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Verhalten bei Belästigungen durch Verbrennen im Freien

Sollte von einem Feuer auf einem Nachbargrundstück eine Gefahr und/ oder mehr als nur geringfügige Belästigung ausgehen, so sollten Sie dies als Betroffener in jedem Fall zuerst dem Verursacher dieser Belästigung zur Kenntnis bringen (da eine entsprechende Reaktion ohne das Wissen um eine Belästigung nicht erfolgen kann) und ihn höflich auffordern, das Verbrennen zu beenden.

Rechtsgrundlage hierfür ist das Landesimmissionsschutzgesetz. § 7 (1). Erst wenn der Betreiber des Feuers nicht auf diese Aufforderung reagiert, können Sie sich zu Bürozeiten an das Ordnungsamt der Gemeinde Zeuthen wenden. Sollte sich ein solcher Vorfall außerhalb der Dienstzeiten des Ordnungsamtes ereignen, ist die Polizei als zuständige Behörde der richtige Ansprechpartner.

Die subjektive Einschätzung zu einer vorliegenden Belästigung macht ein behördliches Handeln oft schwierig. Häufig soll auf den Schultern der Ordnungsbehörde der bereits lange Zeit existierende Nachbarschaftsstreit ausgetragen werden. Das Ordnungsamt als Bestandteil der kommunalen Verwaltung kann und darf die Aufgabe des Streitschlichters in einem solchen Fall aber nicht erfüllen. Sollten die Nachbarschaftsfronten verhärtet und keine Einigung in Sicht sein, so kann mit Hilfe der Schiedsstelle häufig eine Lösung gefunden werden. In einem Schlichtungsverfahren kann dabei der Rechtsstreit im Wege einer gütlichen Einigung oder eines Vergleichs beigelegt werden. Das Verfahren wird nur auf Antrag durchgeführt. Vorsitzender der Schiedsstelle ist Herr König, Tel. 033762 / 821181.

Zum Wohle der Allgemeinheit sollte in der trockenen Jahreszeit - je nach Ortslage - generell auf Feuer im Freien verzichtet werden. Aber auch außerhalb dieser Zeit sollte das Handeln bei Vorfällen und Geschehnissen in der Nachbarschaft von gegenseitiger Rücksicht und einem gesunden Maß an Toleranz geprägt sein.

Ordnungsamt