Der Gebrauch öffentlicher Straßen ist jedermann zu Verkehrszwecken im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet (Gemeingebrauch). Übersteigt die Benutzung des öffentlichen Straßenlandes diese Grenzen, so bedarf sie als Sondernutzung der Erlaubnis der Gemeinde. Rechtsgrundlage ist das Brandenburgische Straßengesetz (BbgStrG) in der geltenden Fassung. Darüber hinaus ist die Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes (dazu gehören auch Gehwege) gebührenpflichtig.
Daraus ergibt sich, dass für jede nicht Verkehrszwecken dienende Nutzung (z. B. Materiallagerung, Abstellen von Containern, Baugeräten usw. oder gewerbliche Nutzungen, Bepflanzung mit Gehölzen) 2 Wochen vor der beabsichtigten Nutzung ein Antrag auf Erlaubnis bei der Gemeinde zu stellen ist. Auf diese Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.
Es sollte also in jedem Falle vorher geprüft werden, ob eine Sondernutzung überhaupt notwendig ist. In den meisten Fällen lässt sich eine Lösung finden, bei der kein öffentliches Straßenland in Anspruch genommen werden muss. Sollte es in Ausnahmefällen jedoch nicht anders möglich sein, wenden Sie sich bitte vorher an das Ordnungsamt, so dass geprüft werden kann, ob und welche Erlaubnisse notwendig sind, da nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechtes für übermäßige, nicht Verkehrszwecken dienende Straßennutzung auch eine Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde erforderlich sein kann.
Wer eine Sondernutzung ohne Erlaubnis vornimmt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße, die höher als die Erlaubnisgebühr sein kann, geahndet werden kann.
Übrigens: Auch Fahrzeuge, die verkehrsrechtlich nicht zugelassen sind, dürfen nicht auf öffentlichem Straßenland abgestellt werden.