Hundesteuer

Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer, die für das Halten eines Hundes entrichtet werden muss.

Rechtsgrundlage ist die Hundesteuersatzung der Gemeinde Zeuthen vom 29.11.2023 auf der Grundlage der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg i. V. m. dem Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung.

Steuerpflichtig ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse eines Haushaltsangehörigen in seinen Haushalt aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Abrichten/Ausbilden hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist.

Der Hundehalter ist verpflichtet, Hunde innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn die Hunde ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen sind - innerhalb von zwei Wochen nachdem die Hunde 3 Monate alt geworden sind, bei der Gemeinde Zeuthen steuerlich anzumelden.

Wenn ein zur Hundesteuer angemeldeter Hund nicht mehr im Haushalt des Hundehalters lebt, z. B. bei Tod oder Verlust sowie bei Wegzug des Hundehalters in eine andere Gemeinde, so ist der Hundehalter ebenfalls verpflichtet, den Hund in der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen abzumelden.

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Kontakt

Frau Claudia Huhnholz

Sachbearbeiterin
Zimmer 18
Schillerstraße 1
15738 Zeuthen
Fax (033762) 753 / 528
E-Mail