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Verbrennen im Freien

Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Stoffen im Freien sind untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können. Rechtsgrundlage hierzu ist das Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG).

Da beim Verbrennen von Stoffen immer eine Rauch- und / oder Geruchsentwicklung zu erwarten ist, ist also auch immer mit einer Belästigung zu rechnen, wodurch das Verbrennen dann untersagt ist.

Ein Hinweis dazu: Bei der Bezeichnung „Verbrennen im Freien“ wird überwiegend an das Verbrennen von Gartenrückständen oder ähnlichen Materialien gedacht. Hier ist unbedingt zu beachten, dass das Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus Haushalten und Gärten nach § 4 Abs. 2 der Abfall-, Kompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV) nicht zulässig ist. Als sinnvollste und kostengünstigste Variante sollte der Eigenkompostierung (wozu auch das Schreddern von Ästen und Zweigen gezählt wird) der Vorrang eingeräumt werden.

Pflanzenabfälle, deren Entsorgung aus Gründen der Art und Menge so nicht möglich oder nicht gewollt ist, können in jedem Fall zu Kompostierungsanlagen oder entsprechend ausgerüsteten Plätzen auf Deponien gebracht werden. Wo diese Form des Entsorgungsangebotes nicht möglich oder zumutbar ist, kann natürlich auch von den Möglichkeiten der Abholung (z. B. Container, Laubsäcke, Bündelsammlung u. ä.) Gebrauch gemacht werden (siehe auch Abfallentsorgung).

Für mit sogenannten Quarantänekrankheiten befallene Pflanzen kann das Erfordernis des Verbrennens bestehen, wobei die Entscheidung darüber in jedem Fall durch den Pflanzenschutzdienst zu treffen ist. (Pflanzenschutzdienst, Diagnostik Wünsdorf, Steinplatz 1, 15838 Waldstadt-Wünsdorf; Tel. 033702/736-00 / 19) Aber auch bearbeitetes Holz (z. B. aus Abriss) zählt zu Abfall, der nicht verbrannt werden, sondern nur über Abfallentsorgungsträger entsorgt werden darf. 

Wichtig auch: Für Abfälle gilt generell präventives Abfallverbrennverbot nach dem Abfallgesetz in Verbindung mit entsprechenden Rechtsverordnungen (z. B. Regeln der schon genannten Abfall-, Kompost- und Verbrennungsverordnung).