In der Satzung sind die Pflichten zur Reinigung (einschließlich des Winterdienstes) durch die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke auf Fahrbahnen und Gehwegen geregelt.
In der Satzung sind die Pflichten zur Reinigung (einschließlich des Winterdienstes) durch die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke auf Fahrbahnen und Gehwegen geregelt.