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Zweite Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 2. SARS-CoV-2-EindV)

Zweite Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 2. SARS-CoV-2-EindV)
vom 23. November 2021
(GVBl.II/21, [Nr. 93])

zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Februar 2022
(GVBl.II/22, [Nr. 16])

Am 23. Februar 2022 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 22. Februar 2022
(GVBl.II/22, [Nr. 20])

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397, 2400) und § 28a durch Artikel 12 Nummer 0 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147, 4152) geändert und § 32 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802, 806) neu gefasst worden sind, in Verbindung mit § 2 der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. November 2007 (GVBl. II S. 488), der durch die Verordnung vom 10. Januar 2012 (GVBl. II Nr. 2) neu gefasst worden ist, verordnet die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz:

§ 1
Beurteilung des Infektionsgeschehens

Beurteilungsmaßstab für die mit dieser Verordnung angeordneten Schutzmaßnahmen sind insbesondere folgende Indikatoren:

  1. Anzahl der stationär behandelten COVID-19-Patientinnen und ‑Patienten innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern (Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz),
  2. Anzahl der tatsächlich verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten,
  3. Anzahl der Neuinfektionen innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern (Sieben-Tage-Inzidenz),
  4. Anzahl der gegen das SARS-CoV-2-Virus geimpften Personen,
  5. absehbare Änderungen des Infektionsgeschehens durch ansteckendere, das Gesundheitssystem stärker belastende Virusvarianten.

§ 2
Allgemeine Hygieneregeln

(1) Jede Person ist verpflichtet,

  1. die allgemeinen Hygieneregeln und -empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Vorbeugung von Infektionen (https://www.infektionsschutz.de/coronavirus.html) zu beachten, einschließlich des regelmäßigen Austauschs der Raumluft durch Frischluft in geschlossenen Räumen,
  2. bei Vorliegen von typischen Symptomen oder sonstigen Anhaltspunkten für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus grundsätzlich auf physische Kontakte zu anderen Personen zu verzichten; typische Symptome sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.

(2) Soweit Verantwortliche nach Maßgabe dieser Verordnung in geschlossenen Räumen den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft sicherzustellen haben, hat dies insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil zu erfolgen; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen.

§ 3
Abstandsgebot

(1) Jede Person soll außerhalb des privaten Raums einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten (Abstandsgebot).

(2) Das Abstandsgebot gilt nicht

  1. für Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, für Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten, für Angehörige des eigenen Haushalts sowie für Personen, für die ein Sorge- oder ein gesetzliches oder gerichtlich angeordnetes Umgangsrecht besteht,
  2. zwischen Kindern sowie zwischen diesen und den Fachkräften in der Kindertagesbetreuung im Sinne des Kindertagesstättengesetzes; die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes zwischen den Fachkräften oder sonstigen volljährigen Personen bleibt davon unberührt,
  3. zwischen Schülerinnen und Schülern sowie zwischen diesen und den Lehrkräften oder dem sonstigen Schulpersonal
    1. in den Schulen nach § 16 des Brandenburgischen Schulgesetzes und in freier Trägerschaft,
    2. bei der Wahrnehmung von Schulsport,
    3. bei der Durchführung von Schulfahrten,
    4. bei der Wahrnehmung von außerschulischen Bildungsangeboten;
    die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes zwischen den Lehrkräften oder dem sonstigen Schulpersonal bleibt davon unberührt,
  4. zwischen Kindern und Jugendlichen sowie zwischen diesen und den betreuenden Fachkräften bei der Wahrnehmung von Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe,
  5. bei der Wahrnehmung von Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten sowie von Angeboten von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, jeweils einschließlich der Unterbringung in festen Gruppen; Nummer 3 Halbsatz 2 gilt entsprechend,
  6. bei der Ausübung von Sport auf und in Sportanlagen,
  7. im Trainings- und Wettkampfbetrieb von Berufssportlerinnen und -sportlern, Bundesligateams sowie Leistungssportlerinnen und -sportlern der Bundes- und Landeskader, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzepts des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet,
  8. wenn für die Wahrnehmung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten die Unterschreitung des Mindestabstands zwingend erforderlich ist,
  9. in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Bereichen von Verkehrsflughäfen, sofern die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs anderweitig nicht gewährleistet werden kann,
  10. im Bereich der Leistungserbringung in teilstationären Pflegeeinrichtungen, Tagesstätten und Förder- und Beschäftigungsbereichen nach § 219 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn
    1. in der jeweiligen Einrichtung mindestens 75 Prozent der betreuten Personen geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung oder genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind und
    2. die jeweilige Einrichtung ihren Beschäftigten die Möglichkeit gegeben hat, sich gegen das SARS-CoV-2-Virus impfen zu lassen.

§ 4
Medizinische Maske, Mund-Nasen-Bedeckung

(1) Sofern außerhalb des privaten Raums in geschlossenen Räumen die Einhaltung des Abstandsgebots nicht möglich ist, ist eine medizinische Maske zu tragen.

(2) Soweit in dieser Verordnung vorgesehen ist, eine medizinische Maske zu tragen, muss diese entweder

  1. den Anforderungen an eine CE-gekennzeichnete medizinische Gesichtsmaske mit der Norm DIN EN 14683:2019-10 (OP-Maske) entsprechen oder
  2. eine die europäische Norm EN 149:2001+A1:2009 erfüllende FFP2-Maske sein, die mit einer CE-Kennzeichnung mit vierstelliger Nummer der notifizierten Stelle gekennzeichnet ist.

Als eine FFP2-Maske nach Satz 1 Nummer 2 gelten auch Masken mit den Typbezeichnungen N95, P2, DS2 oder eine Corona-Pandemie-Atemschutzmaske (CPA), insbesondere KN95, sofern der Abgabeeinheit eine Bestätigung einer Marktüberwachungsbehörde nach § 9 Absatz 3 der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung vom 25. Mai 2020 (BAnz AT 26.05.2020 V1), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3171) geändert worden ist, beiliegt. Eine FFP2-Maske ist nur ohne Ausatemventil zulässig.

(3) Soweit Kinder unter 14 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Mund-Nasen-Bedeckung muss aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sein, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln beim Husten, Niesen, Sprechen oder Atmen zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie.

(4) Unbeschadet des § 23 Absatz 5 sind von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer Mund-Nasen-Bedeckung folgende Personen befreit:

  1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
  2. Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren,
  3. Personen, denen die Verwendung einer medizinischen Maske oder einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen,
  4. das Personal, wenn es keinen direkten Gäste- oder Kundenkontakt hat oder wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer medizinischen Maske verringert wird.

Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 Nummer 3 muss mindestens den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthalten; im Falle der Vorlage bei Behörden oder Gerichten muss es zusätzlich konkrete Angaben beinhalten, warum die betroffene Person von der Tragepflicht befreit ist. Die oder der nach dieser Verordnung zur Kontrolle befugte Verantwortliche hat Stillschweigen über die erhobenen Daten zu bewahren und sicherzustellen, dass die Kenntnisnahme der Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Sofern im Einzelfall eine Dokumentation der Befreiung von der Tragepflicht erforderlich ist, darf die Tatsache, dass das ärztliche Zeugnis vorgelegt wurde, die ausstellende Ärztin oder der ausstellende Arzt sowie ein eventueller Gültigkeitszeitraum des ärztlichen Zeugnisses in die zu führenden Unterlagen aufgenommen werden; die Anfertigung einer Kopie des ärztlichen Zeugnisses ist nicht zulässig. Die erhobenen Daten dürfen ausschließlich zum Zweck des Nachweises der Einhaltung bereichsspezifischer Hygieneregeln genutzt werden. Die Aufbewahrung und Speicherung der erhobenen Daten hat unter Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften zu erfolgen. Die erhobenen Daten sind umgehend zu vernichten oder zu löschen, sobald sie für den in Satz 5 genannten Zweck nicht mehr erforderlich sind.

§ 5
Kontaktnachweis

(1) Soweit in dieser Verordnung die Erfassung von Personendaten in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung vorgesehen ist, sind in dem Kontaktnachweis der Vor- und Familienname, die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse sowie Datum und Zeitraum der Anwesenheit der betreffenden Person (Veranstaltungsteilnehmende, Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger, Besucherin oder Besucher, Gäste) aufzunehmen. Die betreffende Person hat ihre Personendaten vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Die oder der Verantwortliche hat die Angaben auf Plausibilität zu kontrollieren sowie sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Sie oder er darf den Kontaktnachweis ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt nach infektionsschutzrechtlichen Vorschriften nutzen. Der Kontaktnachweis ist für die Dauer von vier Wochen unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften aufzubewahren oder zu speichern und auf Verlangen an das zuständige Gesundheitsamt herauszugeben oder zu übermitteln. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist der Kontaktnachweis zu vernichten oder zu löschen.

(2) Die verpflichtende Dokumentation zur Kontaktnachverfolgung nach Absatz 1 kann auch in elektronischer Form, zum Beispiel mittels einer speziellen Anwendungssoftware (App), erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass die in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften erfasst werden können; die Art und Weise der Datenübermittlung muss für die Bearbeitung durch das zuständige Gesundheitsamt geeignet sein.

(3) Die Kontaktnachverfolgung kann auch durch die Bereitstellung der QR-Code-Registrierung durch die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts erfolgen.

§ 6
Testnachweis, Geimpfte und Genesene

(1) Soweit in dieser Verordnung die Vorlage eines Testnachweises hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorgesehen ist, muss diesem entweder

  1. eine nicht länger als 24 Stunden zurückliegende Testung im Sinne von § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (Antigen-Test) oder
  2. eine nicht länger als 48 Stunden zurückliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR-Test)

zugrunde liegen; die jeweils zugrunde liegende Testung muss die geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html) erfüllen. Die Nachweisführung hat durch Gewährung der Einsichtnahme in den Testnachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form gemeinsam mit der Einsichtnahme in ein amtliches Ausweisdokument im Original zu erfolgen. Der Testnachweis darf von der oder dem Verantwortlichen ausschließlich zu dem nach dieser Verordnung vorgesehenen Zweck genutzt werden. Die oder der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Die Sätze 2 bis 4 gelten für den Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-
Ausnahmenverordnung und den Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 der COVID-19-
Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung entsprechend. Der Impfnachweis oder Genesenennachweis muss als digitales COVID-Zertifikat der EU in elektronischer oder gedruckter Form vorgezeigt werden; beim Zutritt muss der Nachweis von der oder dem Verantwortlichen digital verifiziert werden. Satz 6 gilt nicht für Personen, die keine Bürgerinnen und Bürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sind, keinen Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union haben und außerhalb der Europäischen Union geimpft worden sind.

(2) Die in dieser Verordnung vorgesehene Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gilt als erfüllt

  1. vorbehaltlich des § 24a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sowie für vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder,
  2. für Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts der von ihnen besuchten Schule einer regelmäßigen Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nach § 24 Absatz 2 oder Absatz 3 unterliegen; als Nachweis ist auch eine von der getesteten Person oder, sofern diese nicht volljährig ist, von einer oder einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten Antigen-Tests zur Eigenanwendung zulässig,
  3. vorbehaltlich des § 11 Absatz 4 Satz 2, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 20 Absatz 1 Satz 2
    1. für geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,
    2. für genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.

Die Vorlagepflicht gilt nicht für Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz, deren Zutritt zur Erfüllung eines Einsatzauftrages notwendig ist.

§ 7
2G-Zutrittsgewährung

(1) Veranstalterinnen und Veranstalter von Veranstaltungen nach § 11 Absatz 4, Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen nach den §§ 14, 15 Absatz 1, § 16 Absatz 1, § 18 Absatz 1, §§ 19, 20 Absatz 1 und § 21 sowie Anbieterinnen und Anbieter von Angeboten nach § 17 haben sicherzustellen, dass sie im Rahmen des Publikumsverkehrs ausschließlich folgenden Personen Zutritt gewähren (zwingende 2G-Zutrittsgewährung):

  1. geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf sie ausgestellten Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen,
  2. genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf sie ausgestellten Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen,
  3. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr,
  4. Personen, die einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen:
    1. Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
    2. Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde, wenn sie grundsätzlich durchgehend eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen; die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen; die datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 bis 7 gelten entsprechend.

Satz 1 gilt nicht für Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz, deren Zutritt zur Erfüllung eines Einsatzauftrages notwendig ist.

(2) Veranstalterinnen und Veranstalter von Veranstaltungen nach § 11 Absatz 1 sowie Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen nach § 25 können vorsehen, den Zutritt ausschließlich den in Absatz 1 genannten Personen zu gewähren (optionales 2G-Modell). In diesen Fällen entfallen nach Maßgabe dieser Verordnung einzelne Vorgaben zum Infektionsschutz.

§ 8
Arbeitsschutz

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben auf der Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung ein Hygienekonzept umzusetzen. Bei der Festlegung der Maßnahmen sind die Anforderungen der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gemachten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel, die einschlägigen besonderen Hygieneregeln und -empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz sowie die entsprechenden Vorgaben und Hinweise der Arbeitsschutzbehörde und des zuständigen Unfallversicherungsträgers zum Arbeitsschutz und dazu vorhandene branchenspezifische Konkretisierungen zu beachten.

