Rechtsgrundlage: Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV vom 06.09.2002.
Demnach können solche Gartenarbeiten montags bis samstags in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr vorgenommen werden.
An Samstagen sollte freiwillig eine Mittagsruhezeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr eingehalten werden.