Jahreshauptveranlagung zur Grundsteuer im Jahr 2018
Für das Kalenderjahr 2018 werden wie im Vorjahr keine Bescheide zur Grundsteuer versandt, wenn sich zum Vorjahr keine Veränderungen ergeben haben.
Für das Kalenderjahr 2018 werden wie im Vorjahr keine Bescheide zur Grundsteuer versandt, wenn sich zum Vorjahr keine Veränderungen ergeben haben.
Der Grundsteuerhebesatz für die Gemeinde Zeuthen und damit die Höhe der Grundsteuer hat sich im Kalenderjahr 2018 gegenüber dem Vorjahr nicht verändert, so dass auf die Versendung von Grundsteuerbescheiden verzichtet wird. Bei Änderungen der Bemessungsgrundlagen bzw. Eigentümerwechsel oder bei Änderung des Grundsteuermessbetrages, erhalten Sie selbstverständlich weiterhin einen neuen Grundsteuerbescheid zugeschickt. Hierfür erhalten Sie im Vorfeld immer auch einen neuen Grundsteuermessbescheid vom zuständigen Finanzamt.
Für Grundstücke, für die sich die Bemessungsgrundlage (Grundsteuermessbetrag des Finanzamtes) seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2018 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.
Rechtsgrundlage für diese Entscheidung ist § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794).
Für das Kalenderjahr 2018 werden wie im Vorjahr keine Bescheide über die Hundesteuer, Zweitwohnungssteuer und Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren versandt, wenn sich zum Vorjahr keine Veränderungen ergeben haben.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 12 b Abs. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S.174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 07], S.160). Danach kann ein Bescheid über Abgaben für einen bestimmten Zeitraum (Abrechnungsperiode) bestimmen, dass der Bescheid auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Berechnungsgrundlage und der Abgabebetrag nicht ändert.
Einen neuen Bescheid über die Hundesteuer erhalten Sie in der Regel nur bei der An- bzw. Abmeldung eines Hundes oder wenn sich die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Zeuthen (Hundesteuersatzung vom 21.11.2007) ändert. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Hundehalter verpflichtet sind, ihre Hunde ordnungsgemäß an- und abzumelden.
Einen neuen Bescheid über die Zweitwohnungssteuer erhalten Sie in der Regel nur bei der An- bzw. Abmeldung der Zweitwohnung oder wenn sich die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Zeuthen (Zweiwohnungssteuersatzung vom 21.11.2007) ändert.
Einen neuen Bescheid über die Straßenreinigungsgebühren erhalten Sie, wenn für Sie die Abgabepflicht entfällt, sich die Berechnungsgrundlage oder die Höhe der Straßenreinigungsgebühr ändert.
Zahlungsaufforderung:
Bei vorliegender Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschrift-Mandat) erfolgt auch weiterhin die Abbuchung der Steuern und Abgaben. Die Steuerpflichtigen, die keine Ermächtigung zur Abbuchung der Steuern und Abgaben oder nur teilweise erteilt haben, werden gebeten, die Steuern und Abgaben 2018 – wie im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzt – unter Angabe des Kassenzeichen zu entrichten.
Als Information geben wir die Zahlungstermine für alle Steuerarten bekannt:
Jahreszahler:
01.07. eines jeden Jahres bzw.
15.08. eines jeden Jahres
Halbjahreszahler:
15.02. und
15.08. eines jeden Jahres
Quartalszahler:
15.02., 15.05.,15.08.und 15.11.eines jeden Jahres
Zweitwohnungssteuer:
01.01. eines jeden Jahres
Bankverbindung der Gemeinde Zeuthen:
Mittelbrandenburgische Sparkasse Potsdam,
IBAN: DE61 1605 0000 3666 0252 17
BIC: WELADED1PMB
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Zeuthen, Schillerstraße 1, 15738 Zeuthen einzulegen.
Gemäß § 80 (2) VwGO hat der Widerspruch gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung.
Die festgesetzten Fälligkeiten sind somit trotz Widerspruch fristgerecht zu begleichen.
Zeuthen, 02.01.2018
gez. Weller
Stellvertreterin der Bürgermeisterin