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Nachtruhe / Mittagsruhe

Die Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr gilt als Nachtruhezeit. Gesetzliche Grundlage dafür ist das Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG). Der Schutz der Ruhe ist hier in Abschnitt III geregelt.
Die Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr gilt als Nachtruhezeit. Gesetzliche Grundlage dafür ist das Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG). Der Schutz der Ruhe ist hier in Abschnitt III geregelt. Danach sind von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr Betätigungen verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Dieses Verbot gilt jedoch nicht 
  • für Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung einer Notlage,
  • für Anlagen, die auf Grund besonderer Genehmigungen betrieben werden und
  • für Ernte- und Bestellungsarbeiten zwischen 5.00 und 6.00 Uhr sowie zwischen 22.00 und 23.00 Uhr.
Darüber hinaus kann die zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zulassen, soweit die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder in einem besonderen überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.

Hinweis im Zusammenhang mit Ruhezeiten: Eine gesetzliche Regelung zum Schutz einer Mittagsruhe gibt es nicht. Das schließt jedoch eine freiwillige nachbarschaftliche Rücksichtnahme während der sogenannten „Mittagsruhezeit“ von 13.00 bis 15.00 Uhr nicht aus. Privatrechtliche Verträge (z. B. Mietverträge) können Mittagsruhezeiten enthalten, Verstöße dagegen können jedoch nur privatrechtlich geregelt werden.