§ 9
Versammlungen und Aufzüge

(1) Veranstalterinnen und Veranstalter von Versammlungen und Aufzügen im Sinne des Versammlungsgesetzes haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Teilnehmenden,
  2. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Teilnehmenden, einschließlich Versammlungsleitung sowie Ordnerinnen und Ordnern,
  3. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Teilnehmenden, einschließlich Versammlungsleitung sowie Ordnerinnen und Ordner,
  4. in geschlossenen Räumen den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.

Versammlungen und Aufzüge sind unter freiem Himmel mit bis zu 1 000 gleichzeitig Teilnehmenden zulässig. Bei Versammlungen in geschlossenen Räumen darf die reguläre Personenkapazität der jeweiligen Einrichtung nur unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern ausgeschöpft werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 können im Einzelfall Ausnahmen von der Personenobergrenze erteilt werden, wenn dies aus infektionsepidemiologischer Sicht vertretbar ist, wobei mit steigender Inzidenz und damit einhergehendem erhöhten Infektionsrisiko der Gesundheitsschutz der Bevölkerung bei der vorzunehmenden Abwägung mit dem Versammlungsrecht zunehmende Bedeutung erlangt.

§ 10
Religiöse Veranstaltungen, nicht-religiöse Hochzeiten und Bestattungen

Veranstalterinnen und Veranstalter von religiösen Veranstaltungen außerhalb und innerhalb von Kirchen, Moscheen, Synagogen und sakralen Räumlichkeiten anderer Glaubensgemeinschaften sowie von nicht-religiösen Hochzeiten und Bestattungen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Teilnehmenden,
  2. (aufgehoben)
  3. die Einhaltung des Abstandsgebots mit der Möglichkeit, dass der Abstand zwischen festen Sitzplätzen auf bis zu 1 Meter verringert werden kann; auf die Einhaltung des Abstandsgebots kann verzichtet werden, wenn alle Personen durchgehend eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen,
  4. bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen
    1. beim Gemeindegesang die Einhaltung eines Abstands von mindestens 2 Metern zwischen allen Teilnehmenden,
    2. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Teilnehmenden,
    3. den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.

§ 11
Sonstige Veranstaltungen

(1) Veranstalterinnen und Veranstalter von Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. die Zutrittsgewährung nur für Besucherinnen und Besucher, die einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen; dies gilt nicht für Gerichtsverhandlungen,
  3. (aufgehoben)
  4. die Einhaltung des Abstandsgebots mit der Möglichkeit, dass der Abstand zwischen festen Sitzplätzen auf bis zu 1 Meter verringert werden kann; auf die Einhaltung des Abstandsgebots kann verzichtet werden, wenn alle Personen durchgehend eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen,
  5. in geschlossenen Räumen
    1. den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft,
    2. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; die Tragepflicht gilt nicht für Verfahrensbeteiligte bei Gerichtsverhandlungen, wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer medizinischen Maske verringert wird.

Veranstaltungen nach Satz 1 sind unter freiem Himmel mit bis zu 250 und in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern zulässig. Die Personenobergrenzen nach Satz 2 gelten nicht für Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege, der Daseinsfür- und -vorsorge oder der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben zu dienen bestimmt sind, einschließlich Veranstaltungen nach § 17 Absatz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes, Sitzungen des Betriebsrates, des Gesamtbetriebsrates und des Konzernbetriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz sowie Sitzungen des Personalrats, des Gesamtpersonalrats und des Hauptpersonalrats nach dem Landespersonalvertretungsgesetz.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von der Begrenzung auf bis zu 500 gleichzeitig teilnehmende Besucherinnen und Besucher zulassen, sofern keine zwingenden infektiologischen Gründe entgegenstehen. Dem Antrag ist ein individuelles Hygienekonzept beizufügen, in dem insbesondere dargestellt ist, wie die erhöhten Anforderungen des Infektionsschutzes im konkreten Einzelfall sichergestellt werden.

(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht im Falle der Zutrittsgewährung nach dem optionalen 2G-Modell, wenn die Veranstalterinnen und Veranstalter Folgendes sicherstellen:

  1. die Anbringung eines deutlich erkennbaren Hinweises im Zutrittsbereich, dass der Zutritt nur den in § 7 Absatz 1 genannten Personen gewährt wird,
  2. die vorherige schriftliche Anzeige der Inanspruchnahme des optionalen 2G-Modells gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt.

Die Inanspruchnahme des optionalen 2G-Modells ist ausgeschlossen für Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 3.

(4) Veranstalterinnen und Veranstalter von Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. die Zutrittsgewährung ausschließlich für die in § 7 Absatz 1 genannten Personen,
  3. die Anbringung eines deutlich erkennbaren Hinweises im Zutrittsbereich, dass der Zutritt nur den in § 7 Absatz 1 genannten Personen gewährt wird,
  4. (aufgehoben)
  5. in geschlossenen Räumen
    1. den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft,
    2. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen.

Veranstalterinnen und Veranstalter können vorsehen, dass die in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Personen zusätzlich einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen. Sofern Veranstalterinnen und Veranstalter von der Möglichkeit nach Satz 2 Gebrauch machen, gilt die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises nicht für

  1. Personen, die einen auf sie ausgestellten Impfnachweis über eine Auffrischimpfung nach § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen,
  2. Personen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§ 12
Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum

(1) Zusammenkünfte im privaten sowie im öffentlichen Raum, an denen nicht ausschließlich geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung teilnehmen, sind nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts oder mit den Angehörigen des eigenen und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushalts zulässig. Private Zusammenkünfte im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere private Feiern und sonstige Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis, die im privaten Wohnraum und im zugehörigen befriedeten Besitztum oder in öffentlichen oder angemieteten Räumen stattfinden.

(2) Zusammenkünfte im privaten sowie im öffentlichen Raum, an denen ausschließlich geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung teilnehmen, sind nur mit bis zu zehn gleichzeitig Anwesenden zulässig.

(3) Die Begrenzung der Anzahl der Haushalte und Personen nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht für

  1. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr,
  2. die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,
  3. die Begleitung unterstützungsbedürftiger Personen,
  4. begleitete Außenaktivitäten mit Kindern und Außenaktivitäten mit Jugendlichen, insbesondere von Grundschulen, Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen und Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Eingliederungshilfe oder im Rahmen der zugelassenen Kinder- und Jugendarbeit oder einer nachbarschaftlich organisierten Kinderbetreuung,
  5. die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist.

