Daher wird auch nicht immer das subjektive, persönliche, momentane Empfinden eines Einzelnen Gradmessers für objektiv unzulässigen Lärm sein können. Um unzulässigen Lärm handelt es sich erst dann, wenn ohne berechtigten Anlass oder in unzulässigem Ausmaß Lärm verursacht und dadurch die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit erheblich belästigt wird. Lärmschutzvorschriften regeln Ruhephasen und helfen, unzumutbare Belästigungen zu vermeiden.
So wurden z. B. gesetzliche Vorschriften zum Schutz der Nachtruhe (s. u.) im Landesimmissionsschutzgesetz und zum Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz -FTG-) geschaffen. Der Sonnabend gilt als Werktag und unterliegt keiner besonderen Schutzregelung.
Auch der Baulärm hat an Bedeutung gewonnen, da zum einen viele Gebäude er- und umgebaut werden, zum anderen vorwiegend ortsnah bzw. innerörtlich gebaut wird. Auch Werterhaltungsmaßnahmen an Gebäuden undGrundstücken sind notwendig und wünschenswert, gehören aber auch zu den Arbeiten, die Lärm verursachen.
Das Feiertagsgesetz vom 23.03.1991 in der derzeit geltenden Fassung trifft in § 3 Abs. 2 folgende Aussagen zuBautätigkeiten an Sonn- und Feiertagen: „An Sonntagen und gesetzlich anerkannten Feiertagen sind alle öffentlichen Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören.“ Bautätigkeiten an Sonn- und Feiertagen sind sowohl privat als auch gewerblich genehmigungs- bzw. erlaubnisbedürftig. Bei erlaubten Arbeiten sind unnötige Störungen und Geräusche zu vermeiden.
Ausnahmegenehmigungen für private Bautätigkeiten an Sonn- und Feiertagen sind beim
Landkreis Dahme-Spreewald
Ordnungsamt
Lohmühlengasse 12
15907 Lübben
rechtzeitig im Voraus zu beantragen.
Gewerbetreibende müssen die Erlaubnis für Bautätigkeit an Sonn- und Feiertagen beim Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik
Thiemstr. 105 a
03050 Cottbus
Tel.: 0355 / 49930
rechtzeitig im Voraus einholen.
Bei Verstößen gegen privatrechtliche Vereinbarungen (wie etwa Ruheschutz während der Mittagszeit in Mietverträgen oder zeitliche Verbote für den Einsatz bestimmter Haus- und Gartengeräte in Satzungen von Verbänden) muss die zuständige Hausverwaltung oder der Verband eingeschaltet werden, damit der Lärmverursacher von diesem gebeten werden kann, den Lärm abzustellen. Kommt es dabei zu Streitfällen, sollte zuerst die Schiedsstelle angerufen, anderenfalls muss der Zivilrechtsweg beschritten werden.
Bevor wegen erheblich störendem Lärm Immissionsschutzbehörden eingeschaltet werden, sollte zunächst der verantwortliche Lärmverursacher gebeten werden, den Lärm zu unterlassen oder den unvermeidbaren Lärm durch geeignete Maßnahmen zu mindern. Kommt der Lärmverursacher dieser Bitte nicht nach, kann zur Beseitigung einer noch andauernden erheblichen Störung die zuständige Polizeidienststelle alarmiert werden. Wird eine Anzeige erstattet, sollten der Polizei weitere Tatzeugen benannt werden. Sofern die Polizei nicht eingeschaltet wird, kann der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde eine schriftliche oder telefonische Beschwerde mit genauer Angabe des Lärmgeschehens, der/des Lärmverursacher(s), der Tatzeit und möglichst mit Benennung von Zeugen übermittelt werden.
Ansprechpartner: Bei Lärm durch wirtschaftliche Unternehmen, Gewerbebetriebe, Baustellen,
Veranstaltungsstätten, Sportanlagen:
Amt für Immissionsschutz
Am Baruther Tor 12
15838 Wünsdorf
Tel.: 033702 / 73100
Ansprechpartner in Fragen zu übrigem Lärm:
Gemeinde Zeuthen
Amt für Ordnungs- und Wohnungsverwaltung
Hinweis: Jedem Bürger steht der Zivilrechtsweg offen, um auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches Ruhestörungen unterbinden zu lassen