Gemäß § 64 Abs. 3 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG) in Verbindung mit § 31 Abs. 2 und 3 (Brandenburgische Kommunalwahl Verordnung - BbgKWahlV) ergeht folgende Bekanntmachung:
I. Bürgermeister/inwahl
Die Wahl der/des Bürgermeisterin/ers der Gemeinde Zeuthen findet am
Sonntag, den 17.03.2024
statt. Entfällt auf keinen der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen und umfasst diese Mehrheit nicht mindestens 15% der Zahl der wahlberechtigten Personen findet am
Sonntag, den 14.04.2024
eine Stichwahl statt.
Die Hauptwahl und etwaige Stichwahl finden in der Zeit von 08:00 bis 18:00 Uhr statt.
Die Stelle der/des Bürgermeisterin/ers ist hauptamtlich. Die/der hauptamtliche Bürgermeisterin/er wird in freier, allgemeiner, gleicher, direkter und geheimer Wahl von den Bürgern/innen der Gemeinde Zeuthen für acht Jahre gewählt. Wählbar zur/zum hauptamtlichen Bürgermeisterin/er sind Deutsche oder Unionsbürger, die
- am Tage der Hauptwahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und
- in der Bundesrepublik Deutschland ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
II. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Wahlvorschläge können von Parteien, von politischen Vereinigungen, von Wählergruppen und von Einzelbewerbenden bei dem Wahlleiter in der Gemeinde Zeuthen, Schillerstr. 1 eingereicht werden. Die Wahlvorschläge sollten frühzeitig eingereicht werden. Sie müssen spätestens bis zum
11.01.2024 bis 12:00 Uhr
schriftlich eingereicht werden.
Nach Ablauf der Einreichungsfrist können Mängel, die sich auf die Benennung der Bewerberin oder des Bewerbers beziehen, nicht mehr behoben und fehlende Unterstützungsunterschriften nicht mehr beigebracht werden. Gleiches gilt, wenn der/die Bewerber/in so mangelhaft bezeichnet ist, dass seine/ihre Identität nicht feststeht.
III. Inhalt und Form der Wahlvorschläge
- Die Wahlvorschläge sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften aufzustellen. Die Wahlvorschläge müssen den Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge in § 70 Abs. 2 BbKWahlG i.V.m. § 28 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BbKWahlG und §33 BbgKWahlV entsprechen.
- Jeder Wahlvorschlag darf nur eine/n Bewerber enthalten. Der/die Bewerber/in darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt sein. Der/die Bewerber/in auf dem Vorschlag einer Partei darf nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag zur Wahl antritt. Der Wahlvorschlag muss weiterhin enthalten:
a) Namen, Vornamen, Beruf oder Tätigkeit, Tag der Geburt, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und die Anschrift des/der Bewerbers/in;
b) als Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung den vollständigen Namen der einzureichenden Partei oder politischen Vereinigung sowie die geläufige Kurzbezeichnung in Buchstaben; der im Wahlvorschlag angegeben Name der Partei oder politischen Vereinigung muss mit dem Namen übereinstimmen, den diese im Lande führt;
c) als Wahlvorschlag einer Wählergruppe den Namen der einreichenden Wählergruppe, wenn der Wahlvorschlag von einer Wählergruppe eingereicht wird, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Aus dem Namen muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe handelt. Der Name und die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe müssen in allen Wahlkreisen des Wahlgebietes übereinstimmen und dürfen nicht den Namen von Parteien oder politischen Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnungen enthalten;
d) als Wahlvorschlag einer Listenvereinigung den Namen der Listenvereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Daneben sind die Namen und, sofern vorhanden, auch die Kurzbezeichnung der ihr beteiligten Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen anzugeben.
Der Wahlvorschlag eines/einer Einzelbewerbers/in (Einzelvorschlag) darf nur die Angaben zu a) enthalten. - In jedem Wahlvorschlag sind eine Vertrauensperson und stellv. Vertrauensperson zu benennen. Die Vertrauensperson und ihr Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Jeder für sich ist berechtigt, Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
- Der Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung muss in jedem Fall von mindestens zwei Mitgliedern des für das Waldgebiet zuständigen Vorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, unterzeichnet sein.
Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe muss in jedem Fall vom Vertretungsberechtigten unterzeichnet sein. Die Vertretungsberechtigung ist auf Verlangen nachzuweisen.
Der Wahlvorschlag einer Listenvereinigung muss in jedem Fall von jeweils mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes der an ihr beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen, darunter jeweils dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, sowie den Vertretungsberechtigten der an ihr beteiligten Wählergruppen unterzeichnet sein.