(4) Die allgemeinen Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 sind einzuhalten. Bei Zusammenkünften außerhalb des privaten Raums ist auch das Abstandsgebot zu beachten.

§ 13
Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels, Kaufhäuser, Outlet-Center, Einkaufszentren, sonstige Einrichtungen mit Publikumsverkehr

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels sowie von sonstigen öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglichen Einrichtungen mit Publikumsverkehr haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. die Einhaltung des Abstandsgebots,
  3. in geschlossenen Räumen
    1. den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft,
    2. das verpflichtende Tragen einer
      aa.
      FFP2-Maske ohne Ausatemventil durch alle Kundinnen und Kunden sowie durch alle Besucherinnen und Besucher,
      bb.
      medizinischen Maske durch das Personal.

(2) (aufgehoben)

(3) (aufgehoben)

(4) Betreiberinnen und Betreiber von Kaufhäusern, Outlet-Centern, Einkaufszentren und vergleichbaren Einrichtungen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen die Abstands- und Hygieneregeln nach Absatz 1 außerhalb der einzelnen Verkaufsstellen auch in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Bereichen der Einrichtungen sicherzustellen.

§ 14
Körpernahe Dienstleistungen

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen, die Dienstleistungen erbringen, bei denen dienstleistungsbedingt das Abstandsgebot zwischen der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer und der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger nicht eingehalten werden kann, haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. die Zutrittsgewährung ausschließlich für die in § 7 Absatz 1 genannten Personen; dies gilt nicht im Gesundheitsbereich bei der Erbringung medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen,
  3. die Anbringung eines deutlich erkennbaren Hinweises im Zutrittsbereich, dass der Zutritt nur den in § 7 Absatz 1 genannten Personen gewährt wird,
  4. (aufgehoben)
  5. in geschlossenen Räumen den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft,
  6. die Einhaltung des Abstandsgebots außerhalb der Leistungserbringung,
  7. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; die Tragepflicht gilt nicht, wenn die besondere Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer medizinischen Maske nicht zulässt.

(2) Bei der Erbringung von sexuellen Dienstleistungen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass der Zutritt ausschließlich den in § 7 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 Buchstabe b genannten Personen gewährt und hierauf im Zutrittsbereich deutlich erkennbar hingewiesen wird.

§ 15
Gaststätten und vergleichbare Einrichtungen

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Gaststätten haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. die Zutrittsgewährung ausschließlich für die in § 7 Absatz 1 genannten Personen, die zusätzlich einen auf sie ausgestellten Testnachweis oder einen auf sie ausgestellten Impfnachweis über eine Auffrischimpfung nach § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen,
  3. die Anbringung eines deutlich erkennbaren Hinweises im Zutrittsbereich, dass der Zutritt nur den in § 7 Absatz 1 genannten Personen gewährt wird,
  4. (aufgehoben)
  5. in geschlossenen Räumen
    1. den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft,
    2. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen, soweit sie sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten.

Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verpflegung in den Fällen des § 16 Absatz 2. Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises oder Impfnachweises über eine Auffrischimpfung nach Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Personen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie nicht für die Verpflegung im Zusammenhang mit Übernachtungsangeboten nach § 16.

(1a) Sobald laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlen-land-brandenburg/) landesweit für sieben Tage ununterbrochen

  1. die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz den Schwellenwert von 6 nicht mehr überschreitet und
  2. der Anteil der intensivstationär behandelten COVID-19-Patientinnen und -Patienten in Bezug auf die tatsächlich verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten den Schwellenwert von zehn Prozent unterschreitet,

hat das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit dies unverzüglich in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben. Ab dem Tag nach der Bekanntgabe ist für die Zutrittsgewährung der in § 7 Absatz 1 genannten Personen abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht die Vorlage eines Testnachweises oder Impfnachweises über eine Auffrischimpfung erforderlich. Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit hat auf die Rechtsfolge nach Satz 2 im Rahmen der öffentlichen Bekanntgabe hinzuweisen. Wenn an drei aufeinanderfolgenden Tagen eine der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist, hat das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit dies unverzüglich in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben. Ab dem Tag nach der Bekanntgabe gilt die Schutzmaßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wieder ohne Abweichung; Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Betreiberinnen und Betreiber von

  1. Gaststätten, die zubereitete Speisen oder Getränke ausschließlich zur Mitnahme im Rahmen des Außerhausverkaufs abgeben und keine Abstell- oder Sitzgelegenheiten bereitstellen,
  2. Gaststätten im Reisegewerbe im Sinne des Brandenburgischen Gaststättengesetzes,
  3. Verpflegungseinrichtungen (Mensen und Cafeterien) an Hochschulstandorten sowie an betrieblichen, beruflichen oder vergleichbaren Fortbildungseinrichtungen,
  4. Kantinen für Betriebsangehörige sowie für Angehörige von Polizei und Zoll,
  5. Rastanlagen und Autohöfen an Bundesautobahnen.

Diese haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen den Gästen unterschiedlicher Tische sowie in Wartesituationen,
  3. in geschlossenen Räumen
    1. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen, soweit sie sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten,
    2. den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.

§ 16
Beherbergung

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Beherbergungsstätten haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. die Zutrittsgewährung ausschließlich für die in § 7 Absatz 1 genannten Personen,
  3. die Anbringung eines deutlich erkennbaren Hinweises im Zutrittsbereich, dass der Zutritt nur den in § 7 Absatz 1 genannten Personen gewährt wird,
  4. in gemeinschaftlich genutzten Räumen
    1. einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft,
    2. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; dies gilt nicht bei der Nutzung gastronomischer Angebote.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 genügt bei Beherbergungen

  1. zu geschäftlichen oder dienstlichen Zwecken,
  2. zur Inanspruchnahme zwingend erforderlicher medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen,
  3. zur Wahrnehmung eines Sorge- oder eines gesetzlich oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts oder
  4. zum Zwecke des Besuchs von schwer erkrankten Kindern oder Eltern, von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen

die Vorlage eines Testnachweises.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Betreiberinnen und Betreiber von Ferienwohnungen und -häusern, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen und Charterbooten mit Übernachtungsmöglichkeit. Diese haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. die Beherbergung nur von Gästen, die vor Beginn der Beherbergung einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen,
  3. in gemeinschaftlich genutzten Räumen
    1. die Einhaltung des Abstandsgebots,
    2. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen,
    3. einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.

