Die Gemeinde ist zur Lärmaktionsplanung an Hauptverkehrsstraßen (>8.000 Kfz/24h) verpflichtet. Bei diesen »Pflichtstraßen« handelt es sich in Zeuthen um die L 401 südlich des Forstwegs (Lindenallee und Fontanestraße) sowie um einen Abschnitt der L 400 im Bereich der Försterei Wüstemark. Darüber hinaus werden die Seestraße (L 401), die Schillerstraße, die Schulstraße sowie die Forstallee einer Betrachtung unterzogen. Für Straßenabschnitte, bei denen die im Land Brandenburg geltenden Prüfwerte von 65 dB(A) ganztags bzw. 55 dB(A) nachts überschritten werden, erfolgt eine Untersuchung möglicher Maßnahmen zur Lärmminderung. Zur Betroffenheitsanalyse wie auch zur Wirkungsanalyse der untersuchten Maßnahmen werden schalltechnische Berechnungen durchgeführt, wobei das erweiterte Kartierungsmodell des LfU zum Einsatz kommt. Als wirkungsvolle Maßnahmen stellen sich dabei die Asphaltierung der Seestraße sowie die abschnittsweise Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h dar.
Perspektivisch ist zudem der Einsatz lärmoptimierter Fahrbahnbeläge zu prüfen, die auch im innerorts üblichen Geschwindigkeitsbereich eine lärmmindernde Wirkung aufweisen. Lärmaktionspläne werden im Fall einer bedeutsamen Entwicklung, die sich auf die bestehende Lärmsituation auswirkt, und mindestens alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Genehmigung überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet.
Die Fortschreibung der Lärmaktionsplanung an Hauptverkehrsstraßen in der Gemeinde Zeuthen liegt im Rathaus der Gemeinde Zeuthen, Amt für Bauen und Ortsentwicklung, Schillerstraße 1, 15738 Zeuthen in den Dienststunden (montags und mittwochs 9-12 und 13-15 Uhr, dienstags 9 12 und 13-18 Uhr, donnerstags 9 12 Uhr und 13–17 Uhr, freitags 9 12 Uhr), der im Zeitraum vom 08.01 bis zum 08.02.2020 öffentlich aus.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen muss.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des Artikel 6 Abs. 1 Buchst. e Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz (BbgDSG). Sofern eine Stellungnahme ohne Absenderangabe eingeht, kann keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung abgegeben werden. Weitere Informationen sind dem Formblatt "Informationen der Gemeinde Zeuthen zur Datenerhebung und verarbeitung gemäß Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu entnehmen, welches Bestandteil der auszulegenden Unterlagen ist.
Zeuthen, 11. Dezember 2019
gez. Herzberger
Bürgermeister