05.07.2024Öffentliche Bekanntmachung der Wahlbehörde vom 05. Juli 2024
Bekanntmachung der Wahlbehörde über das Recht auf Einsicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 8. Landtag Brandenburg am 22. September 2024
- Das Wahlberechtigtenverzeichnis für die Gemeinde Zeuthen wird von Montag, 2. September 2024 bis Freitag, 6. September 2024 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus der Gemeinde Eichwalde, Grünauer Straße 49, (barrierefrei) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Bürger hat das Recht, die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Personen haben Bürger nur dann das Recht auf Einsicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wahlberechtigtenverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den §§ 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wahlberechtigtenverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder im Besitz eines Wahlscheines ist.
- Wer das Wahlberechtigtenverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der unter 1. genannten Frist bei der Gemeindebehörde Eichwalde, Wahlbehörde, Grünauer Straße 49, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
- Wahlberechtigte, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum 1. September 2024 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
- Auf Antrag werden
- wahlberechtigte Personen, die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten und
- wahlberechtigte Personen, deren Hauptwohnung außerhalb des Landes Brandenburg liegen, am Ort der Nebenwohnung, wenn sie hier einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches haben,
in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen.
Der Antrag auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis ist schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift bis spätestens 07. September 2024 bei der zuständigen Wahlbehörde zu stellen. Die antragstellende Person hat der Wahlbehörde gegenüber zu versichern, dass sie bei keiner anderen Wahlbehörde die Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis beantragt hat. Eine behinderte Person kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
- Wer einen Wahlschein hat, kann in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlkreises wählen,
in dem der Wahlschein ausgestellt ist oder durch Briefwahl wählen.
- Einen Wahlschein erhält auf Antrag
6.1 eine in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,
6.2 eine nicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn
a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis oder die Einspruchsfrist gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis versäumt hat,
b) ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist oder der Einspruchsfrist entstanden ist,
c) ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Feststellung erst nach Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses zur Kenntnis der Wahlbehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum Freitag, 20. September 2024, 18:00 Uhr, bei der Wahlbehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden. Nicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 6.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
- Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich für jede Wahl
- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
- einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist und
- ein Merkblatt für die Briefwahl mit Datenschutzhinweisen auf der Rückseite gemäß Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679.
- Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
- Bei der Briefwahl muss der Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle abgesendet werden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht.
- Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Zeuthen, 05.07.2024
Martens
Bürgermeister