§ 17
Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge

Anbieterinnen und Anbieter von Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflügen und vergleichbaren touristischen Angeboten haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. die Zutrittsgewährung ausschließlich für die in § 7 Absatz 1 genannten Personen,
  3. die Anbringung eines deutlich erkennbaren Hinweises im Zutrittsbereich, dass der Zutritt nur den in § 7 Absatz 1 genannten Personen gewährt wird,
  4. (aufgehoben)
  5. in den Innenbereichen der Fahrzeuge
    1. den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft,
    2. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; dies gilt nicht für das Fahrpersonal während der Fahrt sowie bei der Nutzung gastronomischer Angebote.

§ 17a
Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr sowie in Bahnhöfen und Verkehrsflughäfen

(1) Die Maskenpflicht nach § 28b Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes ist in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs durch das Tragen einer FFP2-Maske ohne Ausatemventil zu erfüllen. Dies gilt nicht für das Kontroll- und Servicepersonal, das Fahr- und Steuerpersonal sowie für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.

(2) Die Maskenpflicht nach § 28b Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes gilt auch in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Gebäuden von Bahnhöfen und Verkehrsflughäfen sowie in den zugehörigen Bereichen (insbesondere Wartebereiche, Haltestellen, Bahnsteige und Bahnhofsvorplätze), die nicht unter freiem Himmel liegen.

§ 18
Sport

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Sportanlagen einschließlich Schwimmbädern haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. bei der Sportausübung in geschlossenen Räumen die Zutrittsgewährung ausschließlich für die in § 7 Absatz 1 genannten Personen; bei der Sportausübung unter freiem Himmel die Zutrittsgewährung nur für Personen, die einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen,
  3. in den Fällen der Nummer 2 Halbsatz 1 die Anbringung eines deutlich erkennbaren Hinweises im Zutrittsbereich, dass der Zutritt nur den in § 7 Absatz 1 genannten Personen gewährt wird,
  4. (aufgehoben)
  5. in geschlossenen Räumen
    1. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Sportausübenden außerhalb der Sportausübung; die Tragepflicht gilt nicht in Schwimmbädern,
    2. den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 gelten nicht für

  1. Sportanlagen, soweit in diesen ausschließlich ärztlich verordneter Sport oder Sport zu sozialtherapeutischen Zwecken ausgeübt wird,
  2. den Schulbetrieb und die Kindertagesbetreuung sowie für Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen,
  3. den Trainings- und Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportler, der Bundesligateams sowie der Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzepts des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet,
  4. die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmern,
  5. die Ausübung von Individualsport unter freiem Himmel.

(3) Die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 können auf Dritte übertragen werden. Die Verantwortlichkeit der jeweiligen Betreiberin oder des jeweiligen Betreibers bleibt unberührt.

§ 19
Innen-Spielplätze

Betreiberinnen und Betreiber von Innen-Spielplätzen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. die Zutrittsgewährung ausschließlich für die in § 7 Absatz 1 genannten Personen,
  3. die Anbringung eines deutlich erkennbaren Hinweises im Zutrittsbereich, dass der Zutritt nur den in § 7 Absatz 1 genannten Personen gewährt wird,
  4. (aufgehoben)
  5. einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft,
  6. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen außerhalb der Spielflächen.

§ 20
Kultur- und Freizeiteinrichtungen

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäusern, Galerien, Planetarien, Archiven, Freizeitparks, Tierparks, Wildgehegen, Zoologischen und Botanischen Gärten sowie von Theatern, Konzert- und Opernhäusern, Kinos, Messen, Ausstellungen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen sowie von Spaß- und Freizeitbädern, Freibädern, Saunen, Thermen und Wellnesszentren haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. die Zutrittsgewährung ausschließlich für die in § 7 Absatz 1 genannten Personen,
  3. die Anbringung eines deutlich erkennbaren Hinweises im Zutrittsbereich, dass der Zutritt nur den in § 7 Absatz 1 genannten Personen gewährt wird,
  4. (aufgehoben)
  5. in geschlossenen Räumen
    1. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; die Tragepflicht gilt nicht in Spaß- und Freizeitbädern, Freibädern, Saunen, Thermen und Wellnesszentren,
    2. den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.

Veranstalterinnen und Veranstalter können vorsehen, dass die in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Personen zusätzlich einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen. Sofern Veranstalterinnen und Veranstalter von der Möglichkeit nach Satz 2 Gebrauch machen, gilt die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises nicht für

  1. Personen, die einen auf sie ausgestellten Impfnachweis über eine Auffrischimpfung nach § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen,
  2. Personen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 gelten nicht für Autokinos, Autotheater, Autokonzerte und vergleichbare Angebote.

(2) Die Durchführung von Volksfesten, Spezialmärkten und Jahrmärkten ist untersagt.

§ 21
Künstlerische Amateurensembles

An Zusammenkünften künstlerischer Amateurensembles zum Zwecke des Probens und des Auftretens in geschlossenen Räumen dürfen nur die in § 7 Absatz 1 genannten Personen teilnehmen.

§ 22
Diskotheken, Clubs, Festivals

(1) Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen, soweit in ihnen Tanzlustbarkeiten stattfinden, sind für den Publikumsverkehr zu schließen.

(2) Festivals sind untersagt. Festivals sind Musik- und Tanzveranstaltungen, bei denen in der Regel während mehrerer Tage im Rahmen eines bestimmten Ablaufprogramms Darbietungen einer Vielzahl von Künstlerinnen und Künstlern erfolgen.

§ 22a
Verbot von Großveranstaltungen

Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen mit mehr als 1 000 zeitgleich anwesenden Gästen (Großveranstaltungen) sind untersagt. Satz 1 gilt weder für Versammlungen und Aufzüge im Sinne des Versammlungsgesetzes noch für Autokinos, Autotheater, Autokonzerte und vergleichbare Angebote.

§ 23
Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Pflegeheimen, diesen gleichgestellten Wohnformen und besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch haben bei Besuchen von Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohnern sicherzustellen, dass

  1. der Zutritt gesteuert wird und unnötige physische Kontakte zu Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohnern, zum Personal sowie unter den Besuchenden vermieden werden,
  2. soweit möglich, durch bauliche oder andere geeignete Maßnahmen ein wirksamer Schutz der Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohner sowie des Personals vor Infektionen gewährleistet wird,
  3. Personendaten aller Besucherinnen und Besucher in einem Kontaktnachweis nach § 5 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden,
  4. alle Besucherinnen und Besucher während des gesamten Aufenthalts eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen.

