch Aushänge in den Schaukästen Ihrer Gemeinde oder Stadt. Eine persönliche Einladung ist zu bevorzugen.
Grundsätzlich können aus allen Kitas gewählte Mitglieder im Kreiselternbeirat mitarbeiten. Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt können aber in ihrer Satzung die Zahl der Mitglieder im Kreiskitaelternbeirat begrenzen und vorsehen, dass die Mitglieder des Kreiskitaelternbeirates durch eine Wahlvertretungsversammlung gewählt werden; in vielen Landkreisen gibt es über 100 Kitas. Dabei handelt es sich dann um ein gestuftes Wahlverfahren.
Die Wahlperiode des Kreiskitaelternbeirates beträgt grundsätzlich 2 Jahre. Sie endet mit dem Zusammentritt des neu gewählten Kreiskitaelternbeirates, spä- testens jedoch mit Ablauf des dritten Monats nach Beginn des Kita-Jahres.
Die Kreiskitaelternbeiräte sind in allen wesentlichen, die Kindertagesbetreuung betreffenden Fragen ihres Zuständigkeitsbereiches anzuhören.
Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung, Fra- gen der Fachkräftesicherung und die Aufstellung und Fortschreibung des Kita-Bedarfsplanes.
Sie geben ihre Stellungnahmen gegenüber dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt und dem Jugendhilfeausschuss ab.
Die Mitglieder der Kreiskitaelternbeiräte wählen aus ihrer Mitte jeweils die Mit- glieder des Landeskitaelternbeirates und ihre Stellvertretungen sowie ein beratendes Mitglied in den Jugendhilfeausschuss.
Der Kreiselternbeirat ist nicht zu Angelegenheiten einzelner Einrichtungen oder einzelner Träger anzuhören. Dafür ist der Kita-Ausschuss das zuständige Gremium. Dies gilt auch für Elternbeitragsregelungen – es sei denn, der Landkreis oder die kreisfreie Stadt geben Empfehlungen für die Ausgestaltung her- aus, die für alle Kitas gelten sollen. Auch die Angelegenheiten des Landeskita- elternbeirates gehören nicht in den Aufgabenbereich des Kreiskitaelternbeirates.
Die Arbeitsweise des Kreiskitaelternbeirates bestimmt dieser selbst. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und einen Vorstand wählen.
Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Kreiskitaelternbei- rat und dem zuständigen Jugendamt ist sinnvoll und sehr wünschenswert, selbst wenn es inhaltliche Meinungsverschiedenheiten gibt. Das Jugendamt ist auch gebeten, Sie bei der Vorbereitung und Organisation der weiteren Sitzun- gen aktiv zu unterstützen. Eine Geschäftsstelle muss aber nicht eingerich- tet werden. Ebenso sieht das Gesetz nicht vor, dass ein eigenes Budget für die Arbeit bereitgestellt werden muss.