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Bundes-Notbremse in Kraft: Kreis gibt Maßnahmen nach Infektionsschutzgesetz bekannt

Das Vierte Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite tritt am heutigen Freitag in Kraft. Ab sofort greift mit Überschreiten der Inzidenz von 100 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die bundesweite Coronoa-Notbremse, um mit bundeinheitlich festgelegten, zusätzlichen Maßnahmen das Infektionsgeschehen zu bremsen.

Der Landkreis Dahme-Spreewald hat seit dem 20. April und damit an drei aufeinander folgenden Tagen die Inzidenz von 100 ununterbrochen überschritten.

Der Landrat hat somit auf Grundlage des jetzt geänderten Infektionsschutzgesetzes am Freitag, 23. April 2021 die erforderliche Bekanntgabe zusätzlicher Schutzmaßnahmen im Kreis vorgenommen, um Kontakte deutlich zu reduzieren und die Ausbreitung des Virus zu bremsen.

Somit gelten folgende Regelungen der bundesweiten Notbremse seit Samstag, 24. April 2021, in Dahme-Spreewald:

Kontaktbeschränkungen für private Treffen drinnen und draußen: Die Reduzierung von privaten wie beruflichen Kontakten ist das wirksamste Mittel, um die Zahl der Neuinfektionen zu bremsen. Daher sind Treffen eines Haustandes mit einer weiteren Person auch bei einer Inzidenz über100 weiterhin möglich − Treffen mit mehr Menschen dagegen nicht.
Ausgangsbeschränkungen: Im Zeitraum zwischen 22 Uhr und 5 Uhr soll nur derjenige das Haus verlassen, der einen guten Grund hat − also etwa zur Arbeit geht, medizinische Hilfe braucht oder den Hund ausführen muss. Bis 24 Uhr wird es weiterhin möglich sein, alleine draußen zu joggen oder spazieren zu gehen.
Eingeschränkte Freizeit-, Kultur- und Sportmöglichkeiten:
  • Gastronomie und Hotellerie, Freizeit- und Kultureinrichtungen sind zu schließen. Ausnahmen: Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten. Sie können mit aktuellem negativen Test besucht werden.
  • Berufssportler sowie Leistungssportler der Bundes- und Landeskader können weiterhin trainieren und auch Wettkämpfe austragen − wie gehabt ohne Zuschauer und unter Beachtung von Schutz- und Hygienekonzepten. Für alle anderen gilt: Sport ja, aber alleine, zu zweit oder nur mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes. Ausnahme: Kinder bis 14 Jahre können draußen in einer Gruppe mit bis zu fünf anderen Kindern kontaktfrei Sportmachen.
Öffnungen von Geschäften: Auch bei einer hohen Inzidenz wird die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln, Verbrauchsgütern des täglichen Bedarfs und existentiellen Dienstleistungen verlässlich sichergestellt. Geöffnet bleiben der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel. In allen Fällen bleiben natürlich die Beachtung entsprechender Hygienekonzepte und die Maskenpflicht Voraussetzung. Bei einer Inzidenz unter 150 wird es zudem bei allen weiteren Geschäftenmöglich sein, mit Termin und mit einem aktuellen negativen Testergebnis einzukaufen. Im Dienstleistungsbereich bleibt alles, was nicht ausdrücklich untersagt wird, offen, also beispielsweise Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen und ähnliches.
Körpernahe Dienstleistungen – nur in Ausnahmen: Körpernahe Dienstleistungen sollen nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken in Anspruch genommenwerden. Ausnahme: der Friseurbesuch und Fußpflege, allerdings nur, wenn die Kundinnen und Kunden einen tagesaktuellen negativen Corona-Testvorlegen können − und natürlich nur mit Maske. Andere körpernahe Dienstleistungensind nicht mehr möglich.
Maskenpflicht im ÖPNV: Bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- oder -fernverkehreinschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung besteht für Fahrgäste sowohl während der Beförderung als auch während des Aufenthalts in einer zu dem jeweiligen Verkehr gehörenden Einrichtung die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar). Eine Höchstbesetzung der jeweiligen Verkehrsmittel mit der Hälfte der regulär zulässigen Fahrgastzahlen ist anzustreben. Für das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahrgästen kommt, gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nase-Schutz).

Die nun bekanntgemachten Maßnahmen enden im Landkreis Dahme-Spreewald nach § 28 des Infektionsschutzgesetztes, wenn an fünf aufeinander folgenden Werktagen der Inzidenzwert die Schwelle von 100 unterschreitet. Die Zählung der Werktage wird nicht durch dazwischen liegende Sonn- oder Feiertage unterbrochen.

Bei einer Überschreitung des Schwellenwertes von 150 an drei aufeinander folgenden Tagen müssten weitere Schließungen des Einzelhandels folgen.

Ab einer Inzidenz über 165 müsste der Präsenzunterricht in Schulen und die Regelbetreuung in Kitas untersagt und durch die Kreisverwaltung entsprechend bekanntgemacht werden − dies ist in Dahme-Spreewald jedoch bisher nicht erforderlich.

Weitere Details zu den Regelungen sind der heute erfolgten Bekanntgabe auf der Homepage des Landkreiseshttp://www.dahme-spreewald.info zu entnehmen.