(2) Patientinnen und Patienten sowie Bewohnerinnen und Bewohner in Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen täglich von höchstens zwei Personen besucht werden. Die Personengrenze gilt nicht für

  1. die Begleitung von schwer erkrankten Kindern, von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
  2. Betreuerinnen und Betreuer in Betreuungsangelegenheiten, für Seelsorgerinnen und Seelsorger,
  3. die Vornahme erforderlicher gerichtlicher Amtshandlungen; im Rahmen gerichtlicher Amtshandlungen schließt dies das Anwesenheitsrecht von Verfahrensbeiständen sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten ein.

(3) Personen, bei denen typische Symptome oder sonstige Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 vorliegen, sind vom Besuchsrecht ausgeschlossen. Ein Besuchsrecht besteht auch dann nicht, wenn in der jeweiligen Einrichtung aktuell ein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen vorliegt und noch keine wirksamen Maßnahmen zur Isolierung der betroffenen Bewohnerinnen oder Bewohner getroffen werden konnten. Satz 2 gilt nicht in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2.

(4) Alle in Einrichtungen nach Absatz 1 Beschäftigten haben zum Schutz der Patientinnen und Patienten sowie der Bewohnerinnen und Bewohner bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen. Für Beschäftigte von ambulanten Pflegediensten, von teilstationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe und von teilstationären Pflegeeinrichtungen (Tages- oder Nachtpflege) einschließlich des für die Beförderung der Leistungsempfangenden eingesetzten Personals gilt die Tragepflicht nach Satz 1 entsprechend.

(5) Die Befreiungstatbestände nach § 4 Absatz 4 gelten nicht in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 und des Absatzes 4.

§ 24
Schulen

(1) Der Zutritt zu Schulen nach § 16 des Brandenburgischen Schulgesetzes und in freier Trägerschaft ist allen Personen untersagt, die der jeweiligen Schule keinen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen; hierauf ist im Eingangsbereich der betreffenden Schule hinzuweisen. Zu Schulen gehören auch deren Außenanlagen, soweit sie für eine ausschließliche Nutzung durch die Schulen bestimmt sind. Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht für Personen,

  1. die unmittelbar nach dem Betreten der Schule eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchführen; bei einem positiven Testergebnis ist die Schule unverzüglich zu verlassen,
  2. die Schülerinnen oder Schüler zum Unterricht in der Primarstufe oder zum Unterricht in Förderschulen bringen oder sie von dort abholen,
  3. deren Zutritt zur Schule zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Schule zwingend erforderlich ist (insbesondere zur Durchführung notwendiger betriebs- oder einrichtungserhaltender Bau- oder Reparaturmaßnahmen),
  4. deren Zutritt zur Schule zur Erfüllung eines Einsatzauftrages der Feuerwehr, des Rettungsdienstes, der Polizei oder des Katastrophenschutzes notwendig ist,
  5. deren Zutritt zur Schule zeitlich außerhalb des regulären Schulbetriebs erfolgt,
  6. deren Zutritt zur Schule zum Zwecke der Durchführung von Blut-, Blutplasma- und Knochenmark-Spendeterminen erforderlich ist,
  7. deren Zutritt zur Schule zum Zwecke der Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendgesundheitsdienste sowie der Zahnärztlichen Dienste der Gesundheitsämter erforderlich ist.

(2) Für Schülerinnen und Schüler ist der Zutritt zur Schule und die Teilnahme am Präsenzunterricht nur zulässig, wenn sie mindestens an drei von der jeweiligen Schule bestimmten, nicht aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche, einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen. Als Nachweis ist auch eine von der getesteten Person oder, sofern diese nicht volljährig ist, von einer oder einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten Antigen-Tests zur Eigenanwendung zulässig.

(3) Das für Bildung zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium im Rahmen von Pilotprojekten für einzelne Schulen nach Absatz 1 die Erprobung von in der Schule einmal pro Woche durchzuführenden PCR-Pooltestungen zur Feststellung einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zulassen.

(4) In Schulen nach Absatz 1 besteht für folgende Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske:

  1. in den Innenbereichen außer während des Schulsports sowie außer beim Singen und beim Spielen von Blasinstrumenten für
    1. alle Schülerinnen und Schüler,
    2. alle Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal,
  2. in den Innen- und Außenbereichen für alle Besucherinnen und Besucher.

Schülerinnen und Schüler sind von der Tragepflicht bei Klausuren mit einer Dauer ab 240 Minuten befreit, wenn das Abstandsgebot eingehalten wird. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann die Schule aus pädagogischen Gründen eine weitergehende Befreiung von der Tragepflicht zulassen. Während des Stoßlüftens in den Schulräumen können Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal die medizinische Maske vorübergehend abnehmen.

(5) Das Singen und das Spielen von Blasinstrumenten ist nur unter Einhaltung eines Abstands von mindestens zwei Metern zulässig.

(6) Bei Auftreten eines Infektionsfalls in der Schule soll das zuständige Gesundheitsamt bei der Anordnung von Absonderungsmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz folgende Maßgaben berücksichtigen:

  1. die Anordnung einer Absonderung von Kontaktpersonen wird auf möglichst wenige Personen beschränkt; sie wird insbesondere auf die Schülerinnen und Schüler eingegrenzt, die engen Kontakt zur infizierten Person hatten und keine medizinische Maske getragen haben;
  2. bei asymptomatischen engen Kontaktpersonen endet die Absonderung frühestens nach fünf Tagen mit dem Vorliegen eines Testnachweises nach § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung;
  3. gegenüber geimpften Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und genesenen Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung werden keine Absonderungsmaßnahmen angeordnet.

(7) Das für Schule zuständige Ministerium kann unter Berücksichtigung des Infektionsgeschehens für bestimmte Jahrgangsstufen bestimmen, dass Schülerinnen und Schüler vom Präsenzunterricht fernbleiben können.

(8) Im Übrigen sind im Bereich der Schulen nach Absatz 1 die Regelungen zum „Infektions- und Arbeitsschutz in den Schulen in Brandenburg im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2/COVID-19 (Ergänzung zum Hygieneplan)“ (https://mbjs.brandenburg.de/media_fast/6288/3._ergaenzung_-_rahmenhygieneplan_in_schulen_msgiv_3.pdf) zu beachten.

§ 24a
Horteinrichtungen, Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen

(1) Für Horteinrichtungen sowie während der Betreuungszeiten für Kindertagespflegestellen, die Kinder im Grundschulalter betreuen, gilt § 24 Absatz 1 und 2 entsprechend. Die Vorlagepflicht der betreuten Kinder nach Satz 1 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1 gilt als erfüllt, wenn diese einen auf sie ausgestellten Testnachweis bereits für die Teilnahme am schulischen Präsenzunterricht vorgelegt haben.

