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05.07.2024

Öffentliche Bekanntmachung der Wahlbehörde vom 05. Juli 2024

Bekanntmachung der Wahlbehörde vom 05. Juli 2024 - Speicherung von Daten
In Vorbereitung der Wahl zum 8. Landtag des Landes Brandenburg am 22. September 2024 ist die Wahlbehörde befugt, gemäß § 46 Abs. 5 Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz – BbgLWahlG) i.v.m. § 92 Abs. 6 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz eine Datei von wahlberechtigten Personen anzulegen, die zur Tätigkeit in den Wahlvorständen verpflichtet und geeignet sind. Zu diesem Zweck dürfen folgende Merkmale, erhoben und gespeichert werden:
  1. Vor- und Familiennamen,
  2. Wohnort und Anschrift,
  3. Telefonnummern und E-Mail-Adressen,
  4. Tag der Geburt sowie
  5. bisherige Mitwirkung in Wahlvorständen sowie die jeweils ausgeübte Funktion.
Die wahlberechtigten Personen haben das Recht, der Speicherung ihrer Daten nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) zu widersprechen.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wahlbehörde zu erklären.


Zeuthen, den 05. Juli 2024

gez. Martens
Bürgermeister