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17.07.2024

Öffentliche Bekanntmachung der Wahlbehörde vom 17. Juli 2024

Wahlbekanntmachung für die Wahl zum 8. Landtag Brandenburg am Sonntag, 22. September 2024
  1. Am 22. September 2024 findet die oben genannte Wahl statt. Die Wahl dauert von 8.00 - 18.00 Uhr.
     
  2. Das Wahlgebiet Zeuthen ist in 9 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt (siehe Anlage). Auf den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens am 01.09.2024 zugestellt wurden, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem der Wahlberechtigte wählen kann. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 15.00 Uhr im SPOX, Schulstraße 22 in 15738 Zeuthen zusammen.
     
  3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Auf Verlangen des Wahlvorstandes hat sich der Wähler über seine Person auszuweisen. Die Wahlbenachrichtigung wird dem Wähler wieder ausgehändigt. Diese ist dann bei einer möglichen Wahlwiederholung wieder vorzulegen. Wähler/innen mit körperlichen Einschränkungen können, wenn das zuständige Wahllokal nicht barrierefrei ist, bei der Wahlbehörde Briefwahlunterlagen zur Ausübung ihres Wahlrechts beantragen.
     
  4. Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes den Stimmzettel ausgehändigt. Der Stimmzettel enthält die mit Beschluss des zuständigen Wahlausschusses zugelassenen Wahlvorschläge. Im Wahllokal hängt ein Muster des Stimmzettels aus.
     
  5. Für die Wahl des Landtages gilt: Die Wählerin/Der Wähler gibt die Erststimme in der Weise ab, dass sie/er auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin/welchem Bewerber sie gelten soll, und die Zweitstimme in der Weise ab, dass sie/er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
     
  6. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahllokals gekennzeichnet werden.
     
  7. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung folgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
     
  8. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl in dem Wahlgebiet/Wahlkreis in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
    a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlgebietes/Wahlkreises oder
    b) durch Briefwahl
    teilnehmen.

    Die wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann ihre Stimme nur in dem für sie zuständigen Wahllokal abgeben. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der zuständigen Wahlbehörde, hier die Gemeinde Eichwalde, Grünauer Str. 49 in 15732 Eichwalde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit den Stimmzetteln (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle am Wahltag bis 18.00 Uhr abgegeben werden.

    Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gelten folgende Regelungen:
    1. Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel.
    2. Sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.
    3. Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages, die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eidesstatt, zur Briefwahl.
    4. Sie legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag.
    5. Sie verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet diesen an den zuständigen Wahlleiter.

      Hat sich die wahlberechtigte Person auf einem Stimmzettel verschrieben, diesen oder einen Stimmzettelumschlag unbrauchbar gemacht, so werden ihr auf Verlangen neue Briefwahlunterlagen ausgehändigt. Die Wahlbehörde behält den alten Stimmzettel oder Stimmzettelumschlag ein. Für die Stimmabgabe behinderter Wähler gilt Folgendes: Hat die wahlberechtigte Person den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem Willen der wahlberechtigten Person gekennzeichnet hat. Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde ab, so wird ihr Gelegenheit gegeben, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Die Wahlbehörde hat zu diesem Zweck eine Wahlkabine aufgestellt, damit der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Die Wahlbehörde nimmt die Wahlbriefe entgegen, hält sie unter Verschluss und übergibt sie rechtzeitig am Wahltag dem zuständigen Wahlleiter.
       
  9. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Zeuthen, 17.07.2024
gez. Martens
Bürgermeister