(2) Bis zum Ablauf des 6. Februar 2022 gilt für Kindertagesstätten sowie während der Betreuungszeiten für Kindertagespflegestellen, die Kinder im Vorschulalter betreuen, § 24 Absatz 1 und 2 entsprechend; ausgenommen sind Kinder in der vorschulischen Kindertagesbetreuung. Ab dem 7. Februar 2022 gilt für die Einrichtungen nach Satz 1 § 24 Absatz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die betreuten Kinder mindestens an zwei nicht aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorzulegen haben; ausgenommen sind Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr.

(3) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/inzidenzen) die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 250 nicht überschreitet, können die Träger der Einrichtungen nach Absatz 2 Satz 1 im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abweichend von Absatz 2 Satz 2 festlegen, dass die Vorlagepflicht auch durch eine einmal pro Woche durchzuführende PCR-Pooltestung zur Feststellung einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus erfüllt werden kann.

(4) In den Innenbereichen von Horteinrichtungen besteht für alle Personen ab dem vollendeten fünften Lebensjahr die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. § 24 Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Für Besucherinnen und Besucher gilt die Tragepflicht auch in den Außenbereichen von Horteinrichtungen.

(5) Bei Auftreten eines Infektionsfalls in einer Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gilt § 24 Absatz 6 entsprechend.

(6) Kinder, die gemäß § 24 Absatz 7 nicht am schulischen Präsenzunterricht teilnehmen, haben keinen Anspruch auf Betreuung in den Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1.

(7) Im Übrigen sind im Bereich der Kindertagesbetreuung im Sinne des Kindertagesstättengesetzes die Regelungen des Rahmenhygieneplanes für Kindereinrichtungen einschließlich der ergänzenden Vorgaben zum „Infektions- und Arbeitsschutz in Kindertageseinrichtungen in Brandenburg im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2/COVID-19“ (https://mbjs.brandenburg.de/media_fast/6288/ergaenzung_zum_rahmenhygieneplan_gemaess_%C2%A7_36_i._v._m._%C2%A7_33_infektionsschutzgesetz.pdf) zu beachten.

(8) Sollte in einer Kindertagesstätte oder in einer Kindertagespflegestelle die Betreuung nicht mehr für alle Kinder möglich sein, weil das zuständige Gesundheitsamt die Betreuung eingeschränkt oder ausgeschlossen hat oder weil die Zahl der Betreuungskräfte nicht mehr ausreicht, um das Betreuungsangebot während der regelmäßigen Öffnungszeiten aufrecht zu erhalten, hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine vorrangige Weiterbetreuung der nicht in Quarantäne befindlichen Kinder in der betreffenden oder in einer anderen Kindertagesstätte oder Kindertagespflegestelle zu gewährleisten (Notbetreuung). Diese Notbetreuung hat Vorrang vor allen anderen Ansprüchen auf Kindertagesbetreuung. Einen Anspruch auf Notbetreuung haben

  1. Kinder, die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls zu betreuen sind,
  2. Kinder, von denen mindestens ein Personensorgeberechtigter in den in Satz 4 genannten kritischen Infrastrukturbereichen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg beschäftigt ist, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann,
  3. in begründeten Einzelfällen Kinder von Alleinerziehenden, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann.

Kritische Infrastrukturbereiche im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 sind folgende Bereiche:

  1. Gesundheitsbereich, gesundheitstechnische und pharmazeutische Bereiche, stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Erziehungshilfe, Internate und weitere Einrichtungen nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, ambulante Hilfen zur Erziehung, ambulante, teilstationäre und stationäre Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe sowie Einrichtungen zur Versorgung psychisch erkrankter Menschen einschließlich der Einrichtungen für Menschen mit Suchterkrankungen sowie ambulante oder stationäre Einrichtungen der medizinischen Versorgung,
  2. Schule sowie Einrichtungen und Dienste der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere Kindertagesbetreuung,
  3. Lehrkräfte für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen außerhalb des Schulbereichs,
  4. Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen in der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,
  5. Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz, Bundeswehr, sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr sowie Berufsfeuerwehr und freiwillige Feuerwehren und in anderen Hilfsorganisationen ehrenamtlich Tätige,
  6. Rechtspflege und Steuerrechtspflege,
  7. Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche,
  8. Daseinsvorsorge für Energie, Abfall, Wasser, öffentlicher Personennahverkehr, Informationstechnologie und Telekommunikation,
  9. Leistungsverwaltung der Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
  10. Landwirtschaft, Ernährungswirtschaft, Lebensmitteleinzelhandel und Versorgungswirtschaft,
  11. Logistikbranche (einschließlich Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer) für die Grundversorgung,
  12. Medien (einschließlich Infrastruktur bis hin zur Zeitungszustellung),
  13. Veterinärmedizin,
  14. für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal,
  15. Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind,
  16. Transport- und Patientenbegleitdienste sowie Blutspendedienste,
  17. Bestattungsunternehmen (einschließlich Krematorien).

(9) Die Landkreise und kreisfreien Städte prüfen und bescheiden den Anspruch auf Notbetreuung nach Absatz 8 Satz 3. Besteht zwischen den Landkreisen und den kreisangehörigen Gemeinden, Ämtern und Verbandsgemeinden ein Vertrag nach § 12 Absatz 1 Satz 2 des Kindertagesstättengesetzes, kann der Landkreis den kreisangehörigen Gemeinden, Ämtern und Verbandsgemeinden die Entscheidung nach Satz 1 übertragen. Mit vorheriger Zustimmung der Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten der kreisangehörigen Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden ist dies auch ohne eine vertragliche Vereinbarung nach § 12 Absatz 1 Satz 2 des Kindertagesstättengesetzes möglich. Freien Trägern von Kindertagesstätten und anderen Stellen darf die Entscheidung über die Aufnahme in die Notbetreuung nicht übertragen werden.

§ 25
Weitere Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen sowie Anbieterinnen und Anbieter von Arbeitsgelegenheiten, Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, insbesondere von Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahr-, Flug- und Segelschulen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. in geschlossenen Räumen
    1. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; die Tragepflicht gilt nicht, wenn die Eigenart der Bildungs- oder Aus-, Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme dies nicht zulässt,
    2. den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.

(2) Teilnehmende müssen täglich vor dem Beginn der Arbeitsgelegenheit, der ersten Unterrichtseinheit oder Lehrveranstaltung in Präsenz einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen. Das gilt auch für Lehrkräfte, die nicht Beschäftigte der jeweiligen Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtung sind. Als Nachweis ist auch eine von der getesteten Person oder, sofern diese nicht volljährig ist, von einer oder einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten Antigen-Tests zur Eigenanwendung zulässig. Satz 3 gilt nicht für Hochschulen.