Der Wahlvorschlag eines/er Einzelbewerbers/in muss von diesem/er persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. - Die im § 33 BbgKWahlV genannten Unterlagen sind den Wahlvorschlägen beizufügen:
- die Erklärung des/der Bewerbers/in, dass er/sie seiner/ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt und dass er/sie für keinen weiteren Wahlvorschlag für die Wahl der/des Bürgermeisterin/ers einer Stadt oder Gemeinde, seine/ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber/in gegeben hat;
- wird der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht, hat der/die Bewerber/in in der Zustimmungserklärung Parteimitgliedschaften anzugeben oder zu erklären, dass er/sie parteilos ist;
- für jeden Bewerber eine Versicherung an Eides statt nach § 70 Abs. 4 Sätze 3 und 4 BbgKWahlG;
- für jeden Deutschen eine Bescheinigung der Wahlbehörde, dass der/die vorgeschlagene Bewerber/in wählbar ist;
- für jeden Unionsbürger die in § 70 Abs. 4 des BbgKWahlG vorgeschriebene Versicherung an Eides statt sowie die Bescheinigung der Wahlbehörde;
- bei Wahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen oder Wählergruppen eine Ausfertigung der in § 33 Abs. 6 des BbgKWahlG bezeichneten Niederschrift über die Bestimmung des/der Bewerbers/in, die von dem Leiter der Mitglieder-, Anhänger- oder Delegiertenversammlung und zwei von der Versammlung bestimmten Teilnehmern unterzeichnet sein muss;
- die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften (§ 70 Abs. 5 des BbgKWahlG i.V.m. § 32 Abs. 4 Nr. 6 BbgKWahlV), sofern Unterstützungsunterschriften beizubringen sind;
- bei Wahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen und mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppen, deren Bewerber/in nach § 33 Abs. 3 des BbgKWahlG bestimmt worden ist, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands der Partei oder politischen Vereinigung oder des Vertretungsberechtigten der Wählergruppe, dass in der Gemeinde keine Organisation der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe vorhanden ist.
IV. Hinweise auf Unterstützungsunterschriften
Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gilt nicht für den Amtsinhaber, die sich der Wiederwahl stellen, sowie für Einzelbewerber/innen und Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen, die eine der in § 28a Abs. 7 BbgKWahlG genannten Voraussetzungen erfüllen.
Jeder Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe, Listenvereinigung, Einzelbewerber/in, die/ der nicht vom Erfordernis der Unterstützungsunterschriften befreit ist, muss von - 44 - zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlages Wahlberechtigten, die keine Bewerber des Wahlvorschlages sind, unterschrieben sein (Unterstützungsunterschriften). Eine wahlberechtigte Person darf nur jeweils einen Wahlvorschlag für die Wahl unterzeichnen. Hat eine Person mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so ist ihre Unterstützungsunterschrift auf sämtlichen Wahlvorschlägen ungültig.
Die persönliche, überprüfbare Unterstützungsunterschrift der wahlberechtigten Person ist nach Einreichung der Wahlvorschläge bei der Gemeinde Zeuthen, Schillerstr. 1, während der üblichen Öffnungszeiten bis zum
10.01.2024 um 16.00 Uhr
zu leisten. Die Wahlberechtigten haben sich auszuweisen.
Die Unterstützungsunterschrift kann auch vor einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung von Unterschriften ermächtigten Stelle auf einer Unterschriftenliste geleistet werden. Die Unterschriftenliste muss ebenfalls
bis zum 10.01.2024 16:00 Uhr bei der zuständigen Wahlbehörde eingereicht werden. Die Zurücknahme gültiger Unterstützungsunterschriften ist wirkungslos.
Wahlberechtigte Personen, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, die Wahlbehörde aufzusuchen, können die Unterzeichnung durch Erklärung vor einem beauftragten der Wahlbehörde ersetzen. Der Antrag kann
bis zum 08.01.2024 16.00 Uhr gestellt werden.
V. Zulassung der Wahlvorschläge
Der Wahlausschuss beschließt spätestens am 19.01.2024 in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Der Termin Ort und Zeit der Sitzung des Wahlausschusses über die Zulassung der Wahlvorschläge wird nach § 83 Abs. 6 BbgKWahlV vereinfacht bekannt gemacht.
VI. Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen
Die für die Einreichung eines Wahlvorschlages erforderlichen Vordrucke werden vom
zuständigen Wahlleiter beschafft und können von Ihm angefordert werden.
Zeuthen, den 13.12.2023
gez. Volker Norbisrath
Wahlleiter