In Vorbereitung der Wahl zum 8. Landtag des Landes Brandenburg am 22. September 2024 ist die Wahlbehörde befugt, gemäß § 46 Abs. 5 Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz – BbgLWahlG) i.v.m. § 92 Abs. 6 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz eine Datei von wahlberechtigten Personen anzulegen, die zur Tätigkeit in den Wahlvorständen verpflichtet und geeignet sind. Zu diesem Zweck dürfen folgende Merkmale, erhoben und gespeichert werden:
- Vor- und Familiennamen,
- Wohnort und Anschrift,
- Telefonnummern und E-Mail-Adressen,
- Tag der Geburt sowie
- bisherige Mitwirkung in Wahlvorständen sowie die jeweils ausgeübte Funktion.
Die wahlberechtigten Personen haben das Recht, der Speicherung ihrer Daten nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) zu widersprechen.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wahlbehörde zu erklären.
Zeuthen, den 05. Juli 2024
gez. Martens
Bürgermeister