(3) Das Singen und das Spielen von Blasinstrumenten ist nur unter Einhaltung eines Abstands von mindestens zwei Metern zwischen allen Personen zulässig. Satz 1 gilt nicht im Falle der Zutrittsgewährung zum betreffenden Unterricht nach dem optionalen 2G-Modell; im Zutrittsbereich ist deutlich erkennbar auf die Zutrittsbeschränkung hinzuweisen.

(4) Betreiberinnen und Betreiber von Hochschulen können vorsehen, den Zutritt ausschließlich den in § 7 Absatz 1 genannten Personen zu gewähren; im Zutrittsbereich ist deutlich erkennbar auf die Zutrittsbeschränkung hinzuweisen. Die Zutrittsbeschränkung nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn für Studierende, die aufgrund der Zutrittsbeschränkung nicht an Lehr- und Lernveranstaltungen in Präsenz teilnehmen dürfen, geeignete Ersatzangebote bereitgestellt werden.

(5) § 24 bleibt unberührt.

§ 26
Bußgeldtatbestände

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer

  1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 kein Hygienekonzept umsetzt,
1a.
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Absatz 1 kein Hygienekonzept umsetzt oder nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt, ohne dass eine Ausnahme nach § 9 Absatz 2 vorliegt,
  1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 kein Hygienekonzept umsetzt oder nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
  2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Absatz 1 oder Absatz 3 kein Hygienekonzept umsetzt oder nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Absatz 2 vorliegt,
  3. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Absatz 4 kein Hygienekonzept umsetzt oder nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
  4. vorsätzlich entgegen § 12 Absatz 1 oder Absatz 2 sich mit weiteren Personen im privaten oder öffentlichen Raum aufhält, ohne dass eine Ausnahme nach § 12 Absatz 3 vorliegt,
  5. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 kein Hygienekonzept umsetzt oder nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
6a.
vorsätzlich entgegen § 13 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa keine FFP2-Maske ohne Ausatemventil trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 4 Absatz 4 Satz 1 vorliegt,
  1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 kein Hygienekonzept umsetzt oder nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
  2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 kein Hygienekonzept umsetzt oder nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
  3. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 kein Hygienekonzept umsetzt oder nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
  4. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 kein Hygienekonzept umsetzt oder nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
  5. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Absatz 1 kein Hygienekonzept umsetzt oder nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt, ohne dass eine Ausnahme nach § 18 Absatz 2 vorliegt,
  6. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 19 kein Hygienekonzept umsetzt oder nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
  7. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 20 Absatz 1 kein Hygienekonzept umsetzt oder nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
  8. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 20 Absatz 2 eine untersagte Veranstaltung durchführt oder daran teilnimmt,
14a.
vorsätzlich oder fahrlässig an einer Zusammenkunft nach § 21 teilnimmt, ohne die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 zu erfüllen,
  1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Absatz 1 eine dort genannte Einrichtung zur Abhaltung von Tanzlustbarkeiten für den Publikumsverkehr betreibt oder in Anspruch nimmt,
15a.
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Absatz 2 Satz 1 ein Festival veranstaltet oder daran teilnimmt,
15b.
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22a Satz 1 eine Großveranstaltung veranstaltet oder daran teilnimmt, ohne dass eine Ausnahme nach § 22a Satz 2 vorliegt,
  1. vorsätzlich entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 4 keine FFP2-Maske ohne Ausatemventil trägt,
  2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 weitere Personen zum Besuch zulässt, ohne dass eine Ausnahme nach § 23 Absatz 2 Satz 2 vorliegt,
  3. vorsätzlich entgegen § 23 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 Besuche zulässt oder einen Besuch durchführt, ohne dass eine Ausnahme nach § 23 Absatz 3 Satz 3 vorliegt,
  4. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Absatz 4 bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten keine FFP2-Maske ohne Ausatemventil trägt,
  5. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass das Personal bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil trägt,
  6. vorsätzlich entgegen § 24 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 als Besucherin oder Besucher keine medizinische Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 4 Absatz 4 Satz 1 vorliegt,
  7. vorsätzlich entgegen § 24 Absatz 6 Satz 1 oder Satz 3 als Besucherin oder Besucher keine medizinische Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 4 Absatz 4 Satz 1 vorliegt,
  8. vorsätzlich entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 10 Nummer 4 Buchstabe b, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b Halbsatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b, § 13 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, § 14 Absatz 1 Nummer 7 Halbsatz 1, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b oder Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a, § 16 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b Halbsatz 1 oder Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b, § 17 Nummer 5 Buchstabe b Halbsatz 1, § 17a, § 18 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a Halbsatz 1, § 19 Nummer 6, § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a Halbsatz 1 oder § 25 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Halbsatz 1 keine medizinische Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 4 Absatz 4 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b Halbsatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 7 Halbsatz 2, § 16 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b Halbsatz 2, § 17 Nummer 5 Buchstabe b Halbsatz 2, § 18 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a Halbsatz 2, § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a Halbsatz 2 oder § 25 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Halbsatz 2 vorliegt.

(2) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 können mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

(3) Die Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 sind als Anlage veröffentlicht.

§ 27
Weitere Maßnahmen der Landkreise und kreisfreien Städte

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sollen über die Vorgaben dieser Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz treffen, wenn und soweit dies wegen örtlicher Besonderheiten oder aufgrund eines regionalen oder lokalen Infektionsgeschehens notwendig ist.

(2) Die von den Landkreisen und kreisfreien Städten vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf der Grundlage der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 12. November 2021 (GVBl. II Nr. 91) ergänzend getroffenen Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben in ihrer Wirksamkeit unberührt.

§ 28
(aufgehoben)

§ 29
Landtag und kommunale Vertretungskörperschaften

Das Selbstorganisationsrecht des Landtags und der kommunalen Vertretungskörperschaften bleibt von den Maßgaben dieser Verordnung unberührt.

§ 30
Subsidiaritätsklausel

(1) Weitergehende Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz und nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen des Bundes bleiben unberührt. Soweit in dieser Verordnung strengere Schutzmaßnahmen angeordnet sind, gelten diese fort.

(2) Erleichterungen und Ausnahmen von Geboten oder Verboten nach dem fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes oder von aufgrund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Geboten oder Verboten für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das SARS-CoV-2-Virus auszugehen ist, bleiben unberührt.

§ 31
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 24. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 23. Februar 2022 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 12. November 2021 (GVBl. II Nr. 91) außer Kraft.

Potsdam, den 23. November 2021

Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,
Integration und Verbraucherschutz

Ursula Nonnemacher

Anlagen