Wildschaden ist jeder durch Wild verursachte Schaden. Gesetzliche Regelungen zu Wildschäden sind im Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG) i. V. m. Bundesjagdgesetz festgelegt.
Zur Verhütung von Wildschaden gestattet § 26 Bundesjagdgesetz in der geltenden Fassung dem Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten das Fernhalten und Verscheuchen des Wildes.
Wildschäden an Grundflächen, auf denen die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf, werden nicht erstattet (Erstattungsausschluss, § 44 BbgJagdG).
Zu befriedeten Bezirken, in denen die Jagd ruht gehören u. a.
Daraus ergibt sich, dass Schäden durch Wildtiere in den vorgenannten Gebieten nur durch Schutzmaßnahmen (entsprechende Grundstückseinfriedungen oder auch Wildvergrämungsmittel) verhindert werden können. Diesbezüglichen kann Rat die Untere Jagdbehörde des Landkreises als zuständige Behörde, die Ordnungsämter und die Jagdpächter geben.
Zur Verhütung von Wildschaden gestattet § 26 Bundesjagdgesetz in der geltenden Fassung dem Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten das Fernhalten und Verscheuchen des Wildes.
Wildschäden an Grundflächen, auf denen die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf, werden nicht erstattet (Erstattungsausschluss, § 44 BbgJagdG).
Zu befriedeten Bezirken, in denen die Jagd ruht gehören u. a.
- Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen,
- Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an ein solches Gebäude anschließen und durch eine Umfriedung begrenzt sind,
- Friedhöfe,
- Wildgehege;
- Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen
- eingefriedete Betriebsgelände
- Eisenbahnanlagen und Bundesautobahnen.
Daraus ergibt sich, dass Schäden durch Wildtiere in den vorgenannten Gebieten nur durch Schutzmaßnahmen (entsprechende Grundstückseinfriedungen oder auch Wildvergrämungsmittel) verhindert werden können. Diesbezüglichen kann Rat die Untere Jagdbehörde des Landkreises als zuständige Behörde, die Ordnungsämter und die Jagdpächter geben.