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18.01.2022

Landesregierung ändert Corona-Verordnung

Seit 17. Januar gilt 2G-Plus in Gaststätten, FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV, Ausweitung der Maskenpflicht in Innenbereichen und ab 7. Februar gibt es eine Testpflicht für Kita-Kinder

Landesregierung ändert Corona-Verordnung

Seit 17. Januar gilt 2G-Plus in Gaststätten, FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV, Ausweitung der Maskenpflicht in Innenbereichen und ab 7. Februar gibt es eine Testpflicht für Kita-Kinder

Die geänderte Corona-Verordnung gilt zunächst bis zum Ablauf des 13. Februar 2022.

Angesichts der hochansteckenden Omikron-Variante, die mittlerweile auch in Brandenburg dominant ist, und eines von einem hohen Niveau aus wieder ansteigenden Infektionsgeschehens treten zum Schutz der Bevölkerung und der kritischen Infrastruktur weitere zielgerichtete Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus in Kraft.

Zwei wesentliche Punkte: In der Gastronomie gilt die sogenannte 2G-Plus-Regel, und im öffentlichen Nahverkehr wird verpflichtend die FFP2-Maskenpflicht für Fahrgäste eingeführt. Für Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung („Booster") erhalten haben, gibt es - abgesehen von Änderungen bei der Maskenpflicht - keine zusätzlichen Einschränkungen. Sie sind auch von den Quarantäneregeln befreit.

Die Änderungen der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung im Einzelnen:

2G-Plus-Regel in der Gastronomie

Bisher galt in Brandenburg in der Gastronomie die 2G-Regel, nach der Gäste geimpft oder genesen sein mussten. Jetzt wird die sogenannte 2G-Plus-Regel eingeführt. Grund für diese Verschärfung: In der Gastronomie können Gäste Masken nicht dauerhaft tragen, sodass sich dort die Virus-Variante besonders leicht überträgt.

2G-Plus-Regel bedeutet: Zutritt in Gaststätten, Cafés, Bars oder Kneipen müssen vollständig Geimpfte und nachweislich Genesene, die einen aktuellen, negativen Testnachweis vorzeigen. Personen, die eine Auffrischungsimpfung (Booster-Impfung) erhalten haben, und alle Kinder unter 6 Jahren sind von dieser Testpflicht ausgenommen. Die Testpflicht gilt auch nicht für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die vollständig geimpft oder nachweislich genesen sind (Impf- bzw. Genesenennachweis). Nicht geimpfte und nicht genesene Schülerinnen und Schülern haben mit dem Testnachweis im Rahmen der regelmäßigen Schultestungen (Selbsttest) Zutritt.

Das bedeutet für Kinder und Jugendliche also:
  • Kinder unter 6 Jahrenoder vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder benötigen gar keinen Nachweis für den Zutritt.
  • Geimpfte und genesene Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren müssen den entsprechenden Impfnachweis (vollständiger Impfschutz, 2 Impfungen) bzw. Genesenennachweis vorzeigen.
  • Nichtimmunisierte (weder vollständig geimpfte noch genesene) Kinder und Jugendlichemüssen einen aktuellen, negativen Testnachweis vorlegen. Dafür reicht der Nachweis über eine regelmäßige Testung im Rahmen des Schulbesuchs aus (Selbsttest).

Lockerung: Die 2G-Plus-Regel in der Gastronomie wird im ganzen Land Brandenburg aufgehoben, wenn die Belastung des Gesundheitssystems zurückgeht. Das ist der Fall, wenn für sieben Tage ununterbrochen die landesweite Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz den Schwellenwert von 6 nicht mehr überschreitet (Corona-Ampel: Gelb) und der Anteil COVID-19-Patienten an den landesweit tatsächlich betreibbaren Intensivbetten den Schwellenwert von 10 Prozent unterschreitet (Corona-Ampel: Grün). Diese Lockerung gilt ab dem Tag nach der Bekanntgabe (https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona-informationen/fallzahlen-land-brandenburg/). Wenn an drei aufeinanderfolgenden Tagen eine der beiden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist, gilt ab dem Tag nach der Bekanntgabe die 2G-Plus-Regel in der Gastronomie wieder landesweit.

Hinweis zum Test: Schnelltestnachweise dürfen nicht älter als 24 Stunden sein. Für den Testnachweis können kostenfreie Bürgertests genutzt werden, aber auch Tests, die im Rahmen einer betrieblichen Testung durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis besitzt, erfolgt sind. Auch ein Selbsttest vor Ort unter Aufsicht der Gastwirte ist zulässig.

FFP2-Masken im öffentlichen Personennahverkehr

Im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) müssen FFP2-Masken ohne Ausatemventil getragen werden. FFP2-Masken sind besonders wirksam, Ansteckungen zu verhindern. Das ist besonders angesichts der neuen Virus-Variante Omikron, die sich sehr leicht von Mensch zu Mensch überträgt, wichtig.

Ausnahmen: Diese FFP2-Maskenpflicht gilt nicht für Kinder unter 14 Jahren sowie für das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal. Nach dem Infektionsschutzgesetz des Bundes müssen sie weiterhin mindestens eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) tragen.

Von der Maskenpflicht im ÖPNV gänzlich befreit sind Kinder unter 6 Jahren, Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske oder medizinische Gesichtsmaske tragen können, und gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.

Ausweitung der Maskenpflicht

Bisher konnten bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen medizinische Masken abgenommen werden, wenn sich Teilnehmende auf einem festen Sitzplatz aufhielten, und zwischen den Sitzplätzen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wurde. Diese Ausnahme wird in der Verordnung gestrichen.

Damit muss sei dem 17. Januar also auch dann von allen Gästen, Teilnehmenden oder Zuschauerinnen und Zuschauern zumindest eine medizinische Maske getragen werden, auch wenn sie sich auf einem festen Sitzplatz aufhalten. Das betrifft:
  • Versammlungen und Aufzüge,
  • Religiöse Veranstaltungen, nicht-religiöse Hochzeiten und Bestattungen,
  • Besucher von Gerichtsverhandlungen(Klarstellung: Verfahrensbeteiligte sind von der Maskenpflicht ausgenommen),
  • Veranstaltungen mit und ohne Unterhaltungscharakter,
  • Kultur- und Freizeiteinrichtungenwie zum BeispielKinos, Theater, Konzert- und Opernhäuser, Museen, Spielhallen, Spielbanken (Klarstellung: Spaß- und Freizeitbäder, Freibäder, Saunen, Thermen und Wellnesszentren sind von der Maskenpflicht weiter ausgenommen).

Erleichterung der Nachweis-Kontrolle für kleine Verkaufsstellen

Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen/Einzelhandel mit einer begehbaren Fläche von bis zu 100 Quadratmetern können die 2G-Kontrollen auch im Geschäft durchführen. Diese Regelung gilt so auch in Berlin. Das bedeutet: Kundinnen und Kunden können kleine Geschäfte betreten, wenn unverzüglich nach Betreten der Impf- bzw. Genesenennachweis kontrolliert wird (zum Beispiel im Kassenbereich).

Testpflichten in Kitas und Schulen

Kitas: Am 7. Februar wird eine Testpflicht für Kita-Kinder eingeführt. Dann gilt: In Horteinrichtungen, Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen müssen für alle dort betreuten Kinder im Alter ab einem Jahr an mindestens zwei nicht aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche ein negativer Testnachweis vorgelegt werden. Wie bei Schülerinnen und Schülern reicht für diese Testpflicht ein zu Hause (ohne fachliche Aufsicht) durchgeführter Antigen-Test zur Eigenanwendung aus, dessen negatives Ergebnis von einer oder einem Sorgeberechtigten bescheinigt wird. Für den Hort reicht der Nachweis für die Schule aus.
Die Selbsttests erhalten die Eltern über die jeweiligen Betreuungseinrichtungen kostenfrei. Details dazu wird das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport veröffentlichen.

Schulen: Bei der Testpflicht für Schülerinnen und Schüler ändert sich nichts. Für die Teilnahme am Präsenzunterricht müssen sie sich weiterhin mindestens an drei von der jeweiligen Schule bestimmten Tagen pro Woche testen. Wie bisher reicht hier als Nachweis auch eine von einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines Selbsttests aus. Hinweis: Diese Test-Bescheinigung reicht für Schülerinnen und Schüler während der Schulzeit weiterhin auch für den Zutritt zu Bereichen, in denen die 2G-, 2G-Plus- oder die 3G-Regel gilt.

Die wichtigen Regeln der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung, wie Kontaktbeschränkungen, Abstandsgebot, allgemeine Maskenpflicht etc. bleiben weiterhin